L«r Lehre vom Venuskauf.
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fr. 66 § 2 cit.: das Eigenthum des Gläubigers vor der Leistung
bleibt einflußlos auf den Umfang der Obligation. Ebenso wird
aber auch ad II b zu entscheiden sein, umsomehr als man hier
in der Thal nur mit einer von der gewöhnluden Weise abweichenv
formulirten generischen Obligation zu thun hat.
8 5.
Für den Einfluß deS Zufalls aus alternative Obligationen aus
Kaufgeschäften ist die wichtigste Stelle:
fr. 34 § 6 de eontr. enipt. 18, 6 (Paulus): si emptio
ita facta fuerit, „est mihi emptus Stichus aut Pamphi-
lus“, in potestate est venditoris quem velit dare, sicut
in stipulationibus; sed uno mortuo qui superest dan-
dus est. et ideo prioris periculum ad venditorem, poste-
rioris ad emptoris respicit, sed etsi pariter decesserunt,
pretium debebitur; unus enim utique periculo emptoris
vixit, idem dicendum est etiamsi emptoris fuit arbi-
trium, quem velit habere etc.
Vgl. fr. 32 pr. de cond. ind. 12, 6, fr. 2 § 3 de eo q.
certo 1. 13, 4, fr. 95 § t de sol. 46, 3- Es ist hier zunächst
nur von der Gefahr r>es Untergangs die Rebe; der Fall eintrcten-
der Verschlechterung dürfte nicht anders beurtheilt werden. Denn
einmal muß die Analogie des Untergangs, sodann aber auch der
Gedanke maßgebend sein, daß die alternativ genannten Sachen in
dem Zustande, in welchem sie sich bei dem Vertragsschluß befunden,
in obligatione sein sollen, daher wenn eine derselben in einen an-
dern Zustand übergeht, sic aus der Obligation ausscheidet. Diese
Argumentation paßt nur auf erhebliche Verschlechterungen, uner-
hebliche können das Wahlrecht des SchuldtterS nicht beschränken.
< Daß dem Schuldner, der übrigens das Wahlrecht hat, im Falle
des Untergangs nur einer der alternativ in obligatione besindlichen
Sachen die Befugnis zustehe deil Werth der untergegangenen statt
einer der übrig gebliebenen Sachen zu leisten, ist vielfach behauptet
worden, auf Grund von
Jahrbuch V.
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