Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§7.
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die Pfändung des ausgeschlossenen GV. wegen der Erbabfindung,
der Havareibeiträge, ¬
der Kosten nichtig. Vgl. Josef im Recht 05, 131, 132 u. Haldy, DIZ. 04, 1038.
Handlungen des örtlich unzuständigen
§ 7
od. ansgeschlossenen R.
Gerichtliche Handlungen!,2) sind nicht aus dem Grunde unwirksam,
weil sie von einem örtlichs,4) unzuständigen Gericht oder von einem
Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes5) ausgeschlossen ist.
1) Amtshandlungen jeder Art, Vfgen, Entscheidungen, Beschlüsse (also auch die
Ausstellung des Erbscheins, die Bestätigung der A. u. der Disp., § 2353; §§ 91 Abs. 2,
155 Abs. 2; insbes. hat die von einem unzuständigen VG. getroffene Anordnung auch
in armenrechtlicher Beziehung Wirksamkeit (Bundesamt f. Heimatwesen, Entsch. 34, 80).
2) Dagegen liegt eine „gerichtliche Handlung" nicht (wie Dernburg BürgR. 5,
411 ohne Grund annimmt) vor, wenn eine dem G. gegenüber abzugebende Willenserklärung, ¬
z. B. die Erbschaftsausschlagung (§ 1945) oder der Austritt aus der Kirche
(§§ 1, 8 PrG. v. 14. Mai 1873) vor einem örtlich unzuständigen AG. abgegeben wird.
Die Sache liegt hier ebenso, als wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung
gegenüber einer gar nicht legitimierten Person abgegeben ist (Jastrow, Z3P. 34, 499).
3) Die Vorschr. ist im Interesse der Rechtssicherheit gegeben; zur Beseitigung
der vom unzuständigen G. getroffenen Anordnung steht aber dem Beteiligten die
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zu; denn er hat Anspruch darauf, daß die Entsch. durch das nach dem Ges.
zuständige G. erfolge, und dies sein Recht ist beeinträchtigt (KGJ. 27, 261; Kolmar,
RJA. 6, 1, 3BlFG. 6, 261). Insbes. beeinträchtigt die Anordnung einer Pflegschaft
durch ein unzuständiges G. das Recht des Pfleglings und die Bestellung eines Pflegers
durch das unzuständige G. beeinträchtigt das Recht des Pflegers; dieser kann die Bschw.
daher sowohl im eigenen Namen, wie im Namen des Pfleglings einlegen (München,
OLG. 10, 17). Hat ferner ein örtlich unzuständiges G. den Vormund bestellt, so erlangt ¬
dieses G. natürlich hiermit nicht dauernd die Stellung des für alle weiteren
Verrichtungen zuständigen VG. Ist also eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
zu erteilen, so ist zuständig das G., das zu dieser Zeit für die Vormundschaft nach
§ 36 zuständig sein würde, nicht etwa das zur Zeit der Vormundschaftsbestellung für
diesen Akt in Wahrheit zuständig gewesene G. Sonach kann die Prävention eines
unzuständigen G. zur Folge haben, daß das G., das als VG. dauernd zuständig gewesen ¬
sein würde, niemals mit vormundschaftsgerichtlichen Verrichtungen zu tun hat
(Breit in ZBlFG. 4, 473, 474).
4) Dagegen hat die sachliche Unzuständigkeit Nichtigkeit der gerichtlichen H
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lung zur Folge. So liegt die Bestellung einer Pfigsch. für ein Familien-Fideikommiß
und für die bei ihm beteiligten unbekannten Anwärter in Preußen dem OLG. ob (RG.
19, 306); die vom Amtsgericht bestellte Pflgsch. wäre also wegen sachlicher Unzuständigkeit ¬
des G. ebenso unwirksam, wie etwa die vom Landgericht angeordnete
Ernennung eines Liquidators (vgl. § 145 Ges. u. § 146 HGB., sowie RG. im ZBl.
FG. 2, 424). Oder: die Festsetzung der Vergütung für den vom RegG. ernannten
Liquidator einer aufgelösten offenen HGes. ist dem Verfahren der FG. nicht überwiesen,
99E
eine Festsetzung durch das RegG. ist also nichtig (KGJ. 27, 229). Ferner: Hat das
AG. auf Grund des § 29 BGB., wonach es einem rechtsfähigen Verein einen einstweiligen ¬
Vorstand bestellen kann, diese Bestellung für einen nichtrechtsfähigen Verein
bewirkt, so ist sie nichtig, da das G. zur Befassung mit nichtrechtsfähigen Vereinen
nicht berufen ist (OLG. Braunschweig, ZBlFG. 5, 327).