40 Buch II. Abschn. II. Unterabschn. II.
Rechts sich unterwerfen muß. Das Aeußerste, was
man vom theoretischen Gesichtspuncte aus zugestehen
kann, ist, daß solche Clauseln die formrichtigen Wechsel =
in den Ländern wohl vertreten und ersetzen
mögen, wo kein positives Wechselrecht gilt,
gleichwohl theoretisch Wechselrecht anerkannt ist, und
die Praxis das Wort „Wechsel" nicht wesentlich verlangt, ¬
sich vielmehr zur Gültigkeit der strengeren Verschreibung ¬
mit dem Ausdruck „nach Wechselrecht" eben
so gut zufrieden giebt. Also wo Gesetze oder feste
Praxis solche verclausulirte Scheine u. dgl. m. nach
Wechselrecht behandelt haben wollen, ist sich darnach
zu richten, und nach ihnen auch zu beurtheilen, in
wie weit sie so angesehn werden sollen. Da, wo
Scheine mit der Wechselclausel Wechselverfahren erzeu= | |
gen, muß die Einrede der Theilung aus dem
einfachen Grunde wegfallen, weil alsdann der Zweck
jener Clausel unausführbar würde; die Wechselstrenge
könnte nicht gegen alle gleichmäßig ausgeübt werden,
und so würde gerade das Gegentheil von dem, was
Mehrere durch Unterschrift desselben Instruments herbeiführen ¬
wollten, erfolgen.
Von der Wirkung einer Verpflichtung nach fremdem ¬
Wechselrechte wird in der Lehre vom Wechselprocesse ¬
(§. 448) das Nähere bemerkt werden.
§. 390.
III. Handels-Billets.
Ein Handelsbillet ist bei uns ein Schein,
worin der Käufer (gewöhnlich Waarenkäufer)