Cap. VIII. Membr. II.
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auf daß nicht zugleich der Waitzen mit ausgerauffet -
werde, wenn sie das Unkraut ausgette= | |
ten, es solle beyeinander wachsen bis zur Erndte. -
Und ist des glorwürdigsten Kaysers Maximilian -
II. Urtheil in Litteris ad Lazarum
a Schwendi sehr vernünfftig und Christlich:
Res pietatis non velle gladio dijudicari nec tractari. -
Dahero solten billig nach diesen Principus -
alle diejenigen, so für Christi Nachfolger -
angesehen seyn wollen, in diesem Stück
Christlicher verfahren. Aber dem allen ohn= | |
geachtet finden sich auch in der Evangelischen
Kirche dann und wann noch grobe Reliquien
der Ketzermacherey, wovon Dn. Thomasius
(*) ein dergleichen Exempel anfuͤhret, wohin
auch das Procedere des Pastoris Richters zu
Einige
Görlitz gegen Jacob Böhmen in vorigem Se-Nachricht -
culo zu rechnen, und ist in der Edition seiner
von Jacob
Schrifften in 4to in Kupffer gestochen, wie er
Böhmen.
nach demselben den Pantoffel geworffen. Jch
errinnere mich, Occasione des Jacob Bohmens, -
aus dem Discurs des gelehrten Hrn.
Professoris Stollens zu Jena über die Kir= | |
chen=Histoire, daß das Protocoll, so zu Dreß =den -
bey dem von D. Gerharden / D. Meißnern
und zweyen Professoribus Mathematum beschehenem -
Examine besagten Böhmens gehalten -
worden, bezeuge, es sey derselbe sehr
gut bestanden. Dieses Prodocoll habe Weck
seiner Dreßdnis. Chronic einverleibet es wä¬() -
Juristische Händel P. IV. IV. Handel.
Max-Planck-Institut für