Inhaltsverzeichnis : ¬Die österreichische Gewerbe-Ordnung ([Hauptbd.])

Gewerbliches  Hilfspersonale.
§§.  101—104a.
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andere  Gemeinde,  so  ist  dies  für  den  Jungen,  für  welchen  nur  die  Werkstätte ¬
  Wichtigkeit  hat,  vollständig  gleichgiltig  und  wird  daraus  wohl
kein  Recht  zur  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  gefolgert  werden  können,
es  müßte  denn  aus  dem  Grunde  der  mangelnden  Aufsicht  über  das
Lehrlingspersonale  geschehen.  Uebersiedelt  dagegen  die  Unternehmung
in  eine  andere  Gemeinde,  so  ist  die  Anwendung  dieser  Gesetzesstelle
zweifellos,  mag  der  Lehrling  seine  Unterkunft  in  der  Werkstätte  oder
in  der  Wohnung  des  Lehrherrn  oder  gar  bei  seinen  Eltern  haben;  in
letzterem  Falle  schon  auch  darum,  weil  das  tägliche  Hin-  und  Hergehen
mit  Zeitverlust  verbunden  ist,  und  die  Verköstigung  erschwert.
Uebrigens  verweist  §.  114  e  die  aus  dem  Lehrverhältnisse  entstehenden
Streitigkeiten  vor  den  schiedsgerichtlichen  Ausschuß;  doch  wird  dessen  Competenz
wohl  nur  dann  unbestritten  sein,  wenn  der  Gegenstand  der  Klage  unmittelbar
die  Rechte  und  Pflichten  des  Lehrherrn  oder  des  Lehrlings,  keinesfalls  aber
solche  dritter  Personen  z.  B.  der  Eltern  u.  s.  w.  des  letzteren  betrifft.
Mag  aber  die  vorzeitige  Auflösung  des  Lehrverhältnisses,  aus  welchem
Grunde  immer  erfolgen,  so  hat  der  Lehrherr  —  im  Falle  seines  Todes  der
Stellvertreter,  die  Genossenschaft  oder  Ortsbehörde  —  dem  Lehrlinge  auf
Verlangen  ein  Zeugnis  über  die  zugebrachte  Lehrzeit,  sein  Betragen  während ¬
  derselben  und  über  die  gewonnene  Ausbildung  auszustellen.
Stempel.
Formular  eines  Zeugnisses.
15  kr.
Endsesgefertigter  bestätiget,  daß  A.  B.,  zu  Reifnitz  in  Krain  am  25.  October
1867  geboren,  katholisch,  sich  bei  ihm  vom  1.  August  1883  bis  15.  Juli
1885  (oder:  bei  dem  am  21.  December  1884  verstorbenen  Tischler  C.  D.
vom  1.  August  1883  bis  zu  dem  angeführten  Todestage  seines  ersten  Lehrherrn, ¬
  bei  dem  Gefertigten  aber  vom  15.  Jänner  1885  bis  15.  Juli  1885)
als  Lehrjunge  verwendet,  während  dieser  Zeit  stets  sittlich  und  treu  verhalten ¬
  und  der  Erlernung  des  Tischlerhandwerks  mit  Fleiß  gewidmet  hat.
Die  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  erfolgte  nur,  weil  ihm  A.  B.  und  seine
Eltern  ernstlich  mitgetheilt  haben,  daß  jener  von  seinem  kinderlosen  Onkel
E.  F.,  Müllermeister  in  Cilli,  als  Lehrjunge  in  die  Mühle  aufgenommen
werden  soll,  und  das  Lehrverhältnis  auf  Grund  des  §.  102  G.  O.  ordentlich
gekündigt  worden  ist.
Laibach,  am  31.  Juli  1885.
G.  J.,
Tischlermeister.  Am  Rain  Nr.  6.
Hinsichtlich  der  Ausstellung  von  Zeugnissen  Seitens  der  gewerblichen
Fach=  und  Werkmeisterschulen  trifft  die  Verordnung  des  Ministers  für  Cultus
und  Unterricht  vom  16.  Mai  1881,  Z.  9406,  die  entsprechenden  Verfügungen.
Dieselbe  lautet:
An  den  gewerblichen  Fachschulen  und  Werkmeisterschulen  sind  den  Schülern
Zeugnisse  folgender  Art  auszustellen:
1.  Semestral=  oder  Jahreszeugnisse,  je  nachdem  sich  der  Unterricht
lehrplanmäßig  in  Semester  oder  in  Jahrescurse  gliedert.
            
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