Metadata : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (1)

Dritter  Abschnitt.
Vom  Erbschaftskaufe."
Allgemeines  Landrecht  Theil  I.  Titel  11.
Was  für  Erbschaften  verkauft  werden  können.
§  445.
„Nur  eine  wirklich  angefallene  freie  Erbschaft  kann
verkauft,  und  einem  Andern  gültig  abgetreten  werden.»
§  446.
„Der  Verkauf  einer  bestimmten  oder  unbestimmten
Erbschaft,  die  dem  Verkäufer  noch  erst  anfallen  soll,
ist  nichtig.»
1.  Ueber  die  Stellung  des  Erbschaftskaufs  im  Systeme  bemerkt
Unger,  das  österreich.  Erbrecht  S.  222  Anm.  1:
Die  Veranlassung  und  Rechtfertigung  der  Behandlung  dieser
Materie  im  Erbrecht  liegt  in  dem  Objekt  der  Veräußerung:  die
wichtigsten  Fragen  in  dieser  Lehre  setzen  zu  ihrer  Erörterung  die
Kenntniß  der  erbrechtlichen  Verhältnisse  voraus.  Es  ist  daher  nicht
zu  billigen,  wenn  manche  neuere  Gesetzgebungen  über  das  Obligat.Recht, ¬
  welches  doch  im  System  vor  das  Erbrecht  zu  stellen  ist,  im
Abschnitt  vom  Kauf  von  dem  Erbschaftskauf  handeln:  so  der  Hess
Entw.  Abth.  IV  Buch  II  Art.  35  —46  und  der  Baier.  Entw.  II
Art.  339—351.  Vollends  unpassend  ist  die  Behandlung  dieser
Materie  im  (Oesterreichischen)  bürgerl.  Gesetzbuche  in  dem  Hauptst.
von  den  Glücksverträgen:  nicht  jeder  Erbschaftskauf  ist  ein  gewagter
Kauf  und  das  Charakteristische  desselben  liegt  überhaupt  nicht  in
einem  Wagniß:  nec  enim  alea  emitur,  ut  in  venatione  et  similibus, ¬
  sed  res.  1.  7  D.  h.  t.  Die  richtige  Stellung  gibt  dem
Erbschaftskauf  das  sächs.  Gesetzb.  §  2372—2381.  Vergl.  auch
Zürch.  Gesetzbuch  §  2138  f.  2)
*)  Crell,  thes.  jur.  civ.  de  hereditate  vendita.  Vitemb,  1752.
Besecke,  de  alienatione  hereditatis  etc.  Halae.  1774.
Glück,  Comment.  XVI  S.  315—379.
Arndts  in  Weiske's  Rechtslex.  IV  S.  24-26.
Koch,  Recht  der  Ford.  III  §  330.
2)  Auch  Heydemann,  System  des  Preuß.  Civilrechts  im  Grundrisse  weist
dem  Erbschaftskaufe  seine  Stellung  im  Erbrechte  an;  desgl.  Bornemann
Syst.  Darst.  des  Preuß.  Civilr.  VI  §§  429  ff.,  während  Koch  ihn  im  Recht
der  Forderungen  als  eine  besondere  Art  des  Kaufes  behandelt.
16
Gruchot,  Erbrecht.  I.
            
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