Metadata : Caflisch, Johann Bartholome: Kommentar zur bündnerischen Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1871 (einschließlich des Befehlverfahrens)

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2.  Z.  B.  der  Beklagte  B  wurde  kontumazirt;  er  führt  die  Purgation
aus,  jedoch  nach  Ansicht  des  A  nicht  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
Weise,  z.  B.  es  wird  gegen  die  rechtzeitig  vollzogene  Purgation  Einrede
erhoben,  oder  behauptet,  es  seien  die  gerichtlichen  bezw.  außergericht— ¬
  In
lichen  Kosten  nicht  in  genügendem  Betrage  erlegt  worden.
diesen  Fällen  findet  über  diese  Fragen  eine  Parteiverhandlung  statt  und
hat  das  Gericht  hierüber  vorfraglich  zu  urtheilen.
ad  Art.  135.  1.  Gegen  dieses  Urtheil  ist  der  Rekurs  an  die  betr.
höhere  Instanz  zulässig.
2.  Dagegen  kann  gegen  das  Kontumazurtheil  selbst  die  Appellation
und  zwar  in  merito  causæ  (gegen  den  materiellen  Entscheid)  ergriffen
werden.
ad  Art.  136.  Z.  B.  Das  Vorverfahren  ist  geschlossen  und  die
Hauptverhandlung  auf  den  1.  Okt.  angesetzt.  Die  eine  oder  andere  Partei
erklärt  noch  rechtzeitig,  auf  den  Vortritt  unter  Verweisung  auf  die  im
Vorverfahren  errichteten  Akten  zu  verzichten.  Hier  findet  die  Urtheilsfällung ¬
  —  wie  bereits  bemerkt  —  wie  gewöhnlich  statt  und  wird  keine
Purgationsfrist  anberaumt.  Durch  dieses  Verfahren  wird  der  Kläger  in
den  Nachtheil  versetzt,  daß,  da  vom  Beklagten  keine  Vertröstung  vorliegt,
er  daher  in  erster  Linie  für  die  Gerichtskosten  aufzukommen  hat  und
dürfte  daher  auf  seinen  Antrag  das  oben  in  der  Anm.  ad  Art.  128  angedeutete ¬
  Verfahren  Platz  greifen.
E.  Verfahren  bei  Provokationsklagen.
Art.  137.
Eine  Aufforderung  zur  Klage  ist  zulässig,  wenn  jemand
mündlich  oder  schriftlich  Rechtsansprüche  gegen  einen  Andern  behauptet ¬
  hat,  die  der  Letztere  nicht  anerkennen  will,  und  wenn  der
Letztere  ein  erweisbares  rechtliches  Interesse  hat,  daß  die  gerichtliche
Behandlung  der  fraglichen  Rechtsansprüche  nicht  verschoben  werde.
.
Art.  138.
Die  Aufforderung  zur  Klage  ist  bei  dem  für  die  Hauptsache
kompetenten  Gerichtsstande  anzubringen,  und  zwar  ohne  vorausgehende ¬
  Verhandlung  beim  Vermittlungsamt.
            
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