Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 19 = N.F Bd. 7 (1881))

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Dr. O. Lenel,

Ja noch weiter: rechnet der Testator nicht auch diejenigen
Güter zu seinem „Vermögen", die er bewußt mit Unrecht a n i -
mo sibi habendi besitzt? Ernennt sich der Dieb und
Räuber nicht ganz in dem gleichen Sinne einen Erben, wie der
ehrliche Mann, nur daß der Disposition jenes hinsichtlich der
gestohlenen Sachen die rechtliche Folge fehlt? Die Antwort
auf diese Fragen kann, meine ich, ebenfalls gar nicht zweifel-
haft sein. Nicht als Nachfolger in die unkörperlichen, unfaß-
baren Gedankendinge, die man Rechte nennt, denkt sich der Te-
stator seinen Erben, sondern, wie schon bemerkt, als Nachfolger
in Haus und Hof, Geld und Gut, in den wirthschaftlichen Ge-
nuß seines Vermögens. Ob die Disposition, die er trifft, von
Rechtswirksamkeit ist, das hängt gewiß ab von seiner,' des Te-
stators, Berechtigung an den Gütern, die er im Auge hat, nim-
mermehr aber von seiner Absicht oder seinem Bewußtsein, diese
Rechte zu übertragen. Das ist ja, wie schon öfter hervorgeho-
ben, gerade das Wesen des subjectiven Rechts, daß der Wille
des Berechtigten oberstes Gesetz sein soll für das Schicksal des
Gutes, an dem das Recht besteht. Und der Testator sollte nicht
genug gethan haben, wenn er in gehöriger Form seinen Willen
hinsichtlich des Schicksals seiner Güter kundgethan hat? Er
sollte unwirksam disponirt haben, wenn er nicht in dem Be-
wußtsein der Rechtsübertragung disponirt hat? Zumal, die
Uebertragungsgesckäste unter Lebenden dies Bewußtsein nicht
voraussetzen?

2.
Durch das Vorstehende ist auch schon über die Natur der
Vermächtnisse entschieden. Wohl mochte die Vielgestaltig-

Complex von Rechten bezeichnet zu finden glaubt, ist ein weiterer merk-
würdiger Beleg für unsere Juristengewohnheit die Rechte mit den Gütern,
woran sie bestehen, zu verwechseln.

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