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Bürgerliches Gesetzbuch. Drittes Buch. Sachenrecht.
§ 879 B6B., so ist für den ursprünglichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bezüglich deRangverhältnisses ¬
der eingetragenen Hppotheken und Grundschulden keine Änderung gegen
früher eingetreten. Anders in den Landesteilen, wo das EigG. später eingeführt ist de
die Einführungsgesetze für die bereits begründeten Rechte an Sachen ihre bisherige Raueordnung ¬
auch nach ihrer Eintragung in das Grundbuch bestehen lassen (vgl. z. B. EG. fü
das Jadegebiet v. 23. März 1873 §§ 22, 23, 28, 29). Vgl. V. v. 13 November 1899 Art. 5 fl.
— Wird in dem ursprünglichen Geltungsbereiche der 6BO. v. 1872 für ein Grundstück
das ein Grundbuchblatt noch nicht erhalten hat, ein Blatt angelegt, so bleiben für die
Rangordnung der in das Grundbuch aufzunehmenden Rechte, soweit sie durch besonden
für einzelne Landesteile erlassene Gesetze bestimmt ist, diese Gesetze maßgebend. Im übrigen
regelt sich die Rangordnung nach den zur Zeit der Entstehung der Rechte geltenden Gesetzen
und, wenn sie hiernach nicht bestimmt werden kann, nach der Zeitfolge der Anmeldungen
(V. v. 13. November 1899 Art. 30. GS. S. 519.) Vgl. PHypO. v. 1783 IV §§ 31—33
PGBO. § 138, V. v. 16. Juni 1820 § 5b (GS. S. 106) sowie § 91 RGBO. nebst Zus. u. Anm.
§ 880.
Das Rangverhältnis kann
nachträglich geändert werden.
Zu der Rangänderung
die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden ¬
Berechtigten und die Eintragung der Änderung
in das Grundbuc
erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung.
Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist
außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Die Zustimmung ist
dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären;
sie ist
unwiderruflich
Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden
die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung.
Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren,
daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
1. Das PEigG. bestimmte im § 35: „Ein voreingetragener Gläubiger kann sein
Vorrecht einem nachstehenden einräumen. Die Einräumung des Vorrechts für das Kapital
bezieht sich auch auf die Nebenleistungen. Die Vorrechte der Zwischenposten werden hier
durch nicht geändert.“ Im § 86 Abs. 1 PGBO. war hinzugefügt; „Zur Einräumung des
Vorrechts genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Einräumenden". Ob die Vorrechtseinräumung ¬
auf Hypotheken und Grundschulden beschränkt sei oder ob sie auch zwischer
den dinglichen Rechten der II. Abteilung und zwischen diesen und den Hypotheken und
Grundschulden stattfinden könne, war streitig (KG.JB. 10 S. 349, Bd 12 S. 362, 366)
Im Gesetze war sie nur so weit geregelt, als der Rang der Hypotheken und Grundschulden
in Frage kommt
Bei der Beratung des BGB. wurde davon ausgegangen, daß den Beteiligten die
Möglichkeit gegeben sein müsse, einem eingetragenen oder einzutragenden Rechte einen
besseren Rang zu verschaffen, als ihm nach § 879 gebühre.
„Mag auch das praktische
Bedürfnis — vgl. Mot. III S. 229
nur in der Beschränkung auf Hypotheken und
Grundschulden besonders zwingend sein, jedenfalls wird es nicht selten erheischen, daß ein
solches Recht den Vorrang vor einem anderen Rechte, namentlich einer persönlichen Dienst
barkeit oder einer Reallast, erhalte. Wenn aber die Umgestaltung des Rangverhältnisseauf ¬
Hypotheken und Grundschulden nicht beschränkt werden kann, so wird das Gesetz einfacher
und verständlicher, wenn sie für alle begrenzten Rechte gleichmäßig zugestanden wird.
Da das Prinzip der rechtsgeschäftlichen Aktionsfreiheit für das Sachenrecht nich
gilt, ist die Zulässigkeit einer Änderung der Rangordnung im Abs. 1 des § 880 besonder
ausgesprochen
Die Anderung des Rangverhältnisses erfordert, wie jede Änderung des Inhalts eines
Rechtes an einem Grundstück (vgl. §§ 877, 873 Abs. 1), Einigung der Beiteiligten und