Dritter Abschnitt.
Vom Erbschaftskaufe."
Allgemeines Landrecht Theil I. Titel 11.
Was für Erbschaften verkauft werden können.
§ 445.
„Nur eine wirklich angefallene freie Erbschaft kann
verkauft, und einem Andern gültig abgetreten werden.»
§ 446.
„Der Verkauf einer bestimmten oder unbestimmten
Erbschaft, die dem Verkäufer noch erst anfallen soll,
ist nichtig.»
1. Ueber die Stellung des Erbschaftskaufs im Systeme bemerkt
Unger, das österreich. Erbrecht S. 222 Anm. 1:
Die Veranlassung und Rechtfertigung der Behandlung dieser
Materie im Erbrecht liegt in dem Objekt der Veräußerung: die
wichtigsten Fragen in dieser Lehre setzen zu ihrer Erörterung die
Kenntniß der erbrechtlichen Verhältnisse voraus. Es ist daher nicht
zu billigen, wenn manche neuere Gesetzgebungen über das Obligat.Recht, ¬
welches doch im System vor das Erbrecht zu stellen ist, im
Abschnitt vom Kauf von dem Erbschaftskauf handeln: so der Hess
Entw. Abth. IV Buch II Art. 35 —46 und der Baier. Entw. II
Art. 339—351. Vollends unpassend ist die Behandlung dieser
Materie im (Oesterreichischen) bürgerl. Gesetzbuche in dem Hauptst.
von den Glücksverträgen: nicht jeder Erbschaftskauf ist ein gewagter
Kauf und das Charakteristische desselben liegt überhaupt nicht in
einem Wagniß: nec enim alea emitur, ut in venatione et similibus, ¬
sed res. 1. 7 D. h. t. Die richtige Stellung gibt dem
Erbschaftskauf das sächs. Gesetzb. § 2372—2381. Vergl. auch
Zürch. Gesetzbuch § 2138 f. 2)
*) Crell, thes. jur. civ. de hereditate vendita. Vitemb, 1752.
Besecke, de alienatione hereditatis etc. Halae. 1774.
Glück, Comment. XVI S. 315—379.
Arndts in Weiske's Rechtslex. IV S. 24-26.
Koch, Recht der Ford. III § 330.
2) Auch Heydemann, System des Preuß. Civilrechts im Grundrisse weist
dem Erbschaftskaufe seine Stellung im Erbrechte an; desgl. Bornemann
Syst. Darst. des Preuß. Civilr. VI §§ 429 ff., während Koch ihn im Recht
der Forderungen als eine besondere Art des Kaufes behandelt.
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Gruchot, Erbrecht. I.