Volltext : Cambiagi, Gaetano: Ristretto di notizie della città, chiese, palazzi, statue ed altri monumenti che si vedono esposti al pubblico in Firenze

324  Ueber  den  Grund  der  milderen  Beurtheilung
Beweis  der  verminderten  Zurechnung  sowohl  dort  als
hier  verlangt  wird.
Ist  damit  diese  Lehre  wohl  irgend  besser  geworden,
als  sie  es  bisher  war?  Und  stellt  sich  die  Sache  nicht
vielmehr  so  dar,  daß  man,  in  Anbetracht  der  bisherigen
ungenügenden  Gründe  nach  einem  neuen,  aber  wo  möglich -
  noch  ungenügenderen  Grunde  gegriffen  hat,  nur
um  —  was  einmal  sich  von  selbst  verstehen  sollden -
  Kindsmord  möglichst  privilegiren  zu  können,  statt
daß  dies  umgekehrt  zu  der  Frage  hätte  führen  sollen,  ob
er  es  auch  wirklich  verdiene?  Daß  auch  die
übrigen  Gesetzgebungen,  welche  von  dem  gleichen  Hauptgrunde -
  ausgehen,  eben  so  angelegt  sind,  ergiebt  sich  z.  B.
aus  dem  Baden'schen  Str.  G.  B.,  Art.  216,  wo  es
heißt:  „Die  nämlichen  Strafen  treten  ein,  wenn  es  sich
in  dem  einzelnen  Falle,  wo  das  Verbrechen  erst  nach  Ablauf -
  von  24  Stunden  verübt  wurde,  ergiebt,  daß  der
besondere  geistige  und  körperliche,  die  Zurechnung  bei  diesem -
  Verbrechen  vermindernde  Zustand  der  Gebährenden
noch  fortgedauert  hatte."  Analog  muß  dies  auch
auf  die  eheliche  Mutter  angewendet  werden,  und  dies
versteht  sich  nach  dem  Württemb.  Str.  G.  B.  ebenfalls
von  selbst;  oder,  wie  man  auch  sagen  kann,  der  Art.  98.
desselben  ist  auf  diesen  Fall,  so  wie  auf  den  so  eben  bezeichneten -
  des  Baden'schen  Str.  G.  B.,  im  Sinne  des
Art.  249.  (d.  h.  nach  den  dortigen  Strafansätzen)  anzuwenden, -
  wenn  beide  Momente,  verminderte  Zurechnung
und  bedrängte  Lage,  bei  der  ehelichen  Mutter  zutreffen.
Allgemeiner,  nämlich  in  Beziehung  auf  eheliche  und
uneheliche  Mütter  zugleich,  drückt  sich  hingegen  der
Art.  149.  Abs.  2.  des  Braunschw.  Str.  G.  B.  so
aus:  „Die  nämlichen  Strafen  treten  ein,  wenn  das  Verbrechen -
  nach  Ablauf  von  24  Stunden  verübt  ist,  und  sich
ergiebt,  daß  der  besondere  geistige  und  körperliche,  die
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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