— §. 54. —
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die allgemeinen Vorschriften des absoluten MNatur
rechts: Beleidige Niemanden, halte deine Vertraͤge,
laß einem Jeden das Seine, ungestoͤrt behaupten in
allen Verhaͤltnissen, worin wir uns den Menschen denken ¬
moͤgen, in einer jeden Societaͤt, welche Menschen
ihre ungeerrichtet =
haben, oder errichten koͤnnen,
zweifelte
An lex ciuilis possit impedire ortum naturalis obligationis? ¬
Anton. MERENDA controuers. iur. Lib. 1.
c. 9. citirt eine Menge Rechtsgelehrten, welche an
diesem Streite Theil genommen haben. Schon
Baldus und Bartolus befanden sich mit darunter.
Die Theologen glaubten ex capite conscientiae ein
Wort mit einreden zu müssen. Dadurch gewann
die Sache großes
Jnteresse. Wenn der Gegenstand | |
der Frage gehörig bestimmt wird, ist der ganze
Streit sehr bald geschlichtet. Was der angeführte
Frommann hier sehr richtig über die Sache urtheilt,
stimmt freilich mit einer andern Behauptung desselben, =
die ich §. 48. angeführt habe, nicht füglich
überein. Unter andern läßt sich auch hieraus abnehmen, =
in wiefern die Behauptung gegründet sei,
daß der Concubinat, ob ihn gleich unsere Gesetze
durchaus verbieten, dennoch für keine Sünde zu halten =
sei, indem weder das Naturrecht, noch die heil.
Schrift dieser Verbindung entgegen sind. Jst es
denn nicht etwa auch ein Naturgesetz, und befiehlt
nicht selbst die Bibel, daß wir der Obrigkeit, die Gewalt =
über uns hat, gehorchen, und der bürgerlichen
Ordnung uns gemäß betragen sollen? Alles also,
was wider diese Ordnung angeht, und Uebertretung
der bürgerlichen Gesetze ausmacht, ist auch eben
dadurch wahre Uebertretung des Naturrechts und
der heil. Schrift.