Objekt : Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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Billigkeit  und  die  Natur  der  Sache  selbst.  Wenn  sich  auch  heute
die  Zahl  der  Jäger  aus  allen  Ständen  und  Berufen  zusammensetzt, ¬
  so  ist  doch  das  Recht  der  Jagdausübung  wie  das  Wildschadenrecht ¬
  durch  zahlreiche  Vorschriften  derart  geregelt,  daß  jetzt
nicht  mehr,  wie  ehedem,  von  einer  Bedrückung  oder  auch  nur  Beeinträchtigung ¬
  der  nicht  jagdlustigen  Bevölkerung  gesprochen
werden  kann.
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