Object : ¬Die ländliche Verfassung in der Provinz Pommern (20)

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in  dem  Jahrhundert  von  1620  bis  1720  zu  bestehen  gehabt  hat.
Nach  diesen  Schrecken  und  Verwüstungen,  welche  die  Dörfer  der
freien  Bauern  um  so  zerstörender  trafen,  je  mehr  die  Wohlhabenheit ¬
  derselben  Habsucht  und  Plünderung  herausforderte,  und  je  weniger ¬
  ihnen,  anders  als  den  leibeigenen  Bauern,  ein  Rückhalt  an
den  Grundherrn  zur  Seite  stand,  war  ein  großer  Theil  der  Dörfe
niedergebrannt,  lagen  viele  Feldmarken  wüste.  Es  ist  daher  mehr
als  wahrscheinlich,  daß  ein  großer  Theil  der  freien  Bauern  erschlagen, ¬
  ausgestorben  oder  ausgewandert  ist,  und  daß  ein  anderer  Theil,
um  nicht  zu  verhungern,  sich  freiwillig  in  das  Leibeigenthum  eines
Grundherrn  begeben  hat.
Als  am  Ende  des  siebenzehnten  Jahrhunderts  die  Contribution
im  Schwedischen  Pommern  neu  regulirt  wurde,  nahm  man  eine  genaue ¬
  Beschreibung  des  Zustandes  des  Landes  auf.  Aus  derselben
ist  zu  ersehen,  welche  Menge  von  Dörfern,  namentlich  in  den  Domainen=Aemtern, ¬
  wüste  lagen:  häufig  ist  dabei  bemerkt,  daß  die
früheren  Bebauer  des  Landes  gänzlich  verschollen  seien*).
Indessen  ist  es  nicht  zu  übersehen,  daß  dieser  Erfolg  der  Krieges=Verwüstungen ¬
  wesentlich  befördert  und  beschleunigt  wurde  durch
die  Richtung,  welche  die  Gesetzgebung  über  die  bäuerlichen  Verhältnisse ¬
  seit  dem  Ende  des  sechszehnten  Jahrhunderts  eingeschlagen  hatte.
Schon  der  Verfasser  des  Landgebrauches,  der  Rügensche  Edelmann ¬
  von  Normann,  gab  als  Ursache  der  Beeinträchtigung  des
Bauerstandes  unter  Anderem  auch  den  Einfluß  des  fremden  Rechtes
**
an
Dieses  fand  seinen  Ausdruck  in  mehreren  einander  schnell
folgenden  Gesetzen.
Bereits  umterm  23.  Mai  1569  wurde  eine  Land=  und  BauerOrdnung ¬
  erlassen,  welche  vorzugsweise  der  Verschwendung  und  UeppigDasselbe ¬
  bezweckte  die  Bauerkeit ¬
  der  Bauern  zu  steuern  suchte*
und  Schäfer=Ordnung  von  1582.  Endlich  erließ  bald  darauf  Herzog
Philipp  II.  zu  Stettin  die  renovirte  und  erklärte  Bauer=  und
Schäfer=Ordnung  vom  16.  Mai  1616*),  ohne  daß  der  im
*)  Den  öffenlichen  Zustand  unter  der  Schwedischen  Regierung  beschreibt  E.
M.  Arndt,  Geschichte  der  Leibeigenschaft  u.  s.  w.  S.  175.
**)  Landgebrauch  S.  249.
***)  Dähnert,  Sammlung  Pomm.  und  Rüg.  Landesurkunden,  III,  813.
*)  Dähnert,  III,  823.
            
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