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II. Abschnitt: Verfahren in Entmündigungssachen. § 005—607.
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eines die Entmündigung ausangenommen ¬
werden müßte, daß die Veröffentlichung
habe.
sprechenden Beschlusses in Zukunft zu unterbleiben
9) Welches die Wirkung des Entmündigungsbeschlusses dritten Personen
(Pr. d. I. K. p. 458).
gegenüber ist, bestimmt sich nach dem Civilrechte.
§ 005.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage
binnen der Frist eines Monats angefochten werden.
Entmündigten selbst, dem
Das Recht zur Erhebung der Klage steht dem
Vormunde desselben und den im § 595 bezeichneten Personen zu.
Die Frist beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an welchem er
von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die übrigen Personen mit
der Bestellung des Vormundes und im Falle einer gesetzlichen Vormundschaft
mit der Mittheilung des Beschlusses an den gesetzlichen Vormund.
Pr. d. 9. K. I p. 458—462.
Pr. d. 3. R. II p. 560.
ZuständigErhebung ¬
der Klage 230; —
Berechnung der einmonatigen Frist 200
Anfechtungsklagen: im Vertheilungsverfahren
keit des Gerichtes für diese Klage 606;
764, im Aufgebotsverfahren 834, im schiedsrichterlichen Verfahren 867.
Anmerk. hiezu siehe § 609.
§ 606.
Für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen
zuständig.
Sitz hat, ausschließlich
Pr. d. J. R. I p. 463.
Pr. d. L. R. II p. 560.
Die Vereinbarung
Andere ausschließliche Gerichtsstände s. die Parallelstellen zu 12; —
Die Vertretung der Parteien durch
auf ein anderes Gericht ist unzulässig 40 Abs. 2;
Anwälte ist nothwendig 74.
Anmerk. hiezu siehe § 609.
§ 607.
Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten.
Erhebt der Staatsanwalt die Klage, so ist dieselbe gegen den Vormund
Entmündigten als Vertreter desselben zu richten.
Hat eine der im § 595 Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung
beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mundlichen ¬
Verhandlung zu laden. Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne
des § 59 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Pr. d. 9. R. I p. 463.
Pr. d. 9. R. II p. 560.