Volltext : Weidemann, Christoph E.: Versuch einer kurzen Darstellung der gemeinen Rechte und Landes-Verordnungen, welche dem Landmanne des Churfürstenthums Braunschweig-Lüneburg, insonderheit Calenbergischen Theils zu wissen nöthig sind

Meyerordnung.  Theilkorn.  Scheffelzins.  31
er  davon  dem  Guthsherrn  eine  gewisse  Abgabe  an  Korn,
Diensten  und  andern  Gefällen  jährlich  entrichten  soll.
Das  Korn,  welches  der  Meyer  seinem  Guthöherrn
giebt,  ist  entweder  Theilkorn,  oder  Zinskorn.
Von  dem  Theilkorn  ist  zu  merken:
1)  daß  der  Guthsherr  gewöhnlich  die  4te  oder  5te
Garbe  zieht,  und  dabey  nach  der  Zehntordnung  sich  richtet.
2)  daß,  weil,  wenn  Miswachs  vorhanden  oder  Hagelschlag, =
  Mausefraß  oder  ein  anderer  Feldschaden  eingetreten =
  ist,  der  Theilherr  den  Schaden  so  gut  empfindet,
als  der  Meyer,  keine  Erlassung  an  dem  Theilkorn  statt
findet,  und  daß
3)  wenn  auch  der  Guthsherr  seit  undenklichen  Jahren
statt  des  Theilkorns  Sackfrüchte  angenommen  hat,  und
nur  beweisen  kann,  daß  er  ursprünglich  Theilkorn  zu  zieben =
  berechtiget  gewesen,  er  zu  jeder  Zeit  von  diesem
Recht  wieder  Gebrauch  machen  kann.
4)  daß  die  Meyerordnung  überhaupt  und  was  darinn
festgesetzt  ist,  das  Theilkorn  überall  nicht  angeht,  sondern
in  Ansehung  des  Theilkorns  es  bey  der  Observanz  sein
Bewenden  behält.
Wenn  aber  das  Zinskorn  nach  dem  Jnhalt  der
Meyerbriefe  in  reiner  Frucht  geliefert  werden  muß;  so
wird  entweder  von  einzelnen  Stücken  ein  Theil  der  Frucht,
die  das  Jahr  darauf  gewachsen,  dem  Guthsherrn  gegeben, =
  welcher  Scheffelzins  heißt,  von  welchen  das  Recht
mit  sich  bringt.
1)  Daß  von  der  Braack,  wenn  auch  ein  Theil  davon
besömmert  ist,  nichts  gegeben,  dagegen  aber  auch
2)  von  dem  Scheffelzins  nichts  erlassen  wird,  wenn
nicht  ein  anders  hergebracht  ist;
            
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