fullscreen : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (1)

Titel  V  Zweite  Ehe  und  Schichtung.
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und  auch  auf  das  Verhältni
3  zu  den  angenommenen  Kindern  ihre
Wirkungen  äußern,  versteht  sich  von  selbst.
§.  71.  Da  die  Gütergemeinschaft  durch  eine  gesetzliche ¬
  Ehe  bedingt  ist,  so  hoͤrt  sie  mit  ihren  Folgen  und
Wirkungen  auf,  wenn  die  Ehe  durch  richterlichen  Ausspruch ¬
  getrennt  wird.
Unser  Particularrecht  hat  nichts  von  den  Folgen  der  Trennung
für  die  in  Gütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten.  Der  aufgestellte
Satz  schließt  sich  aber  noch  unmittelbar  an  das  System  jenes  Particularrechts. ¬
  Die  besonderen  Folgen,  die  die  Auflösung  der  Gütergemeinschaft ¬
  in  diesem  Falle  für  die  Ehegatten  bei  gleicher  oder
nur  einseitiger  Schuld  hat,  hängt  von  den  Ansichten  der  Gesetzgeber ¬
  von  den  Ehescheidungen  ab,  und  es  tritt  daher  das  gemeine
Recht  ein,  welches  hier  das  Königl.  Preuß.  Gesetzbuch  ist.
Zweites  Buch.
Von  dem  Meierrecht.
Titel  I.  Von  den  Bauerngütern  und  ihren  Rechtsverhältnissen ¬
  im  Allgemeinen.  Gutsherrschaft  und
Eigenschaft  des  Meierrechtlichen  Verhältnisses.
§.  1.  Jm  Fürstenthum  Paderborn  bestehen  die
gutsherrlich=bäuerlichen  Verhältnisse  so,  wie
sie  vor  Einfuͤhrung  der  fremden  Verfassung  und  Gesetzgebung ¬
  bestanden,  in  so  fern  nicht  seit  der  mit  dem  Decret ¬
  vom  23.  Januar  1808  beginnenden  Königlich=Westphälischen =
  Gesetzgebung  Abänderungen  9
sen  sind,  welche
das  Königlich=Preußische  Gesetz  vom  2
pril  1825,  und
die  Ablösungs=Ordnung  vom  13.  Juli  1829,  bestätigen,
und  in  so  fern  diese  Gesetze  nicht  selbst  etwas  Anderes  be5* =

            
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