Metadaten : Beiträge zur Gesetzgebung und Praxis des bürgerlichen Rechtsverfahrens (1)

Parteithätigkeit  vorherrschend  ist,  bey,  amalgamirt  auf
diese  Weise  heterogene  Bestandtheile  zu  einem  Ganzen,
die  sich  gegenseitig  abstoßen  und  es  kann  nicht  fehlen,
daß  man  damit  auf  Widersprüche  geräth,  die  erst  bey
der  Anwendung  sichtbar  werden.  Der  halb  in  eine
neue  Sphäre  versetzte,  halb  in  der  alten  bleibende  Richter ¬
  bewegt  sich  schwerfällig  und  unbehülflich  in  beiden.
Wie  leicht  bei  theilweisen  Verbesserungen  der  gerügte ¬
  Fehler  zu  begehen  ist,  wie  sehr  man  selbst  da,  wo
man  sonst  mit  trefflichen  Mustern  sowohl  in  der  Legislation, ¬
  als  in  vielen  andern  Institutionen  Andern  vorangegangen ¬
  ist,  deßfalls  auf  seiner  Hut  zu  seyn  Ursache =
  hat,  darüber  glaube  ich  ein  merkwürdiges  Beispiel ¬
  an  einem  neuen  Gesetz  in  meinem  Vaterlande
Baiern  vor  mir  zu  haben,  welches  sich  in  seinen  übrigen
Bestimmungen  für  einen  lebendigern  Gang  des  Rechtsverfahrens ¬
  wohlthätig  erwiesen,  und  manchen  alten  Mißbrauch =
  vertilgt  hat.  Es  ist  überdieß  das  erste  Justizgesetz, ¬
  welches  unter  Mitwirkung  der  Stände  des  Reichs
sein  Daseyn  erhalten  hat,  und  schon  um  deßwillen  interessant, =
  sowie  zugleich  dieser  Umstand  erwarten  läßt,
daß  man  dabei  nicht  übereilt  und  nicht  ohne  mehrseitige
Prüfung  zu  Werke  gegangen  ist,  so  sehr  ich  auch  im
übrigen  überzeugt  bin,  daß  gerade  bei  diesem  Gange
der  Gesetzgebung,  besonders  aber  was  die  Redaktion  betrifft, =
  große  Vorsicht  nöthig  ist,  soll  anders  Einheit
und  Übereinstimmung  erreicht,  und  hinterher  nicht  dem
Verfasser  zur  Last  gelegt  werden,  was  er  nicht  hat  ändern ¬
  können.
Das  Gesetz,  das  ich  hier  in  das  Auge  gefaßt  habe, =
  ist  das  vom  22.  Jul.  1819.  (Beil.  1.  zum  Ständeabschied =
  vom  nämlichen  Datum)  einige  Verbesserungen ¬
  der  Gerichtsordnung  betreffend.  Durch
            
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