Inhalt unbekannt.
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Eine Folge der nicht ftattfindenden Oeffnung der Colli
und der somit unterbleibenden Untersuchung des Inhalts
derselben ist in Beziehung auf den Schiffer, daß derselbe
seinem Frachtcontracte schon Genüge leistet, wenn er die
Packen, Fässer u. s. w. unversehrt so abliefert, wie er sie
empfangen hat. Zeigt sich nach der Löschung ein andrer
Inhalt, als der angegeben gewesene, so ist der Absender
hierfür verantwortlich, während für den Schiffer die Angabe
des Inhalts der verschlossen gelieferten Colli unwesentlich
ist, und sich nur auf das Verhältniß zwischen dem Ablader
und Destinatair bezieht.*)
Der Hergang im Bestimmungshafen ist folgender. Wenn
der Schiffer die Colli wohlconditionirt, also in äußerlich uu-
veränderter, unverletzter Emballage abliefert, so erhält er
von dem Empfänger oder dessen Vertreter eine auf der Rück-
seite des ihm zu überliefernden Connossements zu vollziehende
Quittung. Wo die Lieferung aus so vielen Theilen besteht,
daß dieselbe nicht ohne Unterbrechung ausgeführt werden kann,
werden Interimsquittungen ertheilt und diese bei der schließ-
lichen Erledigung lder Ablieferung gegen das Connoffement
ausgetauscht. Durch eine solche, ohne Vorbehalt geschehene
Quittirung des Schiffers wird die Verbindlichkeit desselben als
erfüllt anerkannt. Der Frachtcontract ist dann bis auf die
Frachtzahlung beendigt und ein nachträgliches Verantwortlich-
machen des Schiffers wird, abgesehen von den Fällen eines
behaupteten Dolus, nicht zugelaffen.
Allein nicht immer findet die Erledigung des fraglichen Ver-
hältnisses so ungestört statt, wie vorstehend angenommen worden
ist. Es kommen auch Fälle vor, in welchen der Schiffer eine
ihm zum Transport überlieferte Waare gar nicht oder selbst
äußerlich nur mit Defect zu liefern im Stande ist, ohne
sich auf erculpirende Momente berufen zu können. In solchen
Fällen wird er selbstverständlich schadensersatzpfiichtig. Ist
hier das Connoffement ohne Vorbehalt wegen des Inhaltes
*) Bergl. PöhlS, Seerecht, psg. 477 sub 1, 478 sab 6.
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