Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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43.  Buch.  7.  Tit.  5.
den  Ausdruck  Eigenthum  und  gebraucht  dafür,  wie  er  es
meiner  Theorie  zufolge  muß,  den  unbestimmten  Ausdruck:
jure  civitatis
Darauf  glaube  ich  erwidern  zu  dürfen:
weil  er  in  der  That  etwas  ganz  Anderes  sagen  wollte,  als
was  er  nach  v.  Iherings  Ansicht  sagen  würde:  iure  civitatis ¬
  heißt  gar  nicht  „kraft  des  Rechtes,  das  der  Gemeinde
an  den  loca  publica  zusteht,  sei  dies  nun  privatrechtliches
Eigenthum  oder  was  sonst  immer,"  —  vielmehr  „kraft  des
Bürgerrechtes  des  Einzelnen,  der  die  loca  publica  beitzt ¬
  "  s1)  Von  den  loca  publica  der  Stadt  Rom,  welche
nüßt.
Ulpian  doch  gewiß  in  erster  Reihe  im  Auge  hatte,  52)
würde  er  sonst  sicherlich  sagen:  „iure  populi  Romani.
Immerhin  jedoch  bilden  wohl  auch  nach  v.  Iherings
eigner  Ansicht  diese  seine  sprachlichen  Bemerkungen  nur  ein
mehr  oder  minder  unerhebliches  Beiwerk;  der  Schwerpunct
seiner  Gründe  gegen  das  privatrechtliche  Eigenthum  des
Staats  oder  der  Gemeinde  an  den  res  publicae  in  publico
usu  liegt  einerseits  in  der  Eigenschaft  dieser  Sachen  als
Sachen  außer  dem  Verkehre  (res  extra  commercium)  und
53)
anderseits  in  deren  Bestimmung  für  den  Gemeingebrauch.
„Unter  dem  „commercium“  verstanden  die  Römer'
nach  v.  Ihering  „hier  diejenige  Form  der  Verwendung
der  Sache  vonseiten  des  Menschen,  welche  den  Zweck  des
Handels  und  Wandels  bildet,  d.  h.  die  exclusive  Aneignung ¬
  und  Beherrschung  derselben,  den  Eigenthumsbegriff.
Jene  Sachen  sind  also  dieser  exclusiven  Aneignung  entzogen,
alle  Rechtsgeschäfte  und  Acte,  die  darauf  zielen,  sind  nich51) ¬
  S.  oben  Ziffer  4  S.  38  zu  N.  28a.
52)
Vgl.  die  den  oben  mitgeteilten  Worten  der  1.  2  §.  2  cit.
sich  unmittelbar  anschließenden:  et  tantum  iuris  (in  iis
ins.  M.)  habemus  ad  obtinendum,  quantum  quilibet  ex
populo  ad  prohibendum  habet.
53)
Der  Streit  u.  s.  w.  S.  37  ff.
            
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