Familienrecht.
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letzung als eines gesetzlichen Scheidungsgrundes wirksam. Dagegenfindet ¬
eine Bestrafung des Ehebruchs dermalen nur bei dem Manne
durch eine im Scheidungsproceß gegen ihn auszusprechende Geldbuße ¬
Statt.16)
§. 73.
5. Ehescheidung
1. Von den Gründen für den Antrag auf Nichtigkeitserklärung ¬
einer Ehe erwähnen unsere Rechtsquellen den Zwang nur
beiläufig,2) und den die Eingehung bewirkenden Betrug überall nicht.
Dagegen ist als wesentlicher Irrthum der Mangel an den bei Eingehung ¬
der Ehe vorausgesetzten Eigenschaften des anderen Ehegatten
zu bezeichnen,3) sofern ihnen durch Gesetz oder Praxis eine solche
Bedeutung beigelegt wird. Dies geschieht aber in Hamburg nicht
hinsichtlich des Charakters und bisherigen Lebenswandels,*) vielmehr
sind nur folgende körperliche Qualitäten als den Antrag auf
Anullirung der Ehe, bei deren Eingehung sie vorhanden waren, begründend ¬
anerkannt:
16) Diese Geldbuße beträgt, wenn der Ehebruch mit einer Ehefrau begangen,
100 Rthl., sonst 50 Rthl. nach Art. 29 St. IV. S. auch die Bugenhagen'sche
Kirchenordnung von 1529 Art. 24. Die gesetzliche Bestrafung der untreuen Frau
ist antiquirt. S. meine Blicke auf Hamb. Recht S. 172.
1) Ausführliche Erörterungen hierüber, mit Darlegung der bisherigen Gerichtspraxis ¬
s. in meinen Blicken auf Hamb. Recht Abhandl. 1 S. 3—196. Die (freilich
auffallend schwankenden) Ansichten des Obergerichts sind hier von besonderer Wichtigkeit, ¬
weil dasselbe die Consistorial=Jurisdiction nach §. 1 der AppellabilitätsVerordnung ¬
in letzter Instanz ausübt (das OAG begreift darunter auch die Streitigkeiten ¬
über Ehenichtigkeit, über Scheidung zu Tisch und Bett, so wie unter jüdischen
Ehegatten Gries I S. 157—166); und weil nach Art. 28. 29 der Verordnung vom
29. December 1815 bei völliger Ehescheidung die Appellation pro confirmanda nothwendig ¬
ist (wie schon nach früherem Herkommen. S. Anderson Comm. zu Art. 1
St. I, 12 und zu Art. 1 St. I, 37. Klefeker Bd. 3 S. 521.)
2) Art. 1 St. II, 11 „aus freiem Willen."
3) A. M. Böhmer jus eccl. Prot. lib. 4 tit. 5 §. 2. S. aber Eichhorn
Kirchenrecht Bd. 2 S. 354.
4) Vor Eingehung der Ehe begangene Verbrechen oder erlittene infamirende
Sträfen sind in dieser Beziehung für irrelevant erklärt. S. meine Blicke auf Hamb.
Recht S. 26.