Inhaltsverzeichnis : Weber, Adolph Dietrich: Systematische Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen Wirkung

—  §.  54.  —
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die  allgemeinen  Vorschriften  des  absoluten  MNatur
rechts:  Beleidige  Niemanden,  halte  deine  Vertraͤge,
laß  einem  Jeden  das  Seine,  ungestoͤrt  behaupten  in
allen  Verhaͤltnissen,  worin  wir  uns  den  Menschen  denken ¬
  moͤgen,  in  einer  jeden  Societaͤt,  welche  Menschen
ihre  ungeerrichtet =
  haben,  oder  errichten  koͤnnen,
zweifelte
An  lex  ciuilis  possit  impedire  ortum  naturalis  obligationis? ¬
  Anton.  MERENDA  controuers.  iur.  Lib.  1.
c.  9.  citirt  eine  Menge  Rechtsgelehrten,  welche  an
diesem  Streite  Theil  genommen  haben.  Schon
Baldus  und  Bartolus  befanden  sich  mit  darunter.
Die  Theologen  glaubten  ex  capite  conscientiae  ein
Wort  mit  einreden  zu  müssen.  Dadurch  gewann
die  Sache  großes
Jnteresse.  Wenn  der  Gegenstand  |  |
der  Frage  gehörig  bestimmt  wird,  ist  der  ganze
Streit  sehr  bald  geschlichtet.  Was  der  angeführte
Frommann  hier  sehr  richtig  über  die  Sache  urtheilt,
stimmt  freilich  mit  einer  andern  Behauptung  desselben, =
  die  ich  §.  48.  angeführt  habe,  nicht  füglich
überein.  Unter  andern  läßt  sich  auch  hieraus  abnehmen, =
  in  wiefern  die  Behauptung  gegründet  sei,
daß  der  Concubinat,  ob  ihn  gleich  unsere  Gesetze
durchaus  verbieten,  dennoch  für  keine  Sünde  zu  halten =
  sei,  indem  weder  das  Naturrecht,  noch  die  heil.
Schrift  dieser  Verbindung  entgegen  sind.  Jst  es
denn  nicht  etwa  auch  ein  Naturgesetz,  und  befiehlt
nicht  selbst  die  Bibel,  daß  wir  der  Obrigkeit,  die  Gewalt =
  über  uns  hat,  gehorchen,  und  der  bürgerlichen
Ordnung  uns  gemäß  betragen  sollen?  Alles  also,
was  wider  diese  Ordnung  angeht,  und  Uebertretung
der  bürgerlichen  Gesetze  ausmacht,  ist  auch  eben
dadurch  wahre  Uebertretung  des  Naturrechts  und
der  heil.  Schrift.
            
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