Spätere Einführung des H.G.B. in Holstein und Schleswig. 283
§. 31.
Zuden Artikeln 111. 164. 213. Grundstücke, Gerechtigkeiten, ¬
dingliche Rechte und Hypothekenforderungen, welche zu dem
Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine offene
Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder eine Aktiengesellschaft, werden auf den Namen der
Gesellschaft in das Schuld= und Pfandprotokoll eingetragen.
§. 32.
Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Gesellschafter; ¬
sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die
Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben.
Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft eine Aenderung ¬
ein, so ist diese im Schuld= und Pfandprotokoll zu vermerken*). ¬
§. 33.
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über
einen der im §. 31 bezeichneten Gegenstände erfolgt ist, in das Schuldund ¬
Pfandprotokoll eingetragen werden, so genügt zur Feststellung
der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt
hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe zu der Gesellschaft ¬
in einem Verhältniß gestanden hat, wodurch er nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs befugt war, in der geschehenen ¬
Art im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen
Dritte zu verfügen.
§. 34.
Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Atteste ¬
des Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister führt.
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§. 3
Zuden Artikeln 123. 170. 200. 242. Ueber das Vermögen
einer unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehenden Handelsgesellschaft, ¬
sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder
eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist der Konkurs zu eröffnen,
wenn in Bezug auf die Gesellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen ¬
über das Vermögen eines Kaufmannes der Konkurs zu eröffnen
ist und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat.
Ueber die Anwendbarkeit der §§. 31 u. 32 auf Aktiengesellschaften, bei
welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, s.
m. unten den §. 95, Abs. 2.
**) Enthält eine Wiederholung des Art. 36 des Einf.=Ges. Ia. Vergl. die
Anm. 71b dazu.