Dritter Abschnitt. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
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Zuschriften an den Staatstechniker sind zu richten: An das K. Bauamt
des Staatstechnikers für das öffentliche Wasserversorgungswesen
in Stuttgart, Stadtdirektionsgebäude parterre, Eingang links.
7) Was die nach Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 1873 ausgeschiedenen
Armenstiftungen betrifft, so ist in §. 16 der Instruktion vom 30. Mai 1873
verordnet, daß über die Verwendung der Stiftungsmittel die Ortsarmenbehörde ¬
bezw. nach näherer Vorschrift der diesfallsigen Statuten die Armendeputation ¬
zu beschließen habe. S. übrigens hienach §. 24 (134) Erläut. No. 1.
§. 24 (134).
Verhältniß des Kirchenkonvents zum Stiftungsrathe.
Wenn aber
1. die Verbindlichkeit der Stiftung zu diesen oder anderen Ausgaben
nicht ganz unzweifelhaft, oder
2. von Uebernahme einer neuen Verbindlichkeit auf die Stiftung,
3. von einer neuen Besoldung, Besoldungszulage, Pension, oder sonst
jährlich wiederkehrenden Ausgabe,
4. von einer außerordentlichen Verehrung, von einem Nachlasse oder
sonstiger Begünstigung,
5. von abgängiger Verrechnung eines Ausstandes die Rede ist, oder
6. wenn ein Mitglied des Kirchenkonventes persönlich bei der Sache
interessirt ist;
7. wenn ein Kontrakt ohne gesetzlichen Aufstreich oder Abstreich abgeschlossen, ¬
8. ohne richterliches Erkenntniß irgend ein Recht der Stiftung aufgegeben, ¬
oder ein bestrittener Anspruch an dieselbe anerkannt,
9. eine Erwerbung oder Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken
oder Gefällen, oder
10. eine Kapitalaufnahme (außer zu Ablösung anderer Kapitalien),
11. ein Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre geschehen,
12. die laufenden Ausgaben durch Ablösung eines Activkapitals gedeckt,
13. eine stiftungsmäßige Ausgabe beschränkt oder eingestellt,
14. eine wesentliche Veränderung in der Verwaltung oder Benützung
des Stiftungsvermögens getroffen,
15. der Stiftungsetat auf irgend eine andere Weise überschritten oder
verändert, oder endlich
16. eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung gemacht ¬
werden soll;
so hat der Kirchenkonvent die Sache zwar in vorläufige Berathung zu
ziehen, sodann aber dem versammelten Stiftungsrathe zur näheren Prüf¬