Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

40  Buch  II.  Abschn.  II.  Unterabschn.  II.
Rechts  sich  unterwerfen  muß.  Das  Aeußerste,  was
man  vom  theoretischen  Gesichtspuncte  aus  zugestehen
kann,  ist,  daß  solche  Clauseln  die  formrichtigen  Wechsel =
  in  den  Ländern  wohl  vertreten  und  ersetzen
mögen,  wo  kein  positives  Wechselrecht  gilt,
gleichwohl  theoretisch  Wechselrecht  anerkannt  ist,  und
die  Praxis  das  Wort  „Wechsel"  nicht  wesentlich  verlangt, ¬
  sich  vielmehr  zur  Gültigkeit  der  strengeren  Verschreibung ¬
  mit  dem  Ausdruck  „nach  Wechselrecht"  eben
so  gut  zufrieden  giebt.  Also  wo  Gesetze  oder  feste
Praxis  solche  verclausulirte  Scheine  u.  dgl.  m.  nach
Wechselrecht  behandelt  haben  wollen,  ist  sich  darnach
zu  richten,  und  nach  ihnen  auch  zu  beurtheilen,  in
wie  weit  sie  so  angesehn  werden  sollen.  Da,  wo
Scheine  mit  der  Wechselclausel  Wechselverfahren  erzeu=  |  |
gen,  muß  die  Einrede  der  Theilung  aus  dem
einfachen  Grunde  wegfallen,  weil  alsdann  der  Zweck
jener  Clausel  unausführbar  würde;  die  Wechselstrenge
könnte  nicht  gegen  alle  gleichmäßig  ausgeübt  werden,
und  so  würde  gerade  das  Gegentheil  von  dem,  was
Mehrere  durch  Unterschrift  desselben  Instruments  herbeiführen ¬
  wollten,  erfolgen.
Von  der  Wirkung  einer  Verpflichtung  nach  fremdem ¬
  Wechselrechte  wird  in  der  Lehre  vom  Wechselprocesse ¬
  (§.  448)  das  Nähere  bemerkt  werden.
§.  390.
III.  Handels-Billets.
Ein  Handelsbillet  ist  bei  uns  ein  Schein,
worin  der  Käufer  (gewöhnlich  Waarenkäufer)
            
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