Metadaten : Strohal, Emil: Zur Lehre vom Eigenthum an Immobilien

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§  4.
Wir  sind  also  hiemit  bei  der  ebenso  interessanten,  als
schwierigen  Frage  nach  der  Rechtsstellung  angelangt,  welche
os  tradirt  worden
denjenigen,  dem  ein  Grundbuchskörper  b
ist,  dem  im  öffentlichen  Buch  als  Eigenthümer  eingetragenen
Tradenten  und  dessen  Singular-Successoren  gegenuper  zukömmt.
Angesichts  dieser  Frage  gibt  es  nur  eine  Wahl  zwischen
zwei  Standpunkten:  Entweder  muss  man  strenge  an  dem
Grundsatz  festhalten,  dass  Eigenthum  an  Grundbuchskörpern
im  Wege  der  freiwilligen  Veräusserung  nur  durch  Auflassung
und  Eintragung  erworben  werden  kann  ');  oder  man  muss  sich
zur  Annahme  entschliessen,  dass  das  österreichische  Recht
neben  der  Auflassung  und  Eintragung  auch  noch  die  Tradition
als  rechtlich  zulässige  Form  des  auf  Eigenthumsübertragung
an  Grundbuchskörpern  gerichteten  dinglichen  Vertrags  und  somit ¬
  neben  dem  durch  Auflassung  und  Eintragung  begründeten
bücherlichen  Eigenthum  auch  noch  ein  durch  Tradition  begründetes ¬
  ausserbücherliches  Eigenthum  anerkenne.  *  2)
Bevor  wir  aber  nun  den  Deweis  antreten,  dass  im  österreichischen ¬
  Recht  nur  der  erstere  Standpunkt  begründet  ist,
wollen  wir  zunächst  die  Consequenzen  des  letzteren  Stand
punktes  wenigstens  in  allgemeinen  Umrissen  zu  entwickeln
versuchen.
Wenn  der  B  durch  den  Traditionsact  Eigenthümer  wird.
dem  Eigenthumserwerb  nicht  entgegen.“  Eine  solche  ausdrückliche  Bestimmung ¬
  war  hier  desshalb  nothwendig,  weil  die  entgegengesetzte  Bestimmung ¬
  des  a.  L.  R.  (vgl.  vorige  Note)  erst  aufgehoben  werden  musste.
*)  Dies  thut  Exner  Tradition  S.  48  und  a.  a.  Stellen.
2)  Auf  diesen  letzteren  Standpunkt  hat  sich  ausdrücklich  gestellt
Randa  a.  ö.  G.  Z.  1867,  Nr.  101;  vgl.  auch  Kirchstetter  S.  217  und
Ogonowsky  a.  a.  O.  Nr.  87  ff.  Aus  Ogonowsky's  Ausführungen  habe
ich  übrigens  entnommen,  dass  Randa  seine  vorerwähnte  Ansicht  wieder
aufgegeben  hat  und  in  seinem  tschechisch  geschriebenen  Eigenthum  (2.  Auf
lage  1874)  im  Fall  der  Tradition  eines  Grundbuchskörpers  den  Eigenthums
übergang  leugnet.  Das  genannte  Werk  Randa's  war  mir  jedoch  wegen
meiner  Unkenntniss  der  tschechischen  Sprache  unzugänglich  und  konnte
daher  leider  nicht  benützt  werden.
            
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