fullscreen : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (1)

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Bürgerliches  Gesetzbuch.  Drittes  Buch.  Sachenrecht.
§  879  B6B.,  so  ist  für  den  ursprünglichen  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  bezüglich  deRangverhältnisses ¬
  der  eingetragenen  Hppotheken  und  Grundschulden  keine  Änderung  gegen
früher  eingetreten.  Anders  in  den  Landesteilen,  wo  das  EigG.  später  eingeführt  ist  de
die  Einführungsgesetze  für  die  bereits  begründeten  Rechte  an  Sachen  ihre  bisherige  Raueordnung ¬
  auch  nach  ihrer  Eintragung  in  das  Grundbuch  bestehen  lassen  (vgl.  z.  B.  EG.  fü
das  Jadegebiet  v.  23.  März  1873  §§  22,  23,  28,  29).  Vgl.  V.  v.  13  November  1899  Art.  5  fl.
—  Wird  in  dem  ursprünglichen  Geltungsbereiche  der  6BO.  v.  1872  für  ein  Grundstück
das  ein  Grundbuchblatt  noch  nicht  erhalten  hat,  ein  Blatt  angelegt,  so  bleiben  für  die
Rangordnung  der  in  das  Grundbuch  aufzunehmenden  Rechte,  soweit  sie  durch  besonden
für  einzelne  Landesteile  erlassene  Gesetze  bestimmt  ist,  diese  Gesetze  maßgebend.  Im  übrigen
regelt  sich  die  Rangordnung  nach  den  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Rechte  geltenden  Gesetzen
und,  wenn  sie  hiernach  nicht  bestimmt  werden  kann,  nach  der  Zeitfolge  der  Anmeldungen
(V.  v.  13.  November  1899  Art.  30.  GS.  S.  519.)  Vgl.  PHypO.  v.  1783  IV  §§  31—33
PGBO.  §  138,  V.  v.  16.  Juni  1820  §  5b  (GS.  S.  106)  sowie  §  91  RGBO.  nebst  Zus.  u.  Anm.
§  880.
Das  Rangverhältnis  kann
nachträglich  geändert  werden.
Zu  der  Rangänderung
die  Einigung  des  zurücktretenden  und  des  vortretenden ¬
  Berechtigten  und  die  Eintragung  der  Änderung
in  das  Grundbuc
erforderlich;  die  Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und  des  §  878  finden  Anwendung.
Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist
außerdem  die  Zustimmung  des  Eigentümers  erforderlich.
Die  Zustimmung  ist
dem  Grundbuchamt  oder  einem  der  Beteiligten  gegenüber  zu  erklären;
sie  ist
unwiderruflich
Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  finden
die  Vorschriften  des  §  876  entsprechende  Anwendung.
Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht  nicht  dadurch  verloren,
daß  das  zurücktretende  Recht  durch  Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.
Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden
Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung  nicht  berührt.
1.  Das  PEigG.  bestimmte  im  §  35:  „Ein  voreingetragener  Gläubiger  kann  sein
Vorrecht  einem  nachstehenden  einräumen.  Die  Einräumung  des  Vorrechts  für  das  Kapital
bezieht  sich  auch  auf  die  Nebenleistungen.  Die  Vorrechte  der  Zwischenposten  werden  hier
durch  nicht  geändert.“  Im  §  86  Abs.  1  PGBO.  war  hinzugefügt;  „Zur  Einräumung  des
Vorrechts  genügt  eine  darauf  gerichtete  Erklärung  des  Einräumenden".  Ob  die  Vorrechtseinräumung ¬
  auf  Hypotheken  und  Grundschulden  beschränkt  sei  oder  ob  sie  auch  zwischer
den  dinglichen  Rechten  der  II.  Abteilung  und  zwischen  diesen  und  den  Hypotheken  und
Grundschulden  stattfinden  könne,  war  streitig  (KG.JB.  10  S.  349,  Bd  12  S.  362,  366)
Im  Gesetze  war  sie  nur  so  weit  geregelt,  als  der  Rang  der  Hypotheken  und  Grundschulden
in  Frage  kommt
Bei  der  Beratung  des  BGB.  wurde  davon  ausgegangen,  daß  den  Beteiligten  die
Möglichkeit  gegeben  sein  müsse,  einem  eingetragenen  oder  einzutragenden  Rechte  einen
besseren  Rang  zu  verschaffen,  als  ihm  nach  §  879  gebühre.
„Mag  auch  das  praktische
Bedürfnis  —  vgl.  Mot.  III  S.  229
nur  in  der  Beschränkung  auf  Hypotheken  und
Grundschulden  besonders  zwingend  sein,  jedenfalls  wird  es  nicht  selten  erheischen,  daß  ein
solches  Recht  den  Vorrang  vor  einem  anderen  Rechte,  namentlich  einer  persönlichen  Dienst
barkeit  oder  einer  Reallast,  erhalte.  Wenn  aber  die  Umgestaltung  des  Rangverhältnisseauf ¬
  Hypotheken  und  Grundschulden  nicht  beschränkt  werden  kann,  so  wird  das  Gesetz  einfacher
und  verständlicher,  wenn  sie  für  alle  begrenzten  Rechte  gleichmäßig  zugestanden  wird.
Da  das  Prinzip  der  rechtsgeschäftlichen  Aktionsfreiheit  für  das  Sachenrecht  nich
gilt,  ist  die  Zulässigkeit  einer  Änderung  der  Rangordnung  im  Abs.  1  des  §  880  besonder
ausgesprochen
Die  Anderung  des  Rangverhältnisses  erfordert,  wie  jede  Änderung  des  Inhalts  eines
Rechtes  an  einem  Grundstück  (vgl.  §§  877,  873  Abs.  1),  Einigung  der  Beiteiligten  und
            
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