Objekt : ¬Das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg (2)

Familienrecht.
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letzung  als  eines  gesetzlichen  Scheidungsgrundes  wirksam.  Dagegenfindet ¬
  eine  Bestrafung  des  Ehebruchs  dermalen  nur  bei  dem  Manne
durch  eine  im  Scheidungsproceß  gegen  ihn  auszusprechende  Geldbuße ¬
  Statt.16)
§.  73.
5.  Ehescheidung
1.  Von  den  Gründen  für  den  Antrag  auf  Nichtigkeitserklärung ¬
  einer  Ehe  erwähnen  unsere  Rechtsquellen  den  Zwang  nur
beiläufig,2)  und  den  die  Eingehung  bewirkenden  Betrug  überall  nicht.
Dagegen  ist  als  wesentlicher  Irrthum  der  Mangel  an  den  bei  Eingehung ¬
  der  Ehe  vorausgesetzten  Eigenschaften  des  anderen  Ehegatten
zu  bezeichnen,3)  sofern  ihnen  durch  Gesetz  oder  Praxis  eine  solche
Bedeutung  beigelegt  wird.  Dies  geschieht  aber  in  Hamburg  nicht
hinsichtlich  des  Charakters  und  bisherigen  Lebenswandels,*)  vielmehr
sind  nur  folgende  körperliche  Qualitäten  als  den  Antrag  auf
Anullirung  der  Ehe,  bei  deren  Eingehung  sie  vorhanden  waren,  begründend ¬
  anerkannt:
16)  Diese  Geldbuße  beträgt,  wenn  der  Ehebruch  mit  einer  Ehefrau  begangen,
100  Rthl.,  sonst  50  Rthl.  nach  Art.  29  St.  IV.  S.  auch  die  Bugenhagen'sche
Kirchenordnung  von  1529  Art.  24.  Die  gesetzliche  Bestrafung  der  untreuen  Frau
ist  antiquirt.  S.  meine  Blicke  auf  Hamb.  Recht  S.  172.
1)  Ausführliche  Erörterungen  hierüber,  mit  Darlegung  der  bisherigen  Gerichtspraxis ¬
  s.  in  meinen  Blicken  auf  Hamb.  Recht  Abhandl.  1  S.  3—196.  Die  (freilich
auffallend  schwankenden)  Ansichten  des  Obergerichts  sind  hier  von  besonderer  Wichtigkeit, ¬
  weil  dasselbe  die  Consistorial=Jurisdiction  nach  §.  1  der  AppellabilitätsVerordnung ¬
  in  letzter  Instanz  ausübt  (das  OAG  begreift  darunter  auch  die  Streitigkeiten ¬
  über  Ehenichtigkeit,  über  Scheidung  zu  Tisch  und  Bett,  so  wie  unter  jüdischen
Ehegatten  Gries  I  S.  157—166);  und  weil  nach  Art.  28.  29  der  Verordnung  vom
29.  December  1815  bei  völliger  Ehescheidung  die  Appellation  pro  confirmanda  nothwendig ¬
  ist  (wie  schon  nach  früherem  Herkommen.  S.  Anderson  Comm.  zu  Art.  1
St.  I,  12  und  zu  Art.  1  St.  I,  37.  Klefeker  Bd.  3  S.  521.)
2)  Art.  1  St.  II,  11  „aus  freiem  Willen."
3)  A.  M.  Böhmer  jus  eccl.  Prot.  lib.  4  tit.  5  §.  2.  S.  aber  Eichhorn
Kirchenrecht  Bd.  2  S.  354.
4)  Vor  Eingehung  der  Ehe  begangene  Verbrechen  oder  erlittene  infamirende
Sträfen  sind  in  dieser  Beziehung  für  irrelevant  erklärt.  S.  meine  Blicke  auf  Hamb.
Recht  S.  26.
            
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