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§ 4.
Wir sind also hiemit bei der ebenso interessanten, als
schwierigen Frage nach der Rechtsstellung angelangt, welche
os tradirt worden
denjenigen, dem ein Grundbuchskörper b
ist, dem im öffentlichen Buch als Eigenthümer eingetragenen
Tradenten und dessen Singular-Successoren gegenuper zukömmt.
Angesichts dieser Frage gibt es nur eine Wahl zwischen
zwei Standpunkten: Entweder muss man strenge an dem
Grundsatz festhalten, dass Eigenthum an Grundbuchskörpern
im Wege der freiwilligen Veräusserung nur durch Auflassung
und Eintragung erworben werden kann '); oder man muss sich
zur Annahme entschliessen, dass das österreichische Recht
neben der Auflassung und Eintragung auch noch die Tradition
als rechtlich zulässige Form des auf Eigenthumsübertragung
an Grundbuchskörpern gerichteten dinglichen Vertrags und somit ¬
neben dem durch Auflassung und Eintragung begründeten
bücherlichen Eigenthum auch noch ein durch Tradition begründetes ¬
ausserbücherliches Eigenthum anerkenne. * 2)
Bevor wir aber nun den Deweis antreten, dass im österreichischen ¬
Recht nur der erstere Standpunkt begründet ist,
wollen wir zunächst die Consequenzen des letzteren Stand
punktes wenigstens in allgemeinen Umrissen zu entwickeln
versuchen.
Wenn der B durch den Traditionsact Eigenthümer wird.
dem Eigenthumserwerb nicht entgegen.“ Eine solche ausdrückliche Bestimmung ¬
war hier desshalb nothwendig, weil die entgegengesetzte Bestimmung ¬
des a. L. R. (vgl. vorige Note) erst aufgehoben werden musste.
*) Dies thut Exner Tradition S. 48 und a. a. Stellen.
2) Auf diesen letzteren Standpunkt hat sich ausdrücklich gestellt
Randa a. ö. G. Z. 1867, Nr. 101; vgl. auch Kirchstetter S. 217 und
Ogonowsky a. a. O. Nr. 87 ff. Aus Ogonowsky's Ausführungen habe
ich übrigens entnommen, dass Randa seine vorerwähnte Ansicht wieder
aufgegeben hat und in seinem tschechisch geschriebenen Eigenthum (2. Auf
lage 1874) im Fall der Tradition eines Grundbuchskörpers den Eigenthums
übergang leugnet. Das genannte Werk Randa's war mir jedoch wegen
meiner Unkenntniss der tschechischen Sprache unzugänglich und konnte
daher leider nicht benützt werden.