Full text : Füger von Rechtborn, Maximilian: Systematische Darstellung der Rechtswirkungen der Einträge in die öffentlichen Bücher nach den Grundsätzen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

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Dieser  §.  466  setzt  fest:  „Hat  der  Schuldner  während  der
Verpfändungszeit  das  Eigenthum  der  verpfändeten  Sache
auf  einen  Andern  übertragen,  so  steht  dem  Gläubiger  frei,
erst  sein  persönliches  Recht  gegen  den  Schuldner,  und
dann  seine  volle  Befriedigung  an  der  verpfändeten  Sache
zu  suchen."
Einige  sind  nun  des  Dafürhaltens,  a)  daß  in  diesem  Paragraph
dem  Gläubiger  die  Wahl  überlassen  wurde,  entweder  sein  persönliches
Recht  gegen  den  Schuldner,  oder  das  dingliche  Recht  gegen  den  Eigenthümer ¬
  der  verpfändeten  Sache  geltend  zu  machen.
b)  Andere  sind  des  Erachtens,  daß  der  Gläubiger  jedenfalls  zuerst ¬
  sein  persönliches  Recht  gegen  den  Schuldner  liquidiren  müsse,  und
dann  seine  Befriedigung  an  der  verpfändeten  Sache  suchen  könne.
c)  Wieder  Andere  sind  der  Ansicht,  der  Tabulargläubiger  müsse
sein  persönliches  Recht  gegen  den  Schuldner  ganz  ausführen,  und  erst,
wenn  er  von  diesem  nicht  völlig  befriediget  wurde,  könne  er  sich  hinsichtlich ¬
  des  Fehlenden  an  den  Besitzer  der  Hypothek  halten*
d)  Endlich  wurde  auch  die  Ansicht  verfochten,  daß  der  Gläubiger
sich  nur  an  die  verpfändete  Sache  zu  halten  habe.
Wir  wollen  nun  diese  verschiedenen  Ansichten  einer  eindringlichen
Prüfung  unterziehen.
§.  62.
1.  Hat  sich  der  Gläubiger  im  Falle  der  Veräußerung  der  verpfändeten  Sache
wegen  Einbringung  seiner  Forderung  nur  an  den  Uebernehmer  der  Hypothek
zu  halten?
Der  ungenannte  Verfasser  der  Abhandlung  „über  den  Sinn  und
die  Anwendung  des  §.  466  des  a.  b.  G.  B.“  in  der  Zeitschrift  für
österr.  Rechtsgelehr.,  1843,  I.,  S.  261,  ist  des  Dafürhaltens,  daß
dem  Hypothekargläubiger  kein  Klagerecht  gegen  den  Verpfänder  und
gewesenen  Schuldner,  weder  auf  die  Bezahlung  der  Pfandforderung,
noch  auf  den  Ersatz  dessen,  was  daran  nach  erfolgter  Veräußerung
des  Grundpfandes  noch  fehlen  könnte,  aus  dem  Gesetze  (ohne  eine
ausdrückliche  Uebereinkunft  der  Parteien)  gebühre;  weil  durch  die  Bestellung ¬
  einer  Hypothek  das  persönliche  Recht  des  Schuldners  als  Titel
in  das  Pfandrecht  übergehe,  mit  anderen  Worten:  die  Forderung  gegen
die  Person  des  Schuldners  auf  die  verpfändete  Sache  übertragen  werde;
*)  Dr.  Fischer,  Handbuch  der  dilatorischen  Einwendungen.  Wien,  1825.
            
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