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Der erstere, in zwölf Klassen von 3 kr. bis 200 fl. aufsteigend, =
richtet sich nicht nach dem Werthe, sondern nach
der Verschiedenheit des Inhaltes oder der Bestimmung
der Schriften. Der letztere tritt bey allen Urkunden ein,
welche auf einen bestimmten Geldwerth lauten, und zwar
bey einem Werthe von 1 bis 49 fl. zu 3 kr., von 50
bis 99 fl. zu 6 kr., von 100 bis 299 fl. zu 15 kr., von
300 bis 499 fl. zu 30 kr., von 500 bis 999 fl. zu 1 fl.
und so mit jedem 500 fl. (vor dem Gesetze vom 11. Sept.
1825 nur mit jedem 1000fl.) um 1 fl. steigend.
Nebsidem bestehen noch: ein besonderer Kalenderstempel ¬
von 2 bis 12 kr., ein Spielkartenstempel
von 4 und 8 kr.; ferner seit dem Gesetze vom 11. Sept.
1825 ein Kollateralerbschaftsstempel von ½ bis
5 pCt. vom Betrage der Erbschaften und der Legate,
dessen Ertrag jedoch durch die umgreifenden Ausnahmen
zu einer unbedeutenden Summe herabgemindert wird, und
endlich der auch im Rheinkreise zur Anwendung kommende ¬
Stempel auf Lottoeinlagscheine von 2 pf.
bis 6kr. und auf Loose bey Ausspielgeschäften
zu 10 pCt. vom Preise des Looses.
Das Gebot, daß alle Urkunden und Schriften in
der Regel gleich Anfangs auf das Stempelpapier geschrieben ¬
werden müssen und demselben nicht nachträglich
blos beygeheftet werden dürfen, die Aufhebung der sieben
Kreissiegelämter und die Errichtung eines einzigen mit
dem Hauptmünzamte vereinigten Stempelamtes in München, =
welches für die sieben Kreise diesseits des Rheines ¬
das Stempelpapier zu verfertigen, und selbst oder
durch Verleger (nun die sieben Aufschlagsämter, welche
die königl. Rentbeamten und andere Jndividuen zu Commissionären =
haben) zu verschleißen hat, die Einsetzung der
ordentlichen unmittelbaren Gerichte anstatt der Administrativbehörden =
in die Judicatur über Uebertretungen der
Stempelordnung und geschärftere Anwendung derselben
sind die Folgen des jüngsten Gesetzes vom 11. Sept. 1825.
Im Rheinkreise wird der Stempel durch ein besonderes ¬
Stempelamt dem Papiere aufgedrückt und debi=