Metadaten : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.
§7.
27
die  Pfändung  des  ausgeschlossenen  GV.  wegen  der  Erbabfindung,
der  Havareibeiträge, ¬
  der  Kosten  nichtig.  Vgl.  Josef  im  Recht  05,  131,  132  u.  Haldy,  DIZ.  04,  1038.
Handlungen  des  örtlich  unzuständigen
§  7
od.  ansgeschlossenen  R.
Gerichtliche  Handlungen!,2)  sind  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
weil  sie  von  einem  örtlichs,4)  unzuständigen  Gericht  oder  von  einem
Richter  vorgenommen  sind,  der  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft
Gesetzes5)  ausgeschlossen  ist.
1)  Amtshandlungen  jeder  Art,  Vfgen,  Entscheidungen,  Beschlüsse  (also  auch  die
Ausstellung  des  Erbscheins,  die  Bestätigung  der  A.  u.  der  Disp.,  §  2353;  §§  91  Abs.  2,
155  Abs.  2;  insbes.  hat  die  von  einem  unzuständigen  VG.  getroffene  Anordnung  auch
in  armenrechtlicher  Beziehung  Wirksamkeit  (Bundesamt  f.  Heimatwesen,  Entsch.  34,  80).
2)  Dagegen  liegt  eine  „gerichtliche  Handlung"  nicht  (wie  Dernburg  BürgR.  5,
411  ohne  Grund  annimmt)  vor,  wenn  eine  dem  G.  gegenüber  abzugebende  Willenserklärung, ¬
  z.  B.  die  Erbschaftsausschlagung  (§  1945)  oder  der  Austritt  aus  der  Kirche
(§§  1,  8  PrG.  v.  14.  Mai  1873)  vor  einem  örtlich  unzuständigen  AG.  abgegeben  wird.
Die  Sache  liegt  hier  ebenso,  als  wenn  eine  empfangsbedürftige  Willenserklärung
gegenüber  einer  gar  nicht  legitimierten  Person  abgegeben  ist  (Jastrow,  Z3P.  34,  499).
3)  Die  Vorschr.  ist  im  Interesse  der  Rechtssicherheit  gegeben;  zur  Beseitigung
der  vom  unzuständigen  G.  getroffenen  Anordnung  steht  aber  dem  Beteiligten  die
ere        de          d
Bsch
zu;  denn  er  hat  Anspruch  darauf,  daß  die  Entsch.  durch  das  nach  dem  Ges.
zuständige  G.  erfolge,  und  dies  sein  Recht  ist  beeinträchtigt  (KGJ.  27,  261;  Kolmar,
RJA.  6,  1,  3BlFG.  6,  261).  Insbes.  beeinträchtigt  die  Anordnung  einer  Pflegschaft
durch  ein  unzuständiges  G.  das  Recht  des  Pfleglings  und  die  Bestellung  eines  Pflegers
durch  das  unzuständige  G.  beeinträchtigt  das  Recht  des  Pflegers;  dieser  kann  die  Bschw.
daher  sowohl  im  eigenen  Namen,  wie  im  Namen  des  Pfleglings  einlegen  (München,
OLG.  10,  17).  Hat  ferner  ein  örtlich  unzuständiges  G.  den  Vormund  bestellt,  so  erlangt ¬
  dieses  G.  natürlich  hiermit  nicht  dauernd  die  Stellung  des  für  alle  weiteren
Verrichtungen  zuständigen  VG.  Ist  also  eine  vormundschaftsgerichtliche  Genehmigung
zu  erteilen,  so  ist  zuständig  das  G.,  das  zu  dieser  Zeit  für  die  Vormundschaft  nach
§  36  zuständig  sein  würde,  nicht  etwa  das  zur  Zeit  der  Vormundschaftsbestellung  für
diesen  Akt  in  Wahrheit  zuständig  gewesene  G.  Sonach  kann  die  Prävention  eines
unzuständigen  G.  zur  Folge  haben,  daß  das  G.,  das  als  VG.  dauernd  zuständig  gewesen ¬
  sein  würde,  niemals  mit  vormundschaftsgerichtlichen  Verrichtungen  zu  tun  hat
(Breit  in  ZBlFG.  4,  473,  474).
4)  Dagegen  hat  die  sachliche  Unzuständigkeit  Nichtigkeit  der  gerichtlichen  H
ndm ¬
    e  et          e
lung  zur  Folge.  So  liegt  die  Bestellung  einer  Pfigsch.  für  ein  Familien-Fideikommiß
und  für  die  bei  ihm  beteiligten  unbekannten  Anwärter  in  Preußen  dem  OLG.  ob  (RG.
19,  306);  die  vom  Amtsgericht  bestellte  Pflgsch.  wäre  also  wegen  sachlicher  Unzuständigkeit ¬
  des  G.  ebenso  unwirksam,  wie  etwa  die  vom  Landgericht  angeordnete
Ernennung  eines  Liquidators  (vgl.  §  145  Ges.  u.  §  146  HGB.,  sowie  RG.  im  ZBl.
FG.  2,  424).  Oder:  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  den  vom  RegG.  ernannten
Liquidator  einer  aufgelösten  offenen  HGes.  ist  dem  Verfahren  der  FG.  nicht  überwiesen,
99E
eine  Festsetzung  durch  das  RegG.  ist  also  nichtig  (KGJ.  27,  229).  Ferner:  Hat  das
AG.  auf  Grund  des  §  29  BGB.,  wonach  es  einem  rechtsfähigen  Verein  einen  einstweiligen ¬
  Vorstand  bestellen  kann,  diese  Bestellung  für  einen  nichtrechtsfähigen  Verein
bewirkt,  so  ist  sie  nichtig,  da  das  G.  zur  Befassung  mit  nichtrechtsfähigen  Vereinen
nicht  berufen  ist  (OLG.  Braunschweig,  ZBlFG.  5,  327).
            
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