Metadata : Weinheimer, C.: ¬Die Verwaltung der öffentlichen Stiftungen im Königreich Württemberg

Dritter  Abschnitt.  Die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.
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Zuschriften  an  den  Staatstechniker  sind  zu  richten:  An  das  K.  Bauamt
des  Staatstechnikers  für  das  öffentliche  Wasserversorgungswesen
in  Stuttgart,  Stadtdirektionsgebäude  parterre,  Eingang  links.
7)  Was  die  nach  Art.  11  des  Gesetzes  vom  17.  April  1873  ausgeschiedenen
Armenstiftungen  betrifft,  so  ist  in  §.  16  der  Instruktion  vom  30.  Mai  1873
verordnet,  daß  über  die  Verwendung  der  Stiftungsmittel  die  Ortsarmenbehörde ¬
  bezw.  nach  näherer  Vorschrift  der  diesfallsigen  Statuten  die  Armendeputation ¬
  zu  beschließen  habe.  S.  übrigens  hienach  §.  24  (134)  Erläut.  No.  1.
§.  24  (134).
Verhältniß  des  Kirchenkonvents  zum  Stiftungsrathe.
Wenn  aber
1.  die  Verbindlichkeit  der  Stiftung  zu  diesen  oder  anderen  Ausgaben
nicht  ganz  unzweifelhaft,  oder
2.  von  Uebernahme  einer  neuen  Verbindlichkeit  auf  die  Stiftung,
3.  von  einer  neuen  Besoldung,  Besoldungszulage,  Pension,  oder  sonst
jährlich  wiederkehrenden  Ausgabe,
4.  von  einer  außerordentlichen  Verehrung,  von  einem  Nachlasse  oder
sonstiger  Begünstigung,
5.  von  abgängiger  Verrechnung  eines  Ausstandes  die  Rede  ist,  oder
6.  wenn  ein  Mitglied  des  Kirchenkonventes  persönlich  bei  der  Sache
interessirt  ist;
7.  wenn  ein  Kontrakt  ohne  gesetzlichen  Aufstreich  oder  Abstreich  abgeschlossen, ¬

8.  ohne  richterliches  Erkenntniß  irgend  ein  Recht  der  Stiftung  aufgegeben, ¬
  oder  ein  bestrittener  Anspruch  an  dieselbe  anerkannt,
9.  eine  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Gebäuden,  Grundstücken
oder  Gefällen,  oder
10.  eine  Kapitalaufnahme  (außer  zu  Ablösung  anderer  Kapitalien),
11.  ein  Vorempfang  auf  die  Einkünfte  folgender  Jahre  geschehen,
12.  die  laufenden  Ausgaben  durch  Ablösung  eines  Activkapitals  gedeckt,
13.  eine  stiftungsmäßige  Ausgabe  beschränkt  oder  eingestellt,
14.  eine  wesentliche  Veränderung  in  der  Verwaltung  oder  Benützung
des  Stiftungsvermögens  getroffen,
15.  der  Stiftungsetat  auf  irgend  eine  andere  Weise  überschritten  oder
verändert,  oder  endlich
16.  eine  Abweichung  von  den  gesetzlichen  Normen  der  Verwaltung  gemacht ¬
  werden  soll;
so  hat  der  Kirchenkonvent  die  Sache  zwar  in  vorläufige  Berathung  zu
ziehen,  sodann  aber  dem  versammelten  Stiftungsrathe  zur  näheren  Prüf¬
            
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