Metadaten : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (1)

—  563  —
gehen,  andere  an  deren  statt  gesetzet  und  gegeben,  und  fürter
deren  administration  und  Verwaltungs  Rechnung  angehöret,
auch  was  sonsten  deßwegen  jederzeit  notwendigs  fürfallet,  die
gebuͤhr  darauff  bescheiden  werden.
Vormünder  durch  ein  Testament  geordnet.
Wo  aber  ein  Vatter  vor  seinem  Ende  seinen  hinterlassien
Kindern,  durch  ein  Testament  oder  letzten  Willen,  ehrbare  und
tüchtige  Persohnen  zu  Vormündern  verordnet,  sollen  dieselbe
nicht  allein  zu  solcher  Vormundtschafft  gelassen,  und  darzu  von
Obrigkeit  wegen  weiter  confirmiret  und  bestätiget,  sondern  auch.
da  sie  sich  dessen  verwiddern,  und  doch  ihrer  Verweigerung
nicht  in  Recht  gegründte  und  erhebliche  Ursachen  haben  würden.
durch  die  Amptleut  oder  Obrigkeit  des  Orts  darzu  angehalten
werden.
Wittwen  mögen  mit  Vormund  seyn.
Wir  lassen  auch  hiemit  zu,  So  ein  Wittwe  nach  absterben
ihres  Ehemanns  ihren  Wittwenstul  nicht  verrücken,  noch  daß
sie  sich  wider  verheurahten,  Vermuhtungen  vorhanden,  sondern
sich  in  frömblichem  ehrbahrlichem  Wesen  bey  ihren  Kindern,
und  denselben  zu  Nutz,  enthalten  wolte,  auch  des  Verstands
und  Vermögens  wäre,  daß  sie  denselben  und  ihr  allerseits  Haab
und  Gütern  zur  Nothdurfft  vorstehen  möchte:  daß  sie  alsdan
so  fern  ihr  verstorbener  Ehemann  durch  Testament  oder  letzten
Willen  nicht  ein  anders  geordnet  oder  sonst  dem  zuwider  kräfftige ¬
  Verträge,  Heurahtsnoteln,  oder  andere  erhebliche  Ursachen,
vorhanden  wären)  so  lang  Sie  ihren  Wittwenstand  nicht  verandert, ¬
  noch  ihren  Kindern  oder  deroselben  Haab  und  Gütern
schädlich  oder  verthünlich  vermerckt  würde,  darbey  gelassen
werden,  und  ihrer  Kinder  Vormund  seyn  möge,  doch,  daß
dern  auß  des  abgestorben  Manns  Freundschafft,  oder  sonsten
jemand  von  der  Obrigkeit  abjungiret,  mit  dessen  Rath,  auch
wo  noht,  der  Obrigkeit  oder  der  nähern  Freunde  Hülf,  Sie
7  *

II
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer