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gehen, andere an deren statt gesetzet und gegeben, und fürter
deren administration und Verwaltungs Rechnung angehöret,
auch was sonsten deßwegen jederzeit notwendigs fürfallet, die
gebuͤhr darauff bescheiden werden.
Vormünder durch ein Testament geordnet.
Wo aber ein Vatter vor seinem Ende seinen hinterlassien
Kindern, durch ein Testament oder letzten Willen, ehrbare und
tüchtige Persohnen zu Vormündern verordnet, sollen dieselbe
nicht allein zu solcher Vormundtschafft gelassen, und darzu von
Obrigkeit wegen weiter confirmiret und bestätiget, sondern auch.
da sie sich dessen verwiddern, und doch ihrer Verweigerung
nicht in Recht gegründte und erhebliche Ursachen haben würden.
durch die Amptleut oder Obrigkeit des Orts darzu angehalten
werden.
Wittwen mögen mit Vormund seyn.
Wir lassen auch hiemit zu, So ein Wittwe nach absterben
ihres Ehemanns ihren Wittwenstul nicht verrücken, noch daß
sie sich wider verheurahten, Vermuhtungen vorhanden, sondern
sich in frömblichem ehrbahrlichem Wesen bey ihren Kindern,
und denselben zu Nutz, enthalten wolte, auch des Verstands
und Vermögens wäre, daß sie denselben und ihr allerseits Haab
und Gütern zur Nothdurfft vorstehen möchte: daß sie alsdan
so fern ihr verstorbener Ehemann durch Testament oder letzten
Willen nicht ein anders geordnet oder sonst dem zuwider kräfftige ¬
Verträge, Heurahtsnoteln, oder andere erhebliche Ursachen,
vorhanden wären) so lang Sie ihren Wittwenstand nicht verandert, ¬
noch ihren Kindern oder deroselben Haab und Gütern
schädlich oder verthünlich vermerckt würde, darbey gelassen
werden, und ihrer Kinder Vormund seyn möge, doch, daß
dern auß des abgestorben Manns Freundschafft, oder sonsten
jemand von der Obrigkeit abjungiret, mit dessen Rath, auch
wo noht, der Obrigkeit oder der nähern Freunde Hülf, Sie
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