Metadata : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 12 (1894))

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Hypothekenrechtliche Fragen.

geret Zeitraum erforderlich sein kann, bis es dem
Schuldner gelingt, feine Partialschuldverschreibungen zu
dem im Auge gehabten Preise an den Mann zu bringen,
ja daß Seitens des Schuldners oft gar nicht beabsichtigt
ist, die Papiere ans einmal umznsetzen, sondern daß die
Hinausgabe je nach Bedarf, nach der fortschreitenden
Entwickelung des Geschäfts rc. vor sich gehen soll. Wie
soll nun das Rechtsverhältniß construirt werden, so lange
solche Partialschuldverschreibungen noch im Portefeuille
des Schuldners sich befinden und soweit dieses der Fall
ist, gegenüber dem Satze, daß Niemand Gläubiger und
Schuldner in einer Person sein kann, nach § 1 Hyp.-Ges.
Hypothek das dingliche Recht ist, welches ein Gläubiger
zur Sicherheit seiner Forderung ans einer fremden
unbeweglichen Sache durch Eintragung in das dafür an-
geordnete Buch erwirbt (v. Gönner Bd. 1 S. 81, 99),
nach § 2 von der Richtigkeit und Dauer der Forderung
auch die Wirkungen der Hypothek abhängen, gar nicht
zu gedenken, daß bei der Hinansgabe der einzelnen
Schuldverschreibungen der nominelle Gesichtspnnct des
Darlehens oft ganz zurücktritt. Alle, diese Bedenken
bleiben ausgeschlossen, sobald daran festgehalten wird,
daß die Hypothek nur zu Gunsten eines dem Namen nach
bestimmten Gläubigers errichtet werden darf, der sohin
doch als etwas mehr, denn als bloßer Strohmann sich
darstellt.
Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß das
Institut der Jnhaberpapiere seit Publikation des Hypo-
thekengesetzes an Ausdehnung wesentlich zugenommen habe,
so kann dieser Umstand es zwar wünschenswerth erscheinen
lassen, daß diese Papiere nicht allein durch die Credit-
würdigkeit ihres Ausstellers getragen werden, sondern
ihnen auch reale Sicherheit zur Seite stehe. Allein dieser
Entwickelung der Dinge kann in einem Falle, wie der
vorliegende, die Rechtsprechung nicht die gewünschte Rech-
nung tragen, sondern nur die Gesetzgebung selbst. Für

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