Inhaltsverzeichnis : Walter, Ferdinand: System des gemeinen deutschen Privatrechts

228  Manne -
  aus  ihrem  eigenen  Vermögen  das  Geld  geliehen  hätte.
In  diesem  Falle,  oder  wenn  die  Morgengabe  blos  versprochen
ist,  muß  man  derselben  auch  das  Recht  einer  stillschweigenden
Hypothek  wie  dem  Paraphernalvermögen  beilegen  3).  Im  Fall
einer  Scheidung,  woran  die  Frau  Schuld  ist,  geht  ihr  Recht  an
der  Morgengabe  verloren  und  der  Mann  kann  dieselbe  zurückfordern6); ¬
  nicht  aber  verliert  sie  dieselbe,  wie  nach  dem  römischen
Recht  die  lucra  nuptialia,  wenn  sie  zu  einer  zweiten  Ehe  schreitet, =
  weil  die  Morgengabe  als  eine  remuneratorische  Schenkung
anzusehen  ist  7).
203.  Eine  andere  Form  der  Morgengabe  ist  die,  wo  dieselbe ¬
  der  Frau  nicht  schlechthin,  sondern  nur  bedingt,  auf  den
Fall,  daß  sie  Wittwe  würde,  gegeben  ist.  Auch  diese  findet  sich
schon  im  Mittelalter  in  einer  den  ländlichen  Verhältnissen  angemessenen ¬
  Gestalt  ).  Daraus  hat  sich  die  Morgengabe  des  sächsischen ¬
  Rechts  entwickelt.  Das  Eigenthümliche  derselben  besteht
darin,  daß  dieselbe  gar  nicht  von  einer  Zusage  oder  Verschreibung
des  Mannes  abhängt,  sondern  man  hat  aus  dem  Herkommen  einen ¬
  unbedingten  gesetzlichen  Anspruch  der  adligen  Wittwe  gebildet. ¬
  Die  Gegenstände,  worauf  derselbe  gerichtet  ist,  sind  aber
noch  aus  demselben  Kreise  von  Sachen  entnommen,  woraus  auch
damals  die  Morgengabe  gegeben  werden  konnte.  Namentlich  begreift =
  derselbe  aus  dem  feldgängigen  Vieh  alles  Vieh  weiblichen
Geschlechts,  und  einiges  Andere?).  Durch  jene  Wendung  hat  die
Morgengabe  den  Charakter  eines  gesetzlichen  Erbrechts  angenommen, ¬
  woraus  weiter  folgt,  daß  das  Recht  darauf  allen  Creditoren ¬
  nachsteht.  Im  Geist  der  alten  Sitte  muß  man  aber  noch  jetzt
als  gemeinrechtlich  den  Grundsatz  festhalten,  daß  nach  der  Wie5) =
  So  sagen  auch  die  Praktiker,  Speidel.  v.  morgengaba  n.  4.  Anderer =
  Meinung  sind  Phillips  II.  §.  131.,  Mittermaier  II.  §.  398.  Nach  dem
Preuß.  Landr.  II.  1.  §.  269.  hat  die  versprochene  Morgengabe  die  Rechte  wie
das  eingebrachte  Vermögen.
6)  Dafür  ist  die  Analogie  des  c.  4.  X.  de  donat.  inter  virum  et  uxor.
(4.  20).  So  sagt  auch  das  Preuß.  Landr.  II.  1.  §.  774.
7)  So  ist  auch  die  Praxis,  Speidel.  v.  morgengaba  n.  6.
1)  Deutsche  Rechtsgeschichte  §.  464.  Note  8.  9.  §.  507.  Note  5.
2)  Haubold  Sächs.  Privatr.  II.  §.  404.,  Sachse  Sächs.  Privatr.  §.  538.
            
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