228 Manne -
aus ihrem eigenen Vermögen das Geld geliehen hätte.
In diesem Falle, oder wenn die Morgengabe blos versprochen
ist, muß man derselben auch das Recht einer stillschweigenden
Hypothek wie dem Paraphernalvermögen beilegen 3). Im Fall
einer Scheidung, woran die Frau Schuld ist, geht ihr Recht an
der Morgengabe verloren und der Mann kann dieselbe zurückfordern6); ¬
nicht aber verliert sie dieselbe, wie nach dem römischen
Recht die lucra nuptialia, wenn sie zu einer zweiten Ehe schreitet, =
weil die Morgengabe als eine remuneratorische Schenkung
anzusehen ist 7).
203. Eine andere Form der Morgengabe ist die, wo dieselbe ¬
der Frau nicht schlechthin, sondern nur bedingt, auf den
Fall, daß sie Wittwe würde, gegeben ist. Auch diese findet sich
schon im Mittelalter in einer den ländlichen Verhältnissen angemessenen ¬
Gestalt ). Daraus hat sich die Morgengabe des sächsischen ¬
Rechts entwickelt. Das Eigenthümliche derselben besteht
darin, daß dieselbe gar nicht von einer Zusage oder Verschreibung
des Mannes abhängt, sondern man hat aus dem Herkommen einen ¬
unbedingten gesetzlichen Anspruch der adligen Wittwe gebildet. ¬
Die Gegenstände, worauf derselbe gerichtet ist, sind aber
noch aus demselben Kreise von Sachen entnommen, woraus auch
damals die Morgengabe gegeben werden konnte. Namentlich begreift =
derselbe aus dem feldgängigen Vieh alles Vieh weiblichen
Geschlechts, und einiges Andere?). Durch jene Wendung hat die
Morgengabe den Charakter eines gesetzlichen Erbrechts angenommen, ¬
woraus weiter folgt, daß das Recht darauf allen Creditoren ¬
nachsteht. Im Geist der alten Sitte muß man aber noch jetzt
als gemeinrechtlich den Grundsatz festhalten, daß nach der Wie5) =
So sagen auch die Praktiker, Speidel. v. morgengaba n. 4. Anderer =
Meinung sind Phillips II. §. 131., Mittermaier II. §. 398. Nach dem
Preuß. Landr. II. 1. §. 269. hat die versprochene Morgengabe die Rechte wie
das eingebrachte Vermögen.
6) Dafür ist die Analogie des c. 4. X. de donat. inter virum et uxor.
(4. 20). So sagt auch das Preuß. Landr. II. 1. §. 774.
7) So ist auch die Praxis, Speidel. v. morgengaba n. 6.
1) Deutsche Rechtsgeschichte §. 464. Note 8. 9. §. 507. Note 5.
2) Haubold Sächs. Privatr. II. §. 404., Sachse Sächs. Privatr. §. 538.