Inhaltsverzeichnis : ¬Die Finanzverwaltung, Rechtspflege und die Kriegsanstalten des Königsreichs Bayern (30)

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Der  erstere,  in  zwölf  Klassen  von  3  kr.  bis  200  fl.  aufsteigend, =
  richtet  sich  nicht  nach  dem  Werthe,  sondern  nach
der  Verschiedenheit  des  Inhaltes  oder  der  Bestimmung
der  Schriften.  Der  letztere  tritt  bey  allen  Urkunden  ein,
welche  auf  einen  bestimmten  Geldwerth  lauten,  und  zwar
bey  einem  Werthe  von  1  bis  49  fl.  zu  3  kr.,  von  50
bis  99  fl.  zu  6  kr.,  von  100  bis  299  fl.  zu  15  kr.,  von
300  bis  499  fl.  zu  30  kr.,  von  500  bis  999  fl.  zu  1  fl.
und  so  mit  jedem  500  fl.  (vor  dem  Gesetze  vom  11.  Sept.
1825  nur  mit  jedem  1000fl.)  um  1  fl.  steigend.
Nebsidem  bestehen  noch:  ein  besonderer  Kalenderstempel ¬
  von  2  bis  12  kr.,  ein  Spielkartenstempel
von  4  und  8  kr.;  ferner  seit  dem  Gesetze  vom  11.  Sept.
1825  ein  Kollateralerbschaftsstempel  von  ½  bis
5  pCt.  vom  Betrage  der  Erbschaften  und  der  Legate,
dessen  Ertrag  jedoch  durch  die  umgreifenden  Ausnahmen
zu  einer  unbedeutenden  Summe  herabgemindert  wird,  und
endlich  der  auch  im  Rheinkreise  zur  Anwendung  kommende ¬
  Stempel  auf  Lottoeinlagscheine  von  2  pf.
bis  6kr.  und  auf  Loose  bey  Ausspielgeschäften
zu  10  pCt.  vom  Preise  des  Looses.
Das  Gebot,  daß  alle  Urkunden  und  Schriften  in
der  Regel  gleich  Anfangs  auf  das  Stempelpapier  geschrieben ¬
  werden  müssen  und  demselben  nicht  nachträglich
blos  beygeheftet  werden  dürfen,  die  Aufhebung  der  sieben
Kreissiegelämter  und  die  Errichtung  eines  einzigen  mit
dem  Hauptmünzamte  vereinigten  Stempelamtes  in  München, =
  welches  für  die  sieben  Kreise  diesseits  des  Rheines ¬
  das  Stempelpapier  zu  verfertigen,  und  selbst  oder
durch  Verleger  (nun  die  sieben  Aufschlagsämter,  welche
die  königl.  Rentbeamten  und  andere  Jndividuen  zu  Commissionären =
  haben)  zu  verschleißen  hat,  die  Einsetzung  der
ordentlichen  unmittelbaren  Gerichte  anstatt  der  Administrativbehörden =
  in  die  Judicatur  über  Uebertretungen  der
Stempelordnung  und  geschärftere  Anwendung  derselben
sind  die  Folgen  des  jüngsten  Gesetzes  vom  11.  Sept.  1825.
Im  Rheinkreise  wird  der  Stempel  durch  ein  besonderes ¬
  Stempelamt  dem  Papiere  aufgedrückt  und  debi=
            
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