262 Die schwurgerichtliche Fragestellung in den Fällen der Real-, Jdealkonkurrenz rc.
„Im Falle der Bejahung: Sind die Straftaten durch eine und dieselbe
Handlung verübt?"
angefügt wird. Die StPO, kennt solche Fragen nid^t120) und zu einer der-
artigen Frage ohne einen Verbrechenstatbestand kann kaum eine Frage nach
mildernden Umständen gestellt werden.
h) Übergang von der Jdealkonkurrenz zur Real-
konkurrenz.
Auch das ist wirkliche Klageänderung. Es läßt sich deshalb die Anwendbar-
keit der Hilfsfrage nicht bezweifeln. Zu beachten ist nur, daß nach § 294 Abs. 2
StPO, die Realkonkurrenz-Hilfsfragen, weil erhöhte Strafbarkeit begründend,
der dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Jdealkonkurrenz-Hauptfrage voran-
zustellen sind121).
Vereinzelt ist die Meinung vertreten, es könne auch fyet122) die Stellung
von Hilfsfragen abgelehnt und den Geschworenen die Feststellung der Real-
konkurrenz durch Verneinung der die Jdealkonkurrenz ausdrückenden Formel
überlassen werden123). Dies wäre zweifellos unrichtig, mögen nun die nach
dem Eröffnungsbeschlusse rechtlich zusammentreffenden Gesetzesverletzungen in
einer Frage zusammengefaßt oder in mehreren Fragen dargestellt sein. Ersteren-
falls steht schon die Vorschrift des § 292 Abs. 3 StPO, als unüberwindliches
Hindernis entgegen: eine Mehrzahl von strafbaren Handlungen verlangt ge-
bieterisch eine Mehrheit von Fragen124). Im zweiten Falle wäre zwar diesem
Erfordernisse entsprochen, allein trotzdem ist eine Teilverneinung nicht angängig.
Auf dem Wege der teilweisen Verneinung soll unter Aufrechterhaltung des
„Schuldig" der Teil einer Frage in Wegfall gebracht werden, für den die nach
§§ 262, 307 Abs. 2 StPO, erforderliche Mehrheit von Stimmen nicht erreicht
wurde; die Teilverneinung dient zur Feststellung eines minderen Grades der
Schuld12 5). Hier aber würde nicht ein dem Angeklagten nachteiliger Bestandteil
der Frage verneint, sondern umgekehrt durch die Verneinung eine dem Ange-
klagten nachteiligere Entscheidung, die Anwendung des § 74 statt des § 73 StGB,
herbeigeführt. Für diese Verneinung wäre Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die positive Feststellung, daß selbständige Handlungen vorliegen, kann nur durch
die Bejahung entsprechender Fragen, nicht durch eine Verneinung getroffen
werden12 6).
120) Siehe oben zu Anm. 36 ss.
121) Oetker S. 138.
122) Siehe oben zu Anm. 113.
123) So GoltdArch. Bd. 35 S. 402.
124) Vgl. GoltdArch. Bd. 34 S. 231; Oetker S. 138.
125) Vgl. RG. Bd. 2 S. 99.
126) O e t k e r S. 136. Das wäre genau so, wie wenn Mord in der Weise sestgestellt
werden wollte, daß die Totschlagsfrage bejaht und der Teil, daß die Tat nicht mit Überlegung
ausgeführt wurde, heraus verneint wird (Oetker a. a. O. Anm. 6).