fullscreen : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (1)

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tende  Dilation  zu  nichts  wuͤrde  frommen  koͤnnen,  von  dem
Impekator  eine  Zahlungsfrist  nachzusuchen.
Daß  diese  Zahlungsfrist  eine  außer  der  Ordnung  ertheilte
war,  und  daß  sie  nur  Kraft  der  Imperatorischen  Machtvollkommenheit ¬
  ertheilt  werden  konnte,  ist  nur  zu  gewiß.  Eben
so  gewiß  ist  es,  daß  sie  uͤber  die  dem  Richter  zustehende  Befugniß ¬
  hinaus  ertheilt  werden  konnte;  daß  selbst  auf  Jahre
lang  dem  Schuldner  durch  ein  kaiserliches  Rescript  Zahlungsaufschub ¬
  verstattet  werden  mochte.  Aber  bestimmt  laͤßt  sich
darum  doch  die  dritte  Frage  nicht  beantworten,  weil  die  historischen ¬
  Data  zu  der  Beantwortung  fehlen;  es  duͤrfte  anzunehmen ¬
  seyn,  daß  die  Dauer  des  Zahlungsaufschubs  allein
von  den  befondern  Umstaͤnden  und  der  Gnade  des  Imperators ¬
  abgehangen.  Am  wenigsten  laͤßt  sich  behaupten,  die
höchste  Dauer  eines  solchen  Aufschubs  sey  fuͤnf  Jahr  gewesen,
oder  es  haͤtten  sich  die  Imperatoren  durch  irgend  eine  andere
Zeitbestimmung  beschraͤnken  wollen.
So  viel  die  zweyte  Frage  betrifft,  kommt  auch  nirgends
Zahlungsnachsicht
die  mindeste  Andeutung  vor,  daß  um  eine
von  dem  Imperator  zu  erlangen,  besondere  Formlichkeiten  etwa -
  eine  Untersuchung  der  Vermoͤgensumstaͤnde  des  Schuldners ¬
  von  der  competenten  Obrigkeit  --  erforderlich  gewesen
waͤren;  alles  scheint  von  der  Willkuͤhr  des  Imperators  allein
abhaͤngig  gewesen  zu  seyn.  Es  scheint,  als  habe  der  Richter
das  Rescript,  aus  welchem  die  moratoria  praescriptio  oder
exceptio  dargethan  werden  konnte,  unbedingt  befolgen  muͤssen; ¬
  dem  Glaͤubiger  allein  konnten  auch  wohl  nur  Einwendungen ¬
  dagegen  zustehen*
Es  ist  aber  vorgeschrieben  worden,  daß  kein  IndultsRescript ¬
  anders  gelten  soll,  als  bevor  von  dem  Schuldner
2)  Deutlich  erhellt  dieß  aus  Codk.  1,  19,  c.  2.
Dd  2
            
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