fullscreen : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

II.  Die  Behebung  der  Ehehindernisse  und  die
Eheconvalidation.
Die  bekannte  Rechtsregel'  sagt:  „Omnis  res,  per  quascumque
causas  nascitur,  per  easdem  dissolvitur.  Hiermit  ist  im  allgemeinen
die  Frage  beantwortet,  ob  und  inwieferne  auch  ein  bestehendes  Ehehinderniß ¬
  behoben  werden  könne.  —  Die  richtige  Anwendung  dieses
allgemeinen  Grundsatzes  jedoch  erheischt  bei  der  praktischen  Wichtigkeit  der
Sache  einerseits  und  bei  der  großen  Mannigfaltigkeit  der  Fälle  andererseits ¬
  eine  einläßlichere  Würdigung  und  Erörterung  der  diesbezüglichen
Vorschriften  und  Bestimmungen.  Diese  nun  finden  sich,  soweit  sie  die
kirchlichen  Hindernisse  betreffen,  in  der  Anw.  f.  geistl.  Eheger.  unter
den  beiden  Marginalrubriken  „Nachsicht  in  Ehehindernissen  (dispensatio
in  impedimentis  matrimonii)"  und  „Convalidation  der  Ehe  (matrimonii ¬
  convalidatio)"  und,  soweit  es  sich  um  bürgerliche  Eheverbote
handelt,  in  dem  bürgerlichen  Ehegesetze  angegeben.
Zum  Zwecke  näherer  Auseinandersetzung  dieser  Bestimmungen  müssen
wir  vorausschicken,  ob  und  auf  welchem  Wege  überhaupt  ein  Ehehinderniß
entfallen  könne,  und  wem  ordnungsmäßig  die  Gewalt  zur  Behebung  der
Ehehindernisse  im  Dispenswege  zustehe.
Darauf  wird  in  drei  Hauptstücken  gezeigt  werden:
1.  Wie  eine  solche  Nachsichtsgewährung  vor  Eingehung  der
Ehe  zu  erwirken  sei.
II.  In  welcher  Weise  auch  nach  abgeschlossener  Ehe  eine  Behebung ¬
  des  Ehehindernisses  zum  Zwecke  rechtsgiltigen  und  gesetzlichen ¬
  Fortbestandes  der  Ehe  stattfinden  könne.
III.  Welche  Vorschriften  bezüglich  einer  quoad  restituendum
jus  petendi  debitum  conjugale  etwa  nothwendig  werdenden
Dispens  zu  beachten  seien.
1  Reg.  Juris  I.  in  VI.
            
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