Full text : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

§  16.  Das  subjektive  Recht.  Der  Anspruch.
gründenden  positiven  Rechtsvorschriften  fortsetzt.  So  treten  sich  öffentliche  und  private,  auf  allgemeiner ¬
  Vorschrift  und  auf  Sonderrecht  oder  Individualvorschrift  beruhende  Rechte  usw.  gegenüber.
B.  Dem  System  des  objektiven  Rechtes  entspricht  das  System  der  subjektiven ¬
  Rechte.  Unter  dem  System  des  Rechtes  verstehen  wir  die  aus  dem  Wesen
des  Rechtes  entnommene  Gruppierung  der  Rechtsinstitute,  d.  h.  der  Gesamtheiten  der  die  Grundformen ¬
  des  menschlichen  Gemeinschaftslebens  regelnden  Rechtsvorschriften.  Ist  das  Recht  die
Ordnung  des  sozialen  Zusammenlebens  der  Menschen,  so  ist  der  Mensch  mit  seinen  Lebensinteressen
Ausgangspunkt  des  Systems.
1.  Soweit  das  Recht  einen  Schutz  der  Interessen  des  Einzelnen  an  seiner  Individualität  (Leben,
Freiheit,  Ehre,  Namen  usw.)  gewährt  (vgl.  823),  besteht  ein  subjektives  Recht  der  Persönlichkeit,  ein  Privatrecht, ¬
  das  zum  Gegenstande  die  eigene  Individualität  hat.  Aus  diesem  haben  sich  speziellere  Persönlichkeitsrechte ¬
  oder  Individualrechte  selbständig  tosgelöst,  z.  B.  das  Namensrecht,  Firmenrecht  usw.  (vgl.  L.  §  219  f.)
2.  Der  Einzelne  bedarf  zur  Deckung  seiner  Bedürfnisse  der  Sachen  und  anderer  Güter  und  der  Mitwirkung ¬
  anderer.  Die  rechtliche  Anerkennung  dieser  Interessen  ergibt  die  Vermögensrechte,  die  ihren  Namen
von  der  regulären')  Erscheinung  erhalten  haben,  daß  ihr  Gegenstand  eine  Schätzung  in  Geld  zuläßt.  Die
Struktur  der  Vermögensrechte  ist  eine  verschiedene.
a)  Die  Sachenrechte  (dinglichen  Rechte)  gewähren  dem  Berechtigten  unmittelbare  rechtliche
errschaft  an  einer  Sache  (Besitz,  Eigentum  und  beschränkte  dingliche  Rechte)
b)  In  ähnlicher  Weise  ist  in  den  Immaterialgüterrechten  eine  unmittelbare  Herrschaft
der  Person  über  die  Erzeugnisse  geistiger  Arbeit  anerkannt  (Rechte  an  Schriftwerken,  Abbildungen,  Werken
der  bildenden  Kunst,  Erfindungen  usw.).  Vgl.  L.  §  221  f
c)  Die  absoluten  Erwerbs=  und  Aneignungsrechte  (Jagd=  und  Fischereirecht,  sog.
Bergwerkseigentum,  das  Aneignungsrecht  des  Fiskus  aus  928  usw.)
d)  In  den  Forderungsrechten  (obligatorische,  Schuldrechte)  ist  dagegen  die  Mitwirkung
anderer  (Schuldner)  zugunsten  des  Berechtigten  (Gläubiger)  gewährleistet,  indem  diese  anderen  rechtlich
verpflichtet  sind,  eine  Leistung,  die  auch  in  der  Beschaffung  von  Sachen  bestehen  kann,  zu  erbringen.
3.  Während  in  den  Vermögensrechten  die  Interessen  des  einzelnen  als  einzelnen  zum  Ausdruck  gelangen, ¬
  liegen  den  Familienrechten  die  sich  aus  der  Gattungszugehörigkeit  des  Menschen  ergebenden  Interessen ¬
  zugrunde.  Sie  sind  entweder  absolute  Rechte  (Statusrechte)  oder  wie  die  Forderungsrechte  persönliche
und  relative  (vgl.  C.  Z.  2).  Ihre  eigentümliche  Grundlage  bedingt  aber  weitgehende  Verschiedenheiten.
Die  Familienrechte  (aus  dem  Rechtsverhältnis  der  Ehe,  der  Eltern  zu  den  Kindern,  der  Vormundschaft)
berühren  sich  auch  mit  den  Vermögensrechten,  insofern  sich  eigentümliche  Vermögensrechte  überall  mit  ihnen
verbinden.
4.  An  dem  Fortbestand  der  Vermögensrechte  und  =pflichten  eines  Verstorbenen  besteht  ein  allgemeines ¬
  Interesse.  Das  Erbrecht  erkennt  diesen  Fortbestand  und  Übergang  zugunsten  überlebender  Mitglieder ¬
  der  Gattung  in  der  Erbfolge  an.  Auch  hier  ergeben  sich  subjektive  Rechte,  deren  Grundlage  also  eine
familienrechtliche,  deren  Folge  aber  eine  vermögensrechtliche  ist.
C.  Die  subjektiven  Rechte,  die  sich  aus  dem  System  ergeben,  scheiden  sich  in
weitere  Gruppen:
1.  Wegen  des  Verhältnisses,  in  dem  ein  Recht  zu  einem  andern  steht,  unterscheiden  wir  Haupt-  und
Nebenrechte  (akzessorische  Rechte).  Folge  dieses  Verhältnisses:  401.  1153.
2.  An  Stärke  sind  die  absoluten  Rechte  den  relativen  überlegen.  Das  absolute  Privatrecht
wirkt  gegen  jedermann,  ihm  entspricht  die  negative  Pflicht  aller  übrigen,  sich  nicht  mit  dem  Rechte  in  Widerspruch ¬
  zu  setzen.  Es  gehören  hierher  die  Sachen=  oder  dinglichen  Rechte,  gewisse  Familienrechte ¬
  (elterliche  Gewalt),  das  Recht  des  Erben,  die  Persönlichkeitsrechte  (Namenrecht), ¬
  die  Immaterialgüterrechte  und  gewisse  Erwerbsrechte.  Die  relativen
Privatrechte  richten  sich  gegen  einen  oder  mehrere  bestimmte  Verpflichtete;  nur  diese  können  sich  mit
dem  Rechte  in  Widerspruch  setzen.  Hierher  gehören  die  Forderungsrechte  und  gewisse  Familienrechte.  Die
absoluten  Rechte  werden  heut  auch  bezeichnet  als  Rechte  des  rechtlichen  Dürfens  (Darf=Rechte),
die  relativen  als  Rechte  des  rechtlichen  Sollens  (Soll=Rechte);  beiden  werden  die  Gestaltungsrechte ¬
  als  Rechte  des  rechtlichen  Könnens  (Kann=Rechte)  gegenübergestellt  (vgl.  IIIB)
3.  Positive  und  negative  Rechte  unterscheiden  sich  dadurch,  daß  die  letzteren  die  Unterlassung  eines  an
sich  zulässigen  Verhaltens  gewährleisten  (negative  Grunddienstbarkeiten,  Forderungsrechte  auf  Unterlassung) ¬

4.  Die  subjektiven  Rechte  sind  der  Regel  nach  übertragbar  und  vererblich,  können  also  ihr
Subjekt  wechseln;  unübertragbare  Rechte  sind  nicht  notwendig  unvererblich  (399  f.).  Die
*)  Vgl.  Kohler,  Arch.  f.  bürg.  R.,  Bd.  7  (1893),  S.  94  ff.  Petschek,  Arch.  für  bürgerl.  R.,
Bd.  9  (1894),  S.  85  ff.
            
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