Anzeigen neuer Schriften
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IV. eingedruckt ist, halten sich nun Churmaynz und Baden -
für sehr beleidiget, und diß hat zu gegenwaͤrtiger
Schrift Anlaß gegeben, wo zuerst der Bericht selbst
woͤrtlich geliefert wird, sodann aber die Beleuchtung
folgt. Der Verf. stellt sich, als sehe er diesen Bericht,
so wie er bey Schlozern steht, nur fuͤr ein untergeschobenes -
erdichtetes Product an, das verfaͤngliche Grundsatze -
und Aeußerungen enthalte, die man vom Reichskammergerichte -
nicht erwarten köͤnne. Er wirft daher
nicht dem Reichskammergerichte -- sondern dem
Concipienten des vorgeblich erdichteten Berichts -- nichts
geringers vor, als Unwissenheit in Ansehung der wahren
Beschaffenheit der Umstaͤnde zu Schwarzach; Mißbegriffe -
von dem, den canonischen Rechten gemaͤßen Verfahren -
bey kloͤsterlichen Visitationen; verfassungswidrige,
auf die Veraͤnderung des geistlichen Jurisdictions-Systems -
im Reiche gerichtete Absichten; Verschweigung
der zur Sache gehoͤrigen Umstaͤnde, Verdrehungen und
grundlose Beschuldigungen. Diß sey gnung, um den
Ton kennen zu lernen, der in dieser vermuthlich nur aus
einer Privatfeder geflossenen Beleuchtung herrscht.
LXXXII.
Gräflich Lippische Verordnung das neue Catastrum und die
darnach zu entrichtende Contribution betreffend vom 21.
Jan. 1783. Lemgo, 20 Seiten in Quart*).
Das für Schwürigkeiten, Verwirrungen und Ungleichheiten -
im Steuerwesen daher erwachsen, wenn
man die Steuern nach einem vielleicht vor 100 oder
mehr Jahren eingefuͤhrten Maaßstabe, ungeachtet des
seit dem so sehr veraͤnderten Werths der Grundstüͤcke
und der Münze, noch immer zu erheben fortfährt, ist
Sachver¬Ist -
auch in Schlözers Staats=Anzeig. Heft IX. S. 89.
eingerückt.
oe
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut für
zu Berlin