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Ein Bundesgesetz betr. das ehliche Güterrecht,
Vorbemerkung: Wir haben in diesem Blatte schon
der Waadt ist dem Wortlaut des Gesetzes nach die Freiheit
wiederholt für die Vereinheitlichung der ehlichen Güterrechts
des Ehekontraktes anerkannt, nicht aber nach dem Wesen des
plaidirt und die dringende Nothwendigkeit derselben dargethan
Vertrages. Trotzdem sich mithin die große Mehrzahl der
ebenso die gegenwärtige Gesetzgebung in dieser Materie be
schweiz. Gesetzgebungen der Freiheit des Vertrages gegenüber
leuchtet. Die nachfolgenden Artikel sind ein Versuch, die
ablehnend verhält, so wird aber in der Schweiz die Ansicht
Möglichkeit einer Vereinheitlichung nachzuweisen.
doch keinen großen Widerstand finden, die sich für die Vertragsfreiheit ¬
ausspricht.
Die Lebensverhältnisse sind so außerordentlich verschieden,
Weitaus der größte Theil der Schweiz, der eigentliche
daß kein System, es mag auch noch so gut sein, auf alle
Leib des Landes, sagt Munzinger*) ist beherrscht von dem
paßt; denn nicht leicht anderswo wie hier, bei diesen
System der Güterverbindung: Waadt, Freiburg, Bern
vielseitigen komplizirten Verhältnissen, gilt das Sprüchlein;
Aargau, Zürich, Luzern, St. Gallen, Uri,
„Eines schickt sich nicht für Alle — Sehe jeder wie er's treibe."
Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus und AppenNun ¬
ist aber kein hinreichendes Motiv da, aus welchem dem
zell ruhen auf demselben. An diesen Leib fügen sich an ein
Ehegatten ein ehliches Güterrecht aufgedrängt werden könnt.,
paar Kantone, welche je einzelne Motive von der Gütergedas ¬
für sie nicht passend ist, und das zu wollen demgemäß
meinschaft aufgenommen haben und sich mehr oder weniger
auch von ihnen nicht vorausgesetzt werden darf. Ein hövon ¬
dem Boden der reinen Güterverbindung entfernen, je
heres ethisches Interesse, das eine oder das andere System
doch ohne ihn je ganz zu verlassen. Hieher gehören: Sogesetzlich ¬
auszuschließen, besteht am allerwenigsten. Im Gelothurn, ¬
Neuenburg, Schaffhausen, Thurgau
gentheil ist wohl den ethischen Interessen am besten gedient,
Graubünden, und, um den Kreis zuschließen, Wallis
wenn das Gesetz den Brautleuten ein System nicht oktroiirtk:
Sie geben den Grundsatz, daß die Ehe an der Zuständigdenn ¬
dies allein wird mit Beziehung auf möglichste Erleichkeit ¬
des Vermögens im Prinzip nichts ändern soll, nie
terung der Ehen aus edlen Motiven das Wünschbare sein.
auf, anerkennen daher eine Haftbarkeit des Mannes gegen
Ganz besonders empfehlenswerth ist die Einführung der
über der Frau für das Zugebrachte, theilen das zusammenFreiheit ¬
des Vertrages, wenn es sich darum handelt, ein eingebrachte ¬
Vermögen nach dem Herkommen dieser Güter und
heitliches Recht für die ganze Schweiz zu schaffen. Gerade
nicht nach Quoten, geben der Frau im Konkurse des Mannes für
diese Maßregel öffnet den Weg, auf welchem sich ohne große
ihr Zugebrachtes ein Vorrecht, und nur daneben stellen sie
Schwierigkeit die Einheit erreichen läßt. Bekanntlich schlug
eine Errungenschaftsgemeinschaft auf, die zudem alsdann erst
auch Frankreich diesen Weg ein, als es sich seinerzeit darum
nur eine Gemeinschaft „von Todeswegen" genannt werden
handelte, die großen Gegensätze des geschriebenen Rechts und
kann.
des Gewohnheitsrechts in einer Codifikation zu vereinigen.
Auch wo die Abweichungen am größten sind, in Basel
Was das Verhältniß zu Dritten, oder mit anderen
und in den Kantonen des französischen Code civil, Genf und
Worten das Kreditverhältniß anbelangt, so ist allerdings zuJura=Bern, ¬
ist das Güterverbindungssystem immer noch am
zugeben, daß diesen Zwecken ein obligatorisches GüHorizont ¬
erblickbar, obgleich hier die Gütergemeinschaft besteht,
terrechtssystem für das gesammte Land günstiger ist, indem
In Basel werfen die Bestimmungen für den Konkurs die
alsdann ein jeder ohne weiteres weiß, welche Verhältnisse
ganze Gemeinschaft über den Haufen. Nicht konsequenter verer ¬
vor sich hat. Allein es kann dieses Resultat so ziemlich
fährt der Code civil, er gibt der Frau, und beim Tod der
auch auf einem andern Wege erreicht werden, nämlich dadurch,
Frau ihren Erben, ja auch den Gläubigern der Frau und
daß das eine System als Regel, als gesetzliches Güterrecht
denjenigen ihrer Erben die Wahl, ob sie die Gütergemeinaufgestellt ¬
wird, und jeder Heirathsvertrag, der eine andere
schaft anerkennen wollen oder nicht, das heißt, er stellt die
Regelung der Verhältnisse enthält, am Wohnsitz der Eheleute
ganze Gütergemeinschaft nur als einen Versuch auf, und
in ein öffentliches Buch eingetragen werden muß, wobei als
läßt sie nach „Wahl der Frau wegfallen, wenn das ehliche
dann bis zur erfolgten Eintragung Dritten gegenüber das
Vermögen nicht gut steht, also gerade dann, wenn sie sich begesetzliche ¬
Güterrecht Geltung hätte. Auf analoge Weise wäre
währen sollte. Endlich haftet auch die Frau, selbst wenn sie
es alsdann auch Ausländern gegenüber zu halten, die bereits
die Gemeinschaft annimmt, für die Passiven der Gemeinschaft
verehelicht in die Schweiz kommen. Sie könnten ihr früheres
nur soweit ihr Antheil an der Aktivmasse reicht, und es beehliches ¬
Güterrecht aufrecht erhalten, müßten aber in diesem
steht also in Wahrheit nicht einmal eine vollwichtige GemeinFalle ¬
dasselbe in das genannte Buch eintragen, womit eine
schaft der Gemeinschaftsschulden.
nicht geringe Schwierigkeit und Störung der Kreditverhältnisse,
Munzinger untersucht nun, welches System des ehwelche ¬
ein obligatorisches Güterrecht Fremden gegenüber mit
lichen Güterrechtes hienach im Falleder Vereinsich ¬
bringen müßte, in einfacher und konsequenter Weise umheitlichung ¬
des Rechtes für die Schweiz empfehgangen ¬
wird.
lenswerth sei und sagt hierüber
„In zweiter Linie frägt es sich sodann vor Allem aus
„Zu allererst bietet sich uns bei der Beantwortung die
welches Güterrechtssystem als gesetzliches Güterrecht gelten
Frage dar, welchen legislatorischen Charakter das
soll. Die Beantwortung dieser
Frage ist um so gewichGesetz ¬
haben soll, ob das Gesetz ein bestimmtes System obtiger, ¬
als erfahrungsgemäß in unserer Bevölkerung der
ligatorisch aufstellen, oder aber die Sache der freien VerBrauch, ¬
Heirathsverträge abzuschließen, auch wo sie erlaubt
tragsbefugniß der Brautleute überlassen soll. In den meisten
sind, nicht sehr verbreitet ist. Vorerst kann nun bei der Prükantonalen ¬
Rechten gilt das System absoluter Norm. Vollfung ¬
dieses Punktes das System der Gütertrennung
Vertragsfreiheit besteht nur in Genf und im bernischen Jurg
nicht wohl in Frage kommen; es gilt nirgends in der Schweiz,
wo der französische Code Civil gilt, und ferner in Neuenentspricht ¬
auch entschieden am allerwenigsten unserer Volksburg ¬
und in Freiburg. In Wallis wird der freie Vertrag
auffassung, wenn es der Frau unter normalen Verhältnissen
durch einige absolute Sätze um Einiges eingeschränkt, indem
die Verwaltung, Verfülgung und Nutznießung ihres Vermögens
keine universelle Gütergemeinschaft aufgestellt und keine Aenübergibt. ¬
Niemals könnte daher die Präsumption sich rechtfertigen,
derung an dem Satze vorgenommen werden darf, daß der
es hätten die Eheleute, weil sie die Abschließung eines EheverMann ¬
allein für die ehlichen Schulden zu haften habe. In
trags unterließen, dieses fremdartige System gewollt. — Man
hat freilich gesagt, dieses System stehe ethisch am höchsten,
*) Referat am schweiz. Juristentag 1872: Ueber die ehlichen
weil es die materiellen Interessen als getrennt von den ideaGüterrechte ¬
der Schweiz, abgedruckt in der Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins Band X.
len und ethischen Beziehungen behandelt. Jedoch dies ist