§ 16. Das subjektive Recht. Der Anspruch.
gründenden positiven Rechtsvorschriften fortsetzt. So treten sich öffentliche und private, auf allgemeiner ¬
Vorschrift und auf Sonderrecht oder Individualvorschrift beruhende Rechte usw. gegenüber.
B. Dem System des objektiven Rechtes entspricht das System der subjektiven ¬
Rechte. Unter dem System des Rechtes verstehen wir die aus dem Wesen
des Rechtes entnommene Gruppierung der Rechtsinstitute, d. h. der Gesamtheiten der die Grundformen ¬
des menschlichen Gemeinschaftslebens regelnden Rechtsvorschriften. Ist das Recht die
Ordnung des sozialen Zusammenlebens der Menschen, so ist der Mensch mit seinen Lebensinteressen
Ausgangspunkt des Systems.
1. Soweit das Recht einen Schutz der Interessen des Einzelnen an seiner Individualität (Leben,
Freiheit, Ehre, Namen usw.) gewährt (vgl. 823), besteht ein subjektives Recht der Persönlichkeit, ein Privatrecht, ¬
das zum Gegenstande die eigene Individualität hat. Aus diesem haben sich speziellere Persönlichkeitsrechte ¬
oder Individualrechte selbständig tosgelöst, z. B. das Namensrecht, Firmenrecht usw. (vgl. L. § 219 f.)
2. Der Einzelne bedarf zur Deckung seiner Bedürfnisse der Sachen und anderer Güter und der Mitwirkung ¬
anderer. Die rechtliche Anerkennung dieser Interessen ergibt die Vermögensrechte, die ihren Namen
von der regulären') Erscheinung erhalten haben, daß ihr Gegenstand eine Schätzung in Geld zuläßt. Die
Struktur der Vermögensrechte ist eine verschiedene.
a) Die Sachenrechte (dinglichen Rechte) gewähren dem Berechtigten unmittelbare rechtliche
errschaft an einer Sache (Besitz, Eigentum und beschränkte dingliche Rechte)
b) In ähnlicher Weise ist in den Immaterialgüterrechten eine unmittelbare Herrschaft
der Person über die Erzeugnisse geistiger Arbeit anerkannt (Rechte an Schriftwerken, Abbildungen, Werken
der bildenden Kunst, Erfindungen usw.). Vgl. L. § 221 f
c) Die absoluten Erwerbs= und Aneignungsrechte (Jagd= und Fischereirecht, sog.
Bergwerkseigentum, das Aneignungsrecht des Fiskus aus 928 usw.)
d) In den Forderungsrechten (obligatorische, Schuldrechte) ist dagegen die Mitwirkung
anderer (Schuldner) zugunsten des Berechtigten (Gläubiger) gewährleistet, indem diese anderen rechtlich
verpflichtet sind, eine Leistung, die auch in der Beschaffung von Sachen bestehen kann, zu erbringen.
3. Während in den Vermögensrechten die Interessen des einzelnen als einzelnen zum Ausdruck gelangen, ¬
liegen den Familienrechten die sich aus der Gattungszugehörigkeit des Menschen ergebenden Interessen ¬
zugrunde. Sie sind entweder absolute Rechte (Statusrechte) oder wie die Forderungsrechte persönliche
und relative (vgl. C. Z. 2). Ihre eigentümliche Grundlage bedingt aber weitgehende Verschiedenheiten.
Die Familienrechte (aus dem Rechtsverhältnis der Ehe, der Eltern zu den Kindern, der Vormundschaft)
berühren sich auch mit den Vermögensrechten, insofern sich eigentümliche Vermögensrechte überall mit ihnen
verbinden.
4. An dem Fortbestand der Vermögensrechte und =pflichten eines Verstorbenen besteht ein allgemeines ¬
Interesse. Das Erbrecht erkennt diesen Fortbestand und Übergang zugunsten überlebender Mitglieder ¬
der Gattung in der Erbfolge an. Auch hier ergeben sich subjektive Rechte, deren Grundlage also eine
familienrechtliche, deren Folge aber eine vermögensrechtliche ist.
C. Die subjektiven Rechte, die sich aus dem System ergeben, scheiden sich in
weitere Gruppen:
1. Wegen des Verhältnisses, in dem ein Recht zu einem andern steht, unterscheiden wir Haupt- und
Nebenrechte (akzessorische Rechte). Folge dieses Verhältnisses: 401. 1153.
2. An Stärke sind die absoluten Rechte den relativen überlegen. Das absolute Privatrecht
wirkt gegen jedermann, ihm entspricht die negative Pflicht aller übrigen, sich nicht mit dem Rechte in Widerspruch ¬
zu setzen. Es gehören hierher die Sachen= oder dinglichen Rechte, gewisse Familienrechte ¬
(elterliche Gewalt), das Recht des Erben, die Persönlichkeitsrechte (Namenrecht), ¬
die Immaterialgüterrechte und gewisse Erwerbsrechte. Die relativen
Privatrechte richten sich gegen einen oder mehrere bestimmte Verpflichtete; nur diese können sich mit
dem Rechte in Widerspruch setzen. Hierher gehören die Forderungsrechte und gewisse Familienrechte. Die
absoluten Rechte werden heut auch bezeichnet als Rechte des rechtlichen Dürfens (Darf=Rechte),
die relativen als Rechte des rechtlichen Sollens (Soll=Rechte); beiden werden die Gestaltungsrechte ¬
als Rechte des rechtlichen Könnens (Kann=Rechte) gegenübergestellt (vgl. IIIB)
3. Positive und negative Rechte unterscheiden sich dadurch, daß die letzteren die Unterlassung eines an
sich zulässigen Verhaltens gewährleisten (negative Grunddienstbarkeiten, Forderungsrechte auf Unterlassung) ¬
4. Die subjektiven Rechte sind der Regel nach übertragbar und vererblich, können also ihr
Subjekt wechseln; unübertragbare Rechte sind nicht notwendig unvererblich (399 f.). Die
*) Vgl. Kohler, Arch. f. bürg. R., Bd. 7 (1893), S. 94 ff. Petschek, Arch. für bürgerl. R.,
Bd. 9 (1894), S. 85 ff.