Metadata : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 53 (1909))

956

Einzelne Rechtsfälle.

den im Vertrage vom 19. März 1907 vereinbarten Eigentumsvor-
behalt für rechtsgültig erklärt, gegen § 455 BGB. verstößt. Das
Berufungsgericht verkennt nicht, daß ein Eigentumsvorbehalt nach
der angezogenen Gesetzesbestimmung nur bei Sachen im Sinne von
körperlichen Gegenständen — § 90 BGB. — möglich und daß des-
halb ein solcher Vorbehalt nicht zulässig ist bei einem Vertrage, der
die Übertragung eines Geschäfts als Ganzen, als eines Inbegriffs
der dazu gehörigen Sachen, Rechte, unkörperlichen Werte und haupt-
sächlich der Kundschaft zum Gegenstände hat (RGZ. 67, 383). Ein
solcher Vertrag ist nach der zutreffenden Annahme des Berufungs-
gerichts hier aber nicht geschloffen. Verkauft sind Jnventarstücke und
die im Lager vorhandenen Warenvorräte. An allen verkauften
Sachen und damit an den einzelnen, im Warenlager enthaltenen
Gegenständen hat sich Beklagte im § 8 des Vertrags das Eigentum
Vorbehalten; der Vorbehalt umfaßt somit in einer dem Gesetz ent-
sprechenden Weise einzelne körperliche Gegenstände.
Daß auf die verkauften Sachen bei Annahme eines Wertes
von 30 000 M. für das Warenlager 7 000 M. sogleich angezahlt
sind und daß in der im § 8 des Vertrags bestimmten Weise monat-
lich weitere Zahlungen geleistet werden sollten, steht der Gültigkeit
des Eigentumsvorbehalts für alle Sachen ebenfalls nicht entgegen.
Es sind und werden damit nicht einzelne Sachen voll be-
zahlt, so daß, wie die Revision im Anschluß an das Urteil des Ober-
landesgerichts in Stuttgart vom 30. September 1902 — OLGRspr.
8, 63 — ausführt, der Eigentumsvorbehalt an ihnen als verkauften,
übergebenen und bezahlten Sachen nicht mehr möglich fß. Sondern
die Anzahlung wie die weiteren monatlichen Zahlungen sind Teil-
zahlungen, durch welche der Kaufpreis für jeden der verkauften
Gegenstände nur zu einem auf ihn entfallenden verhältnismäßigen
Teile gedeckt wird.
Der Rechtsgültigkeit des Eigentumsvorbehalts steht auch nicht
entgegen, daß ein Warenlager verkauft ist, deffen bestimmungs-
mäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht
und welches deshalb nach § 92 BGB. als verbrauchbar gilt. Zwar
ist im Regelfälle die Verfügung des Käufers über eine ihm unter
Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache in der Schwebezeit ausge-
schloffen. Daraus ist aber nicht zu folgern, daß nicht andere ab-
weichende Vereinbarungen getroffen werden können; die vertragliche
Einschränkung der vorstehend erwähnten Wirkung des Eigentums-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer