Object : Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

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scheibung und Bestrafung des Herzogl. Stadtgerichts
oder bey den §. IV. Nr. i. 2. et 3. bemerkten Aus-
nahmen deö MagisiratögerichtS.
H. XI/
Wie das Eigenthum der zu Bürgerrecht liegenden
Häuser und Immobilien nicht anders, als durch
die Verkostung zu Stadtbuch vo: Bürgermeister und
Rach gültig und verbindlich auf einen andern Besitzer
gebracht werden kann; so haben auch Bürgermeister
und Rach privative die Eintragung der, auf bürger-
liche, zu Stadtrecht liegende Grundstücke haftenden
Schulden in das Stadtpfandbuch zu beschaffen.
§- XII.
Die Erbtheilungemund Verlassenschaften aller
Personen bürgerlichen Standes reguliret allein der
Magistrat, versiegelt, invenriret, dirigiret die Erb-
schichtungen und entscheidet die bei der Theilung
unter den Erben entstehenden Widersprüche, nach
einer summarischen Untersuchung. Insbesondere
wenn Unmündige und Wittwen in dem Sterbehause
vorhanden sind, bestellen Bürgermeister und Rath
die Vormünder und Oratores, nehmen die Vor«
mundschaftörechnungen gehörig auf, und tragen alle
pflichtmassige Sorge, damit die Unmündigen und
Wittwen von ihren Vormünder« und curatoribus
nicht gefährdet werden.

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