Full text : Commentar der Civil-Prozeßordnung für das deutsche Reich und des Einführungsgesetzes hiezu vom 30. Januar 1877 (2)

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II.  Abschnitt:  Verfahren  in  Entmündigungssachen.  §  005—607.
—---.
eines  die  Entmündigung  ausangenommen ¬
  werden  müßte,  daß  die  Veröffentlichung
habe.
sprechenden  Beschlusses  in  Zukunft  zu  unterbleiben
9)  Welches  die  Wirkung  des  Entmündigungsbeschlusses  dritten  Personen
(Pr.  d.  I.  K.  p.  458).
gegenüber  ist,  bestimmt  sich  nach  dem  Civilrechte.
§  005.
Der  die  Entmündigung  aussprechende  Beschluß  kann  im  Wege  der  Klage
binnen  der  Frist  eines  Monats  angefochten  werden.
Entmündigten  selbst,  dem
Das  Recht  zur  Erhebung  der  Klage  steht  dem
Vormunde  desselben  und  den  im  §  595  bezeichneten  Personen  zu.
Die  Frist  beginnt  für  den  Entmündigten  mit  dem  Tage,  an  welchem  er
von  der  Entmündigung  Kenntniß  erhalten  hat,  für  die  übrigen  Personen  mit
der  Bestellung  des  Vormundes  und  im  Falle  einer  gesetzlichen  Vormundschaft
mit  der  Mittheilung  des  Beschlusses  an  den  gesetzlichen  Vormund.
Pr.  d.  9.  K.  I  p.  458—462.
Pr.  d.  3.  R.  II  p.  560.
ZuständigErhebung ¬
  der  Klage  230;  —
Berechnung  der  einmonatigen  Frist  200
Anfechtungsklagen:  im  Vertheilungsverfahren
keit  des  Gerichtes  für  diese  Klage  606;
764,  im  Aufgebotsverfahren  834,  im  schiedsrichterlichen  Verfahren  867.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  609.
§  606.
Für  die  Klage  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Amtsgericht  seinen
zuständig.
Sitz  hat,  ausschließlich
Pr.  d.  J.  R.  I  p.  463.
Pr.  d.  L.  R.  II  p.  560.
Die  Vereinbarung
Andere  ausschließliche  Gerichtsstände  s.  die  Parallelstellen  zu  12;  —
Die  Vertretung  der  Parteien  durch
auf  ein  anderes  Gericht  ist  unzulässig  40  Abs.  2;
Anwälte  ist  nothwendig  74.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  609.
§  607.
Die  Klage  ist  gegen  den  Staatsanwalt  zu  richten.
Erhebt  der  Staatsanwalt  die  Klage,  so  ist  dieselbe  gegen  den  Vormund
Entmündigten  als  Vertreter  desselben  zu  richten.
Hat  eine  der  im  §  595  Abs.  1  bezeichneten  Personen  die  Entmündigung
beantragt,  so  ist  dieselbe  unter  Mittheilung  der  Klage  zum  Termine  zur  mundlichen ¬
  Verhandlung  zu  laden.  Dieselbe  gilt  im  Falle  des  Beitritts  im  Sinne
des  §  59  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei.
Pr.  d.  9.  R.  I  p.  463.
Pr.  d.  9.  R.  II  p.  560.
            
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