Objekt : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 46, Abt. 2)

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30.—32.  Buch.  §.  1519.a.
statt  des  eigentlichen  Schuldgegenstandes  den  Werth  desselben ¬
  erhalten  hat,  so  ist  dieser  nun  als  Abfindung  des
Gläubigers  zu  betrachten,  gleich  als  ob  er  die  Sache
selbst  erhalten  hätte;  er  ist  rücksichtlich  seines  Anspruchs
auf  die  Sache  gegen  diesen  Schuldner  befriedigt  und
kann  daher  gegen  diesen  nicht  mehr  aus  anderem  Obligationsgrunde ¬
  die  Leistung  der  Sache  selbst  in  natura
einklagen,  was  doch  immer  die  Folge  haben  könnte,  daß
ihm  nur  deren  Werth  noch  einmal  zu  zahlen  wäre.  Es
wäre  in  der  That  ein  wunderliches  Recht,  wornach  die
Unvorsichtigkeit,  nicht  zuerst  die  Sache  selbst  zu  geben,
oder  auch  die  Unmöglichkeit,  dies  zu  thun,  dem  Schuldner ¬
  den  Nachtheil  brächte,  daß  er  nun  noch  einmal  wegen ¬
  derselben  Sache  in  Anspruch  genommen  werden
könnte,  den  er  vermieden  haben  würde,  wenn  er  zuvor
die  Sache  gegeben  hätte.  Nach  dieser  Auffassung  aber
ist  nun  zu  behaupten,  daß  überhaupt  in  allen  Fällen,
wo  die  Forderung  auf  Geben  derselben  Sache,  ob  auch
aus  ganz  verschiedenen  und  ursprünglich  selbständigen
lucrativen  Obligationsgründen,  gegen  einen  und  denselben ¬
  Schuldner  gerichtet  ist,  die  Regel  über  den  concursus ¬
  causarum  lucrativarum  nicht  schlechthin  Anwendung ¬
  finde,  vielmehr  der  Schuldner  auch  durch  einmalige
Werthzahlung  als  Surrogat  der  Sachleistung  ganz  befreit ¬
  werde
Allerdings  ist  der  Ausdruck  in  §.  6.
85)  Anderer  Meinung  ist  darüber  Sell  a.  a.  O.  S.  98.  fg.
S.  104.  fg.  Er  erkennt  in  L.  108.  §.  4.  cit.  einen  Fall
des  eigentlichen  c.  d.  c.  1.  und  bemerkt  ausdrücklich  (S.
105:  Anm.  1.),  der  Umstand,  ob  Eine  oder  mehrere  Personen ¬
  Debitoren  sind,  sei  überhaupt  für  diesen  ohne  wesentliche ¬
  Bedeutung;  wesentlich  erscheine  nur  die  Frage,
ob  die  mehreren  lucrativen  Erwerbgründe  aus  mehreren
selbständigen  Dispositionen  verschiedener  Personen
hervorgehen  oder  nicht.  Damit  stimmen  Andere  mehr
            
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