Full text : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 56 (1912))

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wenn sic durch die Nichtableistung deS EideS bewiesen
würden, ein genügender Verpflichtungsgrund hervorgche.
Für daS Versprechen, ein uneheliches Kind zu alimentiren,
könnten rein menschliche Theilnahme, die Uebcrzeugung,
oder auch nur die Unterstellung von der Vaterschaft, und
die auS dem Verhältniß der Vaterschaft hcrvorgchende natür-
liche Verbindlichkeit zur Alimentation deS KindeS, die Rück-
sichten der Ehre, der Humanität oder der Delikatesse, eine
gültige causa abgeben. Der Appcllhof habe sich daher
der Ermittelung und Feststellung nicht entziehen dürfen,
ob aus dem Inhalte der Obligation und den vorherge-
gangenen, begleitenden oder nachfolgenden-Umständen zu
entnehmen sei, ob die Verpflichtung wirklich auf der An-
nahme einer natürlichen Verbindlichkeit beruhe, oder auch
nur einem der andern Vcrpflichtungsgründe ihre Entstehung
verdanke. Wie die Verbindlichkeit selbst, so habe auch der
derselben zu Grunde liegende Verpflichtungögrund durch
Eidcödclation dargethan werden können. Die Artikel 33-1,
340 des bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hier, wo cS sich
bloß um die Ermittelung deS VerpflichtungSgrundeS zu
dem AlimentationS - Versprechen handle, außer Betracht.
Die Gültigkeit dieses 'Versprechens fei von einer voran-
gegangenen Anerkennung der Vaterschaft durch authen-
tischen Act nicht abhängig, vielmehr nur dadurch bedingt,
daß ihm überhaupt eine vom Gesetze nicht gemißbilligte
causa zu Grunde liege. DaS Vorhandensein einer auf
einer natürlichen Verbindlichkeit, oder auf den Rücksichten
der Ehre, der Humanität oder der Delikatesse beruhenden
causa, — und der dcSfallsigen Ermittelung habe sich der
AppellationS-Richter ja zu unterziehen gehabt, — schließe
daS Dasein eines ActeS der reinen Liberalität von selbst
aus. Don einer Schenkung im Sinne der Artikel 893,
894 des b. G.-B., und der Beobachtung der für solche im
Artikel 931 Und. vorgeschriebenen Form, könne daher in
jener Unterstellung keine Rede sein, und selbst wenn man
das Alimentations-Versprechen alö einen eontrat de bien-
faisance im Sinne des Artikels 1105 daselbst betrachten

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