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Dieser §. 466 setzt fest: „Hat der Schuldner während der
Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache
auf einen Andern übertragen, so steht dem Gläubiger frei,
erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und
dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache
zu suchen."
Einige sind nun des Dafürhaltens, a) daß in diesem Paragraph
dem Gläubiger die Wahl überlassen wurde, entweder sein persönliches
Recht gegen den Schuldner, oder das dingliche Recht gegen den Eigenthümer ¬
der verpfändeten Sache geltend zu machen.
b) Andere sind des Erachtens, daß der Gläubiger jedenfalls zuerst ¬
sein persönliches Recht gegen den Schuldner liquidiren müsse, und
dann seine Befriedigung an der verpfändeten Sache suchen könne.
c) Wieder Andere sind der Ansicht, der Tabulargläubiger müsse
sein persönliches Recht gegen den Schuldner ganz ausführen, und erst,
wenn er von diesem nicht völlig befriediget wurde, könne er sich hinsichtlich ¬
des Fehlenden an den Besitzer der Hypothek halten*
d) Endlich wurde auch die Ansicht verfochten, daß der Gläubiger
sich nur an die verpfändete Sache zu halten habe.
Wir wollen nun diese verschiedenen Ansichten einer eindringlichen
Prüfung unterziehen.
§. 62.
1. Hat sich der Gläubiger im Falle der Veräußerung der verpfändeten Sache
wegen Einbringung seiner Forderung nur an den Uebernehmer der Hypothek
zu halten?
Der ungenannte Verfasser der Abhandlung „über den Sinn und
die Anwendung des §. 466 des a. b. G. B.“ in der Zeitschrift für
österr. Rechtsgelehr., 1843, I., S. 261, ist des Dafürhaltens, daß
dem Hypothekargläubiger kein Klagerecht gegen den Verpfänder und
gewesenen Schuldner, weder auf die Bezahlung der Pfandforderung,
noch auf den Ersatz dessen, was daran nach erfolgter Veräußerung
des Grundpfandes noch fehlen könnte, aus dem Gesetze (ohne eine
ausdrückliche Uebereinkunft der Parteien) gebühre; weil durch die Bestellung ¬
einer Hypothek das persönliche Recht des Schuldners als Titel
in das Pfandrecht übergehe, mit anderen Worten: die Forderung gegen
die Person des Schuldners auf die verpfändete Sache übertragen werde;
*) Dr. Fischer, Handbuch der dilatorischen Einwendungen. Wien, 1825.