fullscreen : Hannovers Recht (2)

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richts=  und  (was  die  sog.  Höfe=Contracte  angeht)  VerwaltungsBehörden ¬
  und  den  Notaren  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von
fünf  Thalern=  binnen  vier  Wochen  an  das  Gericht  der  belegenen
Sache  einzusenden  sind,  zu  den  Contracten=Büchern  des  letzten
Gerichts  gelegt  werden,  was  Alles  theils  schon  dasselbe  Gesetz
in  den  §.  §.  5  u.  8  theils,  jedoch  ohne  Strafbestimmung,  hinsichtlich ¬
  der  sog.  Höfe=Contracte  den  Verwaltungs=Behörden  das
Ausschreiben  des  Ministerii  des  Innern  v.  22.  Jun.  18575  gebietet.
Zweiter  Abschnitt.
Verschiedene  Arten  der  Verträge  und  Geschäfte.
I.  Privatrechtliche.
A.  Einzelne.
1.  Kauf  und  Verkauf.
a.  im  Allgemeinen.
§.  97.
Unter  den  eigenthümlichen  Bestimmungen  und  Vorschriften,
welche  die  hannov.  Rechtsquellen  über  den  Kaufcontract  und  die
Kauf=  und  Verkaufs=Geschäfte  enthalten,  sind  die  wichtigsten  folgende:
I.  In  Hinsicht  des  Pferdehandels  ist  das  ädilitische
Edict  modificirt  worden
A.  für  das  Calenbergsche  und  Grubenhagensche  von  ErnstAugust ¬
  durch  eine  Verordn.  v.  30.  April  1697“,  wonach  die
Wandlungsklage  (actio  redhibitoria)  nur  Statt  finden  soll  a.
wegen  Hauptfehler,  „als  Roßig,  Kollerisch  und  Hartschlägig"
8,  wenn  das  verkaufte  Pferd  ein  gestohlnes  ist,  7.  wenn  ein  Schade
sich  findet,  „der  den  Gebrauch  des  Pferdes  verhindert  und  zu  der
redhibition,  den  gemeinen  Rechten  nach,  qualificiret  ist  ()  sothaner
a)  welche  eine  sog.  Ordnungs=,  nicht  aber  Polizei=Strafe  ist.  Jurist.
Zeit.  Jahrg.  1854,  S.  285.
b)  Of.  Gesetzs.  1857,  Abth.  2,  S.  15.
c)  C.  C.  C.  c.  2,  S.  626.
            
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