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2. Z. B. der Beklagte B wurde kontumazirt; er führt die Purgation
aus, jedoch nach Ansicht des A nicht in der vom Gesetze vorgeschriebenen
Weise, z. B. es wird gegen die rechtzeitig vollzogene Purgation Einrede
erhoben, oder behauptet, es seien die gerichtlichen bezw. außergericht— ¬
In
lichen Kosten nicht in genügendem Betrage erlegt worden.
diesen Fällen findet über diese Fragen eine Parteiverhandlung statt und
hat das Gericht hierüber vorfraglich zu urtheilen.
ad Art. 135. 1. Gegen dieses Urtheil ist der Rekurs an die betr.
höhere Instanz zulässig.
2. Dagegen kann gegen das Kontumazurtheil selbst die Appellation
und zwar in merito causæ (gegen den materiellen Entscheid) ergriffen
werden.
ad Art. 136. Z. B. Das Vorverfahren ist geschlossen und die
Hauptverhandlung auf den 1. Okt. angesetzt. Die eine oder andere Partei
erklärt noch rechtzeitig, auf den Vortritt unter Verweisung auf die im
Vorverfahren errichteten Akten zu verzichten. Hier findet die Urtheilsfällung ¬
— wie bereits bemerkt — wie gewöhnlich statt und wird keine
Purgationsfrist anberaumt. Durch dieses Verfahren wird der Kläger in
den Nachtheil versetzt, daß, da vom Beklagten keine Vertröstung vorliegt,
er daher in erster Linie für die Gerichtskosten aufzukommen hat und
dürfte daher auf seinen Antrag das oben in der Anm. ad Art. 128 angedeutete ¬
Verfahren Platz greifen.
E. Verfahren bei Provokationsklagen.
Art. 137.
Eine Aufforderung zur Klage ist zulässig, wenn jemand
mündlich oder schriftlich Rechtsansprüche gegen einen Andern behauptet ¬
hat, die der Letztere nicht anerkennen will, und wenn der
Letztere ein erweisbares rechtliches Interesse hat, daß die gerichtliche
Behandlung der fraglichen Rechtsansprüche nicht verschoben werde.
.
Art. 138.
Die Aufforderung zur Klage ist bei dem für die Hauptsache
kompetenten Gerichtsstande anzubringen, und zwar ohne vorausgehende ¬
Verhandlung beim Vermittlungsamt.