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§. 140. Die in diesem Titel in Betreff der Fuhrleute =
enthaltenen Verfügungen sind sämmtlich auch
auf die Schiffer, die Post, die Miethkutscher und alle
wirklichen Frachtfahrer gleich anwendbar.
§. 141. Alle Rechtsansprüche gegen den Commissionnair =
und den Frachtfahrer, wegen Verlust oder
Beschädigung der Güter, verjähren nach einem Jahre.
Diese Verjährungszeit ist, auf den Fall des Verlustes,
von dem Tage an zu rechnen, an welchem der Transport =
hätte bewirkt seyn sollen, bei Beschädigungen
aber von dem Tage der erfolgten Lieferung an. Uebrigens =
gilt dies Alles nicht von Fällen, wo Betrug oder
Untreue Statt gefunden hat.
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