Full text : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

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§.  140.  Die  in  diesem  Titel  in  Betreff  der  Fuhrleute =
  enthaltenen  Verfügungen  sind  sämmtlich  auch
auf  die  Schiffer,  die  Post,  die  Miethkutscher  und  alle
wirklichen  Frachtfahrer  gleich  anwendbar.
§.  141.  Alle  Rechtsansprüche  gegen  den  Commissionnair =
  und  den  Frachtfahrer,  wegen  Verlust  oder
Beschädigung  der  Güter,  verjähren  nach  einem  Jahre.
Diese  Verjährungszeit  ist,  auf  den  Fall  des  Verlustes,
von  dem  Tage  an  zu  rechnen,  an  welchem  der  Transport =
  hätte  bewirkt  seyn  sollen,  bei  Beschädigungen
aber  von  dem  Tage  der  erfolgten  Lieferung  an.  Uebrigens =
  gilt  dies  Alles  nicht  von  Fällen,  wo  Betrug  oder
Untreue  Statt  gefunden  hat.
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