Ein Beispiel: Der
Brand des Gießbach
hotels.
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eigene Rechnung zu nehmen und einen Theil an Privatgesellschaften ¬
abzugeben. Es möchte dem Staate kaum konveniren, ¬
vom Fahrhabebesitzer eine Prämie von 1. %0 einzuheben ¬
und der Privatgesellschaft 3—5 und mehr %0
zu bezahlen, sehr seltene Ausnahmsfälle vorbehalten, wie es
z. B. auch bei unserer Gebäudeassekuranz ist, wo einzig die
Uetliberghotels in Rückdeckung gegeben wurden, weil man
wegen dieses einzigen Falles, wo man solche für nöthig
hielt, nicht einen Bruch in das in langer Praxis als richtig
erkannte Einklassensystem machen wollte. Noch weniger aber
scheint es uns der Stellung der Staatsbehörden angemessen,
den Sensal zwischen den Fahrhabebesitzern und den PrivatVersicherungsgesellschaften ¬
zu machen und für dieselben die
Rückversicherungen zu vermitteln. Da überlasse man es lieber
jedem Einzelnen, den Rest unterzubringen, wo er will."
Also ist Herrn Stüßi sogar eine flagrante Ungerechtigkeit
noch immer lieber als das Mitwirken der Rückversicherung.
VI. Nochmals Immobiliar- und Mobiliarverstaatlichung. ¬
Ein Brand, von dem vor kurzer Zeit viel die Rede war,
ist auch dazu angethan, in konkreter Weise auf die Gefahren
einer Verstaatlichung des Mobiliar-Feuerversicherungswesens,
namentlich der Verschmelzung desselben mit der Häuserassekuranz, ¬
aufmerksam zu machen. Wir meinen den Brand
des Gießbachhotels am 4. Oktober 1883. Der bei der
Brand=Versicherungsanstalt des Kantons Bern versicherte
Immobiliarschaden betrug Fr. 619,400; der Mobiliarschaden
Fr. 144,900. Das bernische Gesetz vom 30. Oktober 1881
hat in der wohlmeinenden Absicht, die Ungleichheit in Bezug
auf die Häufigkeit und den Umfang der Brandschäden zwischen
den verschiedenen Amtsbezirken auszugleichen und die Ge¬