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S. 12. Anwendung in einzeinen Rechtsverhöltnissen.
Ebenso entscheidet der Wohnsitz des Vaters auch über die Verhältnisse ¬
der väterlichen Vormundschaft.
2. Die vormundschaftlichen Verhältnisse sind abhängig von dem
Bechte des Orts, wo das Bedürfnisz der Vormundschaft entstanden und
für Anordnung der Vormundschaft gesorgt ist. Die obrigkeittiche Gewalt
hat indessen hier einen freieren Spielraum, das Nähere je nach Umsfänden
zu bestimmen. Eür Entstehung der Vormundschaft wird gewöhnlich der
Wohnsitz des Mündels, für die Verwaltung der Ort, wo sie obervormundschaftlich ¬
geübt wird, maszgebend sein. (13.)
V. Erbrecht.
Das Erbrecht schlieszt sich der Person des Verstorbenen an, und
richtet sich daher in der Regel nach dem persönlichen Rechte des Erblassers ¬
zur Zeit seines Todes. Die sächliche Lage der Verlassenschaft und
ihrer Bestandtheile, sei es beweglicher oder unbeweglicher, ist nicht entscheidend. ¬
Wie aber das persönliche Band des Rechts aufzufassen sei, ob
nach der Nationalität oder dem Bürgerrecht oder dem Wohnsitz, wird in
verschiedenen Rechten verschieden beantwortet. Indessen neigen sich dem
Princip, dasz der Wohnsitz gelte, auch solche Rechte zu, welche in rein
persönlichen Zuständen der Lebenden die Nationalität betonen. (14.
Indessen findet eine wichtige Beschränkung dieser Regel mit Bezug
auf diejenige Succession in Liegenschaften statt, welche nicht zur Universalsuccession ¬
gehört, sondern mit Rücksicht auf besondere sachenrechtliche
Institute eigenthümlich geordnet worden ist, wie vornehmlich bei Familiensideicommissen, ¬
Lehengütern, bäuerlichen Erbgütern. Für diese Rechtsverhältnisse ¬
entscheidet das örtliche Recht der belegenen Sache.
13. Erk. d. Ober-Appell-Ger. zu München in den Blättern für Rechtsarwen
dung, XXV. S. 451. Die bisherige Zuständigkeit zur Obervormundschaft über ein
auszereheliches Kind wird an sich, sofern nicht Zweckmässigkeitsgründe entgegensteben, ¬
durch Domicilveränderung der Mutter bei Verehelichung mit einem Dritten
nicht aufgehoben. Vgl. XXIII. S. 81. Erk. d. O.-A.-G. zu Lübeck in Römers
Samml. III. S. 556. Erfordernisse und Wirkungen einer Vormundschaftsbestellung
können im Allgemeinen nur nach den Gesetzen am Wohnort des Mündels beurtheilt
werden. — Ueber eheliches Vormundschafts- und Güterrecht vgl. Zeitschrift fur
Kunde und Fortbildung. Züricher Rechtspflege. IX. S. 226.
14. Vgl. eine ausführliche Erörterung der Frage in einem Erkenniniss des
0.4. G. zu Lübeck in Seufferts Archiv XIV. Nr. 107 und einem zweiten desselben
Gerichtshofes in Römers Samml. IV. S. 346. Bei Personen ohne festen Wohnort
kömmt nicht das Recht des Sterborts, sondern das Recht ihrer Herkunft zur Anwendung; ¬
auch das Recht des Fiscus auf die erblosen Güter des Verstorbenen
richtet sich nach dem Recht des Wohnorts, nicht nach dem Recht der belegenen
Sache; doch wird freilich die Realisirung dieses Rechts bei ausländischen Grundstücken ¬
auf Schwierigkeiten stossen; vgl. ebenda S. 340 und III. S. 393. Die Gesetze
des Domicils entscheiden bei Regulirung des Nachlasses. Staatsangehörigkeit und
Heimathsrecht üben keinen Einfluss. Erk. d. O.-A.-G. zu Cassel in Seufferts
Archiv. XV. 95.