Object : Wolf, G.: Rechtswirrwarr und Rechtseinheit oder Das jetzige und das zukünftige schweizerische Recht

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Ein  Bundesgesetz  betr.  das  ehliche  Güterrecht,
Vorbemerkung:  Wir  haben  in  diesem  Blatte  schon
der  Waadt  ist  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  nach  die  Freiheit
wiederholt  für  die  Vereinheitlichung  der  ehlichen  Güterrechts
des  Ehekontraktes  anerkannt,  nicht  aber  nach  dem  Wesen  des
plaidirt  und  die  dringende  Nothwendigkeit  derselben  dargethan
Vertrages.  Trotzdem  sich  mithin  die  große  Mehrzahl  der
ebenso  die  gegenwärtige  Gesetzgebung  in  dieser  Materie  be
schweiz.  Gesetzgebungen  der  Freiheit  des  Vertrages  gegenüber
leuchtet.  Die  nachfolgenden  Artikel  sind  ein  Versuch,  die
ablehnend  verhält,  so  wird  aber  in  der  Schweiz  die  Ansicht
Möglichkeit  einer  Vereinheitlichung  nachzuweisen.
doch  keinen  großen  Widerstand  finden,  die  sich  für  die  Vertragsfreiheit ¬
  ausspricht.
Die  Lebensverhältnisse  sind  so  außerordentlich  verschieden,
Weitaus  der  größte  Theil  der  Schweiz,  der  eigentliche
daß  kein  System,  es  mag  auch  noch  so  gut  sein,  auf  alle
Leib  des  Landes,  sagt  Munzinger*)  ist  beherrscht  von  dem
paßt;  denn  nicht  leicht  anderswo  wie  hier,  bei  diesen
System  der  Güterverbindung:  Waadt,  Freiburg,  Bern
vielseitigen  komplizirten  Verhältnissen,  gilt  das  Sprüchlein;
Aargau,  Zürich,  Luzern,  St.  Gallen,  Uri,
„Eines  schickt  sich  nicht  für  Alle  —  Sehe  jeder  wie  er's  treibe."
Schwyz,  Unterwalden,  Zug,  Glarus  und  AppenNun ¬
  ist  aber  kein  hinreichendes  Motiv  da,  aus  welchem  dem
zell  ruhen  auf  demselben.  An  diesen  Leib  fügen  sich  an  ein
Ehegatten  ein  ehliches  Güterrecht  aufgedrängt  werden  könnt.,
paar  Kantone,  welche  je  einzelne  Motive  von  der  Gütergedas ¬
  für  sie  nicht  passend  ist,  und  das  zu  wollen  demgemäß
meinschaft  aufgenommen  haben  und  sich  mehr  oder  weniger
auch  von  ihnen  nicht  vorausgesetzt  werden  darf.  Ein  hövon ¬
  dem  Boden  der  reinen  Güterverbindung  entfernen,  je
heres  ethisches  Interesse,  das  eine  oder  das  andere  System
doch  ohne  ihn  je  ganz  zu  verlassen.  Hieher  gehören:  Sogesetzlich ¬
  auszuschließen,  besteht  am  allerwenigsten.  Im  Gelothurn, ¬
  Neuenburg,  Schaffhausen,  Thurgau
gentheil  ist  wohl  den  ethischen  Interessen  am  besten  gedient,
Graubünden,  und,  um  den  Kreis  zuschließen,  Wallis
wenn  das  Gesetz  den  Brautleuten  ein  System  nicht  oktroiirtk:
Sie  geben  den  Grundsatz,  daß  die  Ehe  an  der  Zuständigdenn ¬
  dies  allein  wird  mit  Beziehung  auf  möglichste  Erleichkeit ¬
  des  Vermögens  im  Prinzip  nichts  ändern  soll,  nie
terung  der  Ehen  aus  edlen  Motiven  das  Wünschbare  sein.
auf,  anerkennen  daher  eine  Haftbarkeit  des  Mannes  gegen
Ganz  besonders  empfehlenswerth  ist  die  Einführung  der
über  der  Frau  für  das  Zugebrachte,  theilen  das  zusammenFreiheit ¬
  des  Vertrages,  wenn  es  sich  darum  handelt,  ein  eingebrachte ¬
  Vermögen  nach  dem  Herkommen  dieser  Güter  und
heitliches  Recht  für  die  ganze  Schweiz  zu  schaffen.  Gerade
nicht  nach  Quoten,  geben  der  Frau  im  Konkurse  des  Mannes  für
diese  Maßregel  öffnet  den  Weg,  auf  welchem  sich  ohne  große
ihr  Zugebrachtes  ein  Vorrecht,  und  nur  daneben  stellen  sie
Schwierigkeit  die  Einheit  erreichen  läßt.  Bekanntlich  schlug
eine  Errungenschaftsgemeinschaft  auf,  die  zudem  alsdann  erst
auch  Frankreich  diesen  Weg  ein,  als  es  sich  seinerzeit  darum
nur  eine  Gemeinschaft  „von  Todeswegen"  genannt  werden
handelte,  die  großen  Gegensätze  des  geschriebenen  Rechts  und
kann.
des  Gewohnheitsrechts  in  einer  Codifikation  zu  vereinigen.
Auch  wo  die  Abweichungen  am  größten  sind,  in  Basel
Was  das  Verhältniß  zu  Dritten,  oder  mit  anderen
und  in  den  Kantonen  des  französischen  Code  civil,  Genf  und
Worten  das  Kreditverhältniß  anbelangt,  so  ist  allerdings  zuJura=Bern, ¬
  ist  das  Güterverbindungssystem  immer  noch  am
zugeben,  daß  diesen  Zwecken  ein  obligatorisches  GüHorizont ¬
  erblickbar,  obgleich  hier  die  Gütergemeinschaft  besteht,
terrechtssystem  für  das  gesammte  Land  günstiger  ist,  indem
In  Basel  werfen  die  Bestimmungen  für  den  Konkurs  die
alsdann  ein  jeder  ohne  weiteres  weiß,  welche  Verhältnisse
ganze  Gemeinschaft  über  den  Haufen.  Nicht  konsequenter  verer ¬
  vor  sich  hat.  Allein  es  kann  dieses  Resultat  so  ziemlich
fährt  der  Code  civil,  er  gibt  der  Frau,  und  beim  Tod  der
auch  auf  einem  andern  Wege  erreicht  werden,  nämlich  dadurch,
Frau  ihren  Erben,  ja  auch  den  Gläubigern  der  Frau  und
daß  das  eine  System  als  Regel,  als  gesetzliches  Güterrecht
denjenigen  ihrer  Erben  die  Wahl,  ob  sie  die  Gütergemeinaufgestellt ¬
  wird,  und  jeder  Heirathsvertrag,  der  eine  andere
schaft  anerkennen  wollen  oder  nicht,  das  heißt,  er  stellt  die
Regelung  der  Verhältnisse  enthält,  am  Wohnsitz  der  Eheleute
ganze  Gütergemeinschaft  nur  als  einen  Versuch  auf,  und
in  ein  öffentliches  Buch  eingetragen  werden  muß,  wobei  als
läßt  sie  nach  „Wahl  der  Frau  wegfallen,  wenn  das  ehliche
dann  bis  zur  erfolgten  Eintragung  Dritten  gegenüber  das
Vermögen  nicht  gut  steht,  also  gerade  dann,  wenn  sie  sich  begesetzliche ¬
  Güterrecht  Geltung  hätte.  Auf  analoge  Weise  wäre
währen  sollte.  Endlich  haftet  auch  die  Frau,  selbst  wenn  sie
es  alsdann  auch  Ausländern  gegenüber  zu  halten,  die  bereits
die  Gemeinschaft  annimmt,  für  die  Passiven  der  Gemeinschaft
verehelicht  in  die  Schweiz  kommen.  Sie  könnten  ihr  früheres
nur  soweit  ihr  Antheil  an  der  Aktivmasse  reicht,  und  es  beehliches ¬
  Güterrecht  aufrecht  erhalten,  müßten  aber  in  diesem
steht  also  in  Wahrheit  nicht  einmal  eine  vollwichtige  GemeinFalle ¬
  dasselbe  in  das  genannte  Buch  eintragen,  womit  eine
schaft  der  Gemeinschaftsschulden.
nicht  geringe  Schwierigkeit  und  Störung  der  Kreditverhältnisse,
Munzinger  untersucht  nun,  welches  System  des  ehwelche ¬
  ein  obligatorisches  Güterrecht  Fremden  gegenüber  mit
lichen  Güterrechtes  hienach  im  Falleder  Vereinsich ¬
  bringen  müßte,  in  einfacher  und  konsequenter  Weise  umheitlichung ¬
  des  Rechtes  für  die  Schweiz  empfehgangen ¬
  wird.
lenswerth  sei  und  sagt  hierüber
„In  zweiter  Linie  frägt  es  sich  sodann  vor  Allem  aus
„Zu  allererst  bietet  sich  uns  bei  der  Beantwortung  die
welches  Güterrechtssystem  als  gesetzliches  Güterrecht  gelten
Frage  dar,  welchen  legislatorischen  Charakter  das
soll.  Die  Beantwortung  dieser
Frage  ist  um  so  gewichGesetz ¬
  haben  soll,  ob  das  Gesetz  ein  bestimmtes  System  obtiger, ¬
  als  erfahrungsgemäß  in  unserer  Bevölkerung  der
ligatorisch  aufstellen,  oder  aber  die  Sache  der  freien  VerBrauch, ¬
  Heirathsverträge  abzuschließen,  auch  wo  sie  erlaubt
tragsbefugniß  der  Brautleute  überlassen  soll.  In  den  meisten
sind,  nicht  sehr  verbreitet  ist.  Vorerst  kann  nun  bei  der  Prükantonalen ¬
  Rechten  gilt  das  System  absoluter  Norm.  Vollfung ¬
  dieses  Punktes  das  System  der  Gütertrennung
Vertragsfreiheit  besteht  nur  in  Genf  und  im  bernischen  Jurg
nicht  wohl  in  Frage  kommen;  es  gilt  nirgends  in  der  Schweiz,
wo  der  französische  Code  Civil  gilt,  und  ferner  in  Neuenentspricht ¬
  auch  entschieden  am  allerwenigsten  unserer  Volksburg ¬
  und  in  Freiburg.  In  Wallis  wird  der  freie  Vertrag
auffassung,  wenn  es  der  Frau  unter  normalen  Verhältnissen
durch  einige  absolute  Sätze  um  Einiges  eingeschränkt,  indem
die  Verwaltung,  Verfülgung  und  Nutznießung  ihres  Vermögens
keine  universelle  Gütergemeinschaft  aufgestellt  und  keine  Aenübergibt. ¬
  Niemals  könnte  daher  die  Präsumption  sich  rechtfertigen,
derung  an  dem  Satze  vorgenommen  werden  darf,  daß  der
es  hätten  die  Eheleute,  weil  sie  die  Abschließung  eines  EheverMann ¬
  allein  für  die  ehlichen  Schulden  zu  haften  habe.  In
trags  unterließen,  dieses  fremdartige  System  gewollt.  —  Man
hat  freilich  gesagt,  dieses  System  stehe  ethisch  am  höchsten,
*)  Referat  am  schweiz.  Juristentag  1872:  Ueber  die  ehlichen
weil  es  die  materiellen  Interessen  als  getrennt  von  den  ideaGüterrechte ¬
  der  Schweiz,  abgedruckt  in  der  Zeitschrift  des  bernischen
Juristenvereins  Band  X.
len  und  ethischen  Beziehungen  behandelt.  Jedoch  dies  ist
            
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