Objekt : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

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S.  12.  Anwendung  in  einzeinen  Rechtsverhöltnissen.
Ebenso  entscheidet  der  Wohnsitz  des  Vaters  auch  über  die  Verhältnisse ¬
  der  väterlichen  Vormundschaft.
2.  Die  vormundschaftlichen  Verhältnisse  sind  abhängig  von  dem
Bechte  des  Orts,  wo  das  Bedürfnisz  der  Vormundschaft  entstanden  und
für  Anordnung  der  Vormundschaft  gesorgt  ist.  Die  obrigkeittiche  Gewalt
hat  indessen  hier  einen  freieren  Spielraum,  das  Nähere  je  nach  Umsfänden
zu  bestimmen.  Eür  Entstehung  der  Vormundschaft  wird  gewöhnlich  der
Wohnsitz  des  Mündels,  für  die  Verwaltung  der  Ort,  wo  sie  obervormundschaftlich ¬
  geübt  wird,  maszgebend  sein.  (13.)
V.  Erbrecht.
Das  Erbrecht  schlieszt  sich  der  Person  des  Verstorbenen  an,  und
richtet  sich  daher  in  der  Regel  nach  dem  persönlichen  Rechte  des  Erblassers ¬
  zur  Zeit  seines  Todes.  Die  sächliche  Lage  der  Verlassenschaft  und
ihrer  Bestandtheile,  sei  es  beweglicher  oder  unbeweglicher,  ist  nicht  entscheidend. ¬
  Wie  aber  das  persönliche  Band  des  Rechts  aufzufassen  sei,  ob
nach  der  Nationalität  oder  dem  Bürgerrecht  oder  dem  Wohnsitz,  wird  in
verschiedenen  Rechten  verschieden  beantwortet.  Indessen  neigen  sich  dem
Princip,  dasz  der  Wohnsitz  gelte,  auch  solche  Rechte  zu,  welche  in  rein
persönlichen  Zuständen  der  Lebenden  die  Nationalität  betonen.  (14.
Indessen  findet  eine  wichtige  Beschränkung  dieser  Regel  mit  Bezug
auf  diejenige  Succession  in  Liegenschaften  statt,  welche  nicht  zur  Universalsuccession ¬
  gehört,  sondern  mit  Rücksicht  auf  besondere  sachenrechtliche
Institute  eigenthümlich  geordnet  worden  ist,  wie  vornehmlich  bei  Familiensideicommissen, ¬
  Lehengütern,  bäuerlichen  Erbgütern.  Für  diese  Rechtsverhältnisse ¬
  entscheidet  das  örtliche  Recht  der  belegenen  Sache.
13.  Erk.  d.  Ober-Appell-Ger.  zu  München  in  den  Blättern  für  Rechtsarwen
dung,  XXV.  S.  451.  Die  bisherige  Zuständigkeit  zur  Obervormundschaft  über  ein
auszereheliches  Kind  wird  an  sich,  sofern  nicht  Zweckmässigkeitsgründe  entgegensteben, ¬
  durch  Domicilveränderung  der  Mutter  bei  Verehelichung  mit  einem  Dritten
nicht  aufgehoben.  Vgl.  XXIII.  S.  81.  Erk.  d.  O.-A.-G.  zu  Lübeck  in  Römers
Samml.  III.  S.  556.  Erfordernisse  und  Wirkungen  einer  Vormundschaftsbestellung
können  im  Allgemeinen  nur  nach  den  Gesetzen  am  Wohnort  des  Mündels  beurtheilt
werden.  —  Ueber  eheliches  Vormundschafts-  und  Güterrecht  vgl.  Zeitschrift  fur
Kunde  und  Fortbildung.  Züricher  Rechtspflege.  IX.  S.  226.
14.  Vgl.  eine  ausführliche  Erörterung  der  Frage  in  einem  Erkenniniss  des
0.4.  G.  zu  Lübeck  in  Seufferts  Archiv  XIV.  Nr.  107  und  einem  zweiten  desselben
Gerichtshofes  in  Römers  Samml.  IV.  S.  346.  Bei  Personen  ohne  festen  Wohnort
kömmt  nicht  das  Recht  des  Sterborts,  sondern  das  Recht  ihrer  Herkunft  zur  Anwendung; ¬
  auch  das  Recht  des  Fiscus  auf  die  erblosen  Güter  des  Verstorbenen
richtet  sich  nach  dem  Recht  des  Wohnorts,  nicht  nach  dem  Recht  der  belegenen
Sache;  doch  wird  freilich  die  Realisirung  dieses  Rechts  bei  ausländischen  Grundstücken ¬
  auf  Schwierigkeiten  stossen;  vgl.  ebenda  S.  340  und  III.  S.  393.  Die  Gesetze
des  Domicils  entscheiden  bei  Regulirung  des  Nachlasses.  Staatsangehörigkeit  und
Heimathsrecht  üben  keinen  Einfluss.  Erk.  d.  O.-A.-G.  zu  Cassel  in  Seufferts
Archiv.  XV.  95.
            
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