73.
Todeserklärung. Militärperson
74.
Räumungsklagen. Dringlichkeit derselben
240
Todeserklärung — Militärpcrson.
Die Todeser kläru ng zufolge des Gesetzes vom 2.
August 1828 bildet eine bloße Rechtsvermu-
th u ng u n d n i ch t eine p r a e s u m t i o i u r i s e t d e i n r e.
Geschwister Wiin in ar — Honrath.
I. E. daß die in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Aug.
1828 geschehene Todeserklärung keineswegs, wie Appellanten
dies wollen, eine praesumtio iuris et de iure, sondern bloß
eine einfache Rechtsvermuthung abgibt, wie schon daraus erhellt,
daß, wenn man Letzteres nicht annehmcn wollte, dies zu dem
Ungereimten führen würde, daß selbst der in seine Heimath zu-
rückgekehrte Verschollene die wider ihn in der Zeit seiner Abwe-
senheit ausgesprochene Todeserklärung nicht mehr anzufechten
im Stande seyn würde, und er also sowohl in Hinsicht von Be-
sitzthümern als in Ansehung anderer persönlichen Beziehungen
fortan stets als verstorben würde gelten müssen.
Daß daher dem Appellanten mit Recht in dem Urtheile vom
18. Dec. 1829 der Beweis, daß der in dem Urtheile vom 16.
Dec. 1828 für todt erklärte Christoph Zimmermann bereits frü-
her und namentlich vor dem Jahre 1816 verstorben gewesen
nachgelassen worden ist. Aus diesen und andern in den Ur-
theilcn des K. L. G. zu Köln vom 18. Dec. 1829 und 22. Juli
1830 enthaltenen Gründen verwirft der.K. Rh. A. G. H. die
gegen die gedachten Urtheile eingelegte Berufung.
I. Senat. Sitzung vom 5. Juni 1832.
Advokaten: Klein — Müller.
Räumungsklagen — Dringlichkeit derselben.
Wittwe Commer — Wittwe Schaw.
Räumungsklagen sind für dringlich zu halten, weil durch
die Ungewißheit der desfallsigen Rechte die Disposition über
die vermietheten Gegenstände gehemmt und deren Unterhalt
und Beaufsichtigung erschwert werden.
Diese in der Natur der Sache liegende Dringlichkeit wird
durch die stattgefundene Räumung nicht völlig beseitigt, indem
dieselbe zum Theil auch auf der Nothwendigkeit der Repa-
raturen beruht, zudem aber auch zu einer ruhigen Verfü-
gung die Beseitigung des dagegen noch bestehenden Wider-
spruchs gehört. Feriensenat. Sitzung vom 14. Sept. 1832.
Advokaten: Kramer — Stupp.
73.
Todeserklärung. Militärperson
74.
Räumungsklagen. Dringlichkeit derselben
240
Todeserklärung — Militärpcrson.
Die Todeser kläru ng zufolge des Gesetzes vom 2.
August 1828 bildet eine bloße Rechtsvermu-
th u ng u n d n i ch t eine p r a e s u m t i o i u r i s e t d e i n r e.
Geschwister Wiin in ar — Honrath.
I. E. daß die in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Aug.
1828 geschehene Todeserklärung keineswegs, wie Appellanten
dies wollen, eine praesumtio iuris et de iure, sondern bloß
eine einfache Rechtsvermuthung abgibt, wie schon daraus erhellt,
daß, wenn man Letzteres nicht annehmcn wollte, dies zu dem
Ungereimten führen würde, daß selbst der in seine Heimath zu-
rückgekehrte Verschollene die wider ihn in der Zeit seiner Abwe-
senheit ausgesprochene Todeserklärung nicht mehr anzufechten
im Stande seyn würde, und er also sowohl in Hinsicht von Be-
sitzthümern als in Ansehung anderer persönlichen Beziehungen
fortan stets als verstorben würde gelten müssen.
Daß daher dem Appellanten mit Recht in dem Urtheile vom
18. Dec. 1829 der Beweis, daß der in dem Urtheile vom 16.
Dec. 1828 für todt erklärte Christoph Zimmermann bereits frü-
her und namentlich vor dem Jahre 1816 verstorben gewesen
nachgelassen worden ist. Aus diesen und andern in den Ur-
theilcn des K. L. G. zu Köln vom 18. Dec. 1829 und 22. Juli
1830 enthaltenen Gründen verwirft der.K. Rh. A. G. H. die
gegen die gedachten Urtheile eingelegte Berufung.
I. Senat. Sitzung vom 5. Juni 1832.
Advokaten: Klein — Müller.
Räumungsklagen — Dringlichkeit derselben.
Wittwe Commer — Wittwe Schaw.
Räumungsklagen sind für dringlich zu halten, weil durch
die Ungewißheit der desfallsigen Rechte die Disposition über
die vermietheten Gegenstände gehemmt und deren Unterhalt
und Beaufsichtigung erschwert werden.
Diese in der Natur der Sache liegende Dringlichkeit wird
durch die stattgefundene Räumung nicht völlig beseitigt, indem
dieselbe zum Theil auch auf der Nothwendigkeit der Repa-
raturen beruht, zudem aber auch zu einer ruhigen Verfü-
gung die Beseitigung des dagegen noch bestehenden Wider-
spruchs gehört. Feriensenat. Sitzung vom 14. Sept. 1832.
Advokaten: Kramer — Stupp.