vom Jahre 1785.
chen Schriften sind nicht bloß die Titel angegeben, sondern -
meist zugleich kurze Urtheile üͤber die Absicht und
Ausführung, oft auch (besonders von großen und wichtigen -
Werken, z. B. von Dumonts Corps Diplomatique -
S. 436. u. f.) umstaͤndliche Nachrichten von dem
Innhalte und der Geschichte derselben und der Verfasser
beygefügt. So ist denn nun ein Werk vollendet, welches, -
naͤchst Puͤtters aͤhnlicher meisterhafter Arbeit suͤber
das Staatsrecht, in der speciellen juristischen Litteratur
Epoche macht. Die hier und da in den Nahmen und
Jahrzahlen (z. E. S. 553. bey Num. 3. 1740 statt
1755.) eingeschlichenen in dem am Ende angehaͤngten
Verzeichnisse nicht mit bemerkten Druckfehler werden bey
einer künfigen neuen Auflage sich leicht verbessern lassen.
CLXXVI.
Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, vom
Herrn Prof. J. Kant.
In der Berlinischen Monatsschrift, Mai 1785.
S. 403 — 417.
Der Verfasser dieses in strenger philosophischer Lehrart -
geschriebenen Aufsatzes legt dabey folgenden
Begriff vom Bucherverlage zum Grunde: Er sey nicht
sowohl als das Verkehr mit einer Waare in seinem eigenen -
Nahmen, sondern als die Fuͤhrung eines Geschaͤfts
in eines andern (nehmlich des Verlegers) Nahmen anzusehen. -
CLXXVII.
Briefe eines reisenden Sohns durch die Schweiz, an dessen
Herrn Vater. (ohne Druckort). 1785. 48 Seiten in Octav.
EEnthalten die Geschichte eines Injurienprocesses, welcher
zwischen dem reformirten Rathstheile der Stadt Arbon -
am Bodensee und einem gewissen Johann von Baltha= -
-
für