Gewerbliches Hilfspersonale.
§§. 101—104a.
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andere Gemeinde, so ist dies für den Jungen, für welchen nur die Werkstätte ¬
Wichtigkeit hat, vollständig gleichgiltig und wird daraus wohl
kein Recht zur Auflösung des Lehrverhältnisses gefolgert werden können,
es müßte denn aus dem Grunde der mangelnden Aufsicht über das
Lehrlingspersonale geschehen. Uebersiedelt dagegen die Unternehmung
in eine andere Gemeinde, so ist die Anwendung dieser Gesetzesstelle
zweifellos, mag der Lehrling seine Unterkunft in der Werkstätte oder
in der Wohnung des Lehrherrn oder gar bei seinen Eltern haben; in
letzterem Falle schon auch darum, weil das tägliche Hin- und Hergehen
mit Zeitverlust verbunden ist, und die Verköstigung erschwert.
Uebrigens verweist §. 114 e die aus dem Lehrverhältnisse entstehenden
Streitigkeiten vor den schiedsgerichtlichen Ausschuß; doch wird dessen Competenz
wohl nur dann unbestritten sein, wenn der Gegenstand der Klage unmittelbar
die Rechte und Pflichten des Lehrherrn oder des Lehrlings, keinesfalls aber
solche dritter Personen z. B. der Eltern u. s. w. des letzteren betrifft.
Mag aber die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, aus welchem
Grunde immer erfolgen, so hat der Lehrherr — im Falle seines Todes der
Stellvertreter, die Genossenschaft oder Ortsbehörde — dem Lehrlinge auf
Verlangen ein Zeugnis über die zugebrachte Lehrzeit, sein Betragen während ¬
derselben und über die gewonnene Ausbildung auszustellen.
Stempel.
Formular eines Zeugnisses.
15 kr.
Endsesgefertigter bestätiget, daß A. B., zu Reifnitz in Krain am 25. October
1867 geboren, katholisch, sich bei ihm vom 1. August 1883 bis 15. Juli
1885 (oder: bei dem am 21. December 1884 verstorbenen Tischler C. D.
vom 1. August 1883 bis zu dem angeführten Todestage seines ersten Lehrherrn, ¬
bei dem Gefertigten aber vom 15. Jänner 1885 bis 15. Juli 1885)
als Lehrjunge verwendet, während dieser Zeit stets sittlich und treu verhalten ¬
und der Erlernung des Tischlerhandwerks mit Fleiß gewidmet hat.
Die Auflösung des Lehrverhältnisses erfolgte nur, weil ihm A. B. und seine
Eltern ernstlich mitgetheilt haben, daß jener von seinem kinderlosen Onkel
E. F., Müllermeister in Cilli, als Lehrjunge in die Mühle aufgenommen
werden soll, und das Lehrverhältnis auf Grund des §. 102 G. O. ordentlich
gekündigt worden ist.
Laibach, am 31. Juli 1885.
G. J.,
Tischlermeister. Am Rain Nr. 6.
Hinsichtlich der Ausstellung von Zeugnissen Seitens der gewerblichen
Fach= und Werkmeisterschulen trifft die Verordnung des Ministers für Cultus
und Unterricht vom 16. Mai 1881, Z. 9406, die entsprechenden Verfügungen.
Dieselbe lautet:
An den gewerblichen Fachschulen und Werkmeisterschulen sind den Schülern
Zeugnisse folgender Art auszustellen:
1. Semestral= oder Jahreszeugnisse, je nachdem sich der Unterricht
lehrplanmäßig in Semester oder in Jahrescurse gliedert.