fullscreen : Bodenheimer, Constant: ¬Die Verstaatlichung der Mobiliarversicherung in der Schweiz

Ein  Beispiel:  Der
Brand  des  Gießbach
hotels.

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eigene  Rechnung  zu  nehmen  und  einen  Theil  an  Privatgesellschaften ¬
  abzugeben.  Es  möchte  dem  Staate  kaum  konveniren, ¬
  vom  Fahrhabebesitzer  eine  Prämie  von  1.  %0  einzuheben ¬
  und  der  Privatgesellschaft  3—5  und  mehr  %0
zu  bezahlen,  sehr  seltene  Ausnahmsfälle  vorbehalten,  wie  es
z.  B.  auch  bei  unserer  Gebäudeassekuranz  ist,  wo  einzig  die
Uetliberghotels  in  Rückdeckung  gegeben  wurden,  weil  man
wegen  dieses  einzigen  Falles,  wo  man  solche  für  nöthig
hielt,  nicht  einen  Bruch  in  das  in  langer  Praxis  als  richtig
erkannte  Einklassensystem  machen  wollte.  Noch  weniger  aber
scheint  es  uns  der  Stellung  der  Staatsbehörden  angemessen,
den  Sensal  zwischen  den  Fahrhabebesitzern  und  den  PrivatVersicherungsgesellschaften ¬
  zu  machen  und  für  dieselben  die
Rückversicherungen  zu  vermitteln.  Da  überlasse  man  es  lieber
jedem  Einzelnen,  den  Rest  unterzubringen,  wo  er  will."
Also  ist  Herrn  Stüßi  sogar  eine  flagrante  Ungerechtigkeit
noch  immer  lieber  als  das  Mitwirken  der  Rückversicherung.
VI.  Nochmals  Immobiliar-  und  Mobiliarverstaatlichung. ¬

Ein  Brand,  von  dem  vor  kurzer  Zeit  viel  die  Rede  war,
ist  auch  dazu  angethan,  in  konkreter  Weise  auf  die  Gefahren
einer  Verstaatlichung  des  Mobiliar-Feuerversicherungswesens,
namentlich  der  Verschmelzung  desselben  mit  der  Häuserassekuranz, ¬
  aufmerksam  zu  machen.  Wir  meinen  den  Brand
des  Gießbachhotels  am  4.  Oktober  1883.  Der  bei  der
Brand=Versicherungsanstalt  des  Kantons  Bern  versicherte
Immobiliarschaden  betrug  Fr.  619,400;  der  Mobiliarschaden
Fr.  144,900.  Das  bernische  Gesetz  vom  30.  Oktober  1881
hat  in  der  wohlmeinenden  Absicht,  die  Ungleichheit  in  Bezug
auf  die  Häufigkeit  und  den  Umfang  der  Brandschäden  zwischen
den  verschiedenen  Amtsbezirken  auszugleichen  und  die  Ge¬
            
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