Contents : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

Spätere  Einführung  des  H.G.B.  in  Holstein  und  Schleswig.  283
§.  31.
Zuden  Artikeln  111.  164.  213.  Grundstücke,  Gerechtigkeiten, ¬
  dingliche  Rechte  und  Hypothekenforderungen,  welche  zu  dem
Vermögen  einer  Handelsgesellschaft  gehören,  sei  diese  eine  offene
Gesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  oder  eine  Aktiengesellschaft,  werden  auf  den  Namen  der
Gesellschaft  in  das  Schuld=  und  Pfandprotokoll  eingetragen.
§.  32.
Die  Eintragung  erfolgt  ohne  Benennung  der  einzelnen  Gesellschafter; ¬
  sie  darf  erst  geschehen,  wenn  die  Eintragung  der  Gesellschaft
in  das  Handelsregister  nachgewiesen  ist.  Bei  der  Eintragung  ist  die
Firma  der  Gesellschaft  und  der  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat,  anzugeben.
Tritt  in  Bezug  auf  die  Firma  oder  den  Sitz  der  Gesellschaft  eine  Aenderung ¬
  ein,  so  ist  diese  im  Schuld=  und  Pfandprotokoll  zu  vermerken*). ¬

§.  33.
Soll  eine  Verfügung,  welche  im  Namen  der  Gesellschaft  über
einen  der  im  §.  31  bezeichneten  Gegenstände  erfolgt  ist,  in  das  Schuldund ¬
  Pfandprotokoll  eingetragen  werden,  so  genügt  zur  Feststellung
der  Befugniß  desjenigen,  welcher  im  Namen  der  Gesellschaft  verfügt
hat,  der  Nachweis  aus  dem  Handelsregister,  daß  derselbe  zu  der  Gesellschaft ¬
  in  einem  Verhältniß  gestanden  hat,  wodurch  er  nach  den
Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  befugt  war,  in  der  geschehenen ¬
  Art  im  Namen  der  Gesellschaft  mit  rechtlicher  Wirkung  gegen
Dritte  zu  verfügen.
§.  34.
Die  Nachweisungen  aus  dem  Handelsregister  werden  durch  Atteste ¬
  des  Handelsgerichts  geliefert,  welches  das  Handelsregister  führt.
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§.  3
Zuden  Artikeln  123.  170.  200.  242.  Ueber  das  Vermögen
einer  unter  einer  gemeinschaftlichen  Firma  bestehenden  Handelsgesellschaft, ¬
  sei  diese  eine  offene  Gesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft  oder
eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  ist  der  Konkurs  zu  eröffnen,
wenn  in  Bezug  auf  die  Gesellschaft  Verhältnisse  vorliegen,  unter  welchen ¬
  über  das  Vermögen  eines  Kaufmannes  der  Konkurs  zu  eröffnen
ist  und  wenn  zugleich  die  Gesellschaft  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat.
Ueber  die  Anwendbarkeit  der  §§.  31  u.  32  auf  Aktiengesellschaften,  bei
welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften  besteht,  s.
m.  unten  den  §.  95,  Abs.  2.
**)  Enthält  eine  Wiederholung  des  Art.  36  des  Einf.=Ges.  Ia.  Vergl.  die
Anm.  71b  dazu.
            
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