Volltext : Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo: Handbuch des Königlich Sächsischen Lehnrechts

Erster  Abschn.  Siebentes  Kap.  119
würden  die  lehnsfähigen  Descendenten  der  Ascendenten
eben  so  succediren,  als  wenn  das  Lehn  auf  sie  insgesamt ¬
  verfällt  worden  wäre,  und  sie  es  dem  Hauptvasallen ¬
  mit  Vorbehalt  der  gesamten  Hand  abgetreten
hätten.
§.  87.
Jch  komme  II.  zu  den  praͤsentirten  Mitbelehnten.
Es  hat  naͤmlich  der  erste  Erwerber  eines  Lehns  *),  so
wie  die  Descendenten  desselben,  das  Recht,  binnen
sechs  Jahren  von  Zeit  der  Erwerbung  an,  dem  Lehnherrn =
  einige  Personen  vorzustellen  2),  denen  der  Lehnherr, ¬
  wenn  sie  anders  lehnsfaͤhig  sind,  die  gesamte
Hand  am  Lehne  reicht.  Lehnsmandat  tit.  VII.
1)  Wenn  mehrere  ein  Lehn  erwerben,  und  damit  coinvestirt ¬
  werden,  so  können  sie  nur  insgesamt  (nicht
jeder  zu  seinem  Antheile)  Mitbelehnte  präsentiren.
2)  Die  Präsentation  der  Mitbelehnten  kann  in  der
Supplik  um  die  Belehnung,  oder  auch  in  einem  besondern ¬
  Schreiben  geschehn.
Anmerk.  1.  zu  §  87.  Die  Präsentation  der  Mitbelehnten ¬
  bei  einem  neuerworbenen  Lehne  ist,  so  alt,
als  die  Sächsische  gesamte  Hand  selbst,  war  aber  bis
zu  dem  dießfalls  schon  §.  31.  in  der  Anmerkung  angezogenen =
  Lehnmandate  von  1691.  eine  bloße  Vergünstigung ¬
  des  Lehnherrn.
Anmerk.  2.  zu  §  87.  Man  vergl.  über  dieses  Recht  der
Vasallen  überhaupt  Gottfr.  Lud.  Menken  de  jure
offerendi  simultanee  investiendos  u.  J.  G.  Bauer
de  forma  ac  definitione  communis  Saxonum
manus.  §.  79.  ff.  [Biener  Qu.  c.  32.  u.  33.
§.  888
Es  haben  aber  dieses  Recht  sowohl  der  erste  Erwerber =
  eines  Lehns,  als  auch  dessen  Descendenten
            
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