fullscreen : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 55 (1898))

Von Goldschinit.

213

Wenn in einer öffentlichen Urkunde etwas mitbezeugt wird,
wozu die betreffende Behörde nicht zuständig ist, so berührt dieß
ihre Eigenschaft für den übrigen Theil des Inhaltes nicht *).
Es ist gleichgültig, welcher Natur, ob öffentlich- oder privat-
rechtlicher, das der Urkunde zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ist 2).
Die Urkunde muß von der öffentlichen Person, und zwar nur
von dieser, nicht von einem Privaten in deren Auftrag ausgestellt
sein, da das öffentliche Recht eine Stellvertretung oder Delegation
im Anfänge des Privatrechtes nicht kennt* 2 3 * 5).
Ob die in einer falschen öffentlichen Urkunde aufgeführten
Beamten existiren, oder ob bei der bezüglichen Behörde derartige
Urkunden, und zwar in dieser Form, ausgestellt werden, ist ohne
Belangs: der erste Fall ist analog einer Privaturkunde mit
fingirtem Namen.
Ein als öffentliche Urkunde ungültiges Schriftstück rc. ist
möglicherweise noch Privaturkunde.
Daß Rechtserheblichkeit kein Begriffserforderniß der öffent-
lichen Urkunde ist, wurde bereits nachgewiesen.
Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Reichsstrafgefetzbuch
ist ein einheitlicher. Aus dem Zusatze des 8- 348: „innerhalb
seiner Zuständigkeit" darf nicht gefolgert werden, daß in den
anderen Paragraphen dieses Erforderniß fehlen kann. Vielmehr
wollte in §. 348 nur speciell ausgedrückt werden, daß die Zu-
ständigkeit des Beamten zur Aufnahme öffentlicher Urkunden im
Allgemeinen nicht genügt, sondern daß die Zuständigkeit für Be-
urkundungen der vom Einzelfalle betroffenen Art zur Anwendung,
des Strafgesetzes nachgewiesen sein müsset.
S. 607; Ent sch. des R.G.'s Bd. X S. 38 I. Sen., Bd. XXIV S. 281
IV. Sen. u. a. nt.; Entscheidungen des Oberlandesgerichts
München Bd. I S. 115.
') Pezold a. a. O. Bd. I S. 402.
2) Erkenntniß des preußischen Obertribunals vom 20. März 1871
in Oppenhoff's Rechtsprechung Bd. XII S. 275; Entschei-
dungen des Reichsgerichts Bd. X S. 192 1. Sen.
Entsch. des Reichsgerichts Bd. IV S. 69 II. Sen.
Pezold a. a. O. Bd. II S. 402.
5) Entsch. des Reichsgerichts Bd. IV S. 246 II. Sen.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer