Inhaltsverzeichnis : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (4)

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sentlichen  Stücken,  deren  Vernachlaͤssigung
das  Verfahren  in  ein  tumultuarisches  verwandeln =
  würde,  sondern  auch  in  blossen  Formalitäten =
  muß  der  ordentliche  Prozeß  das  Vorbild
seyn  a).
2)  Die  Erhaltung  der  Rechte  darf  der
fruͤhern  Beendigung  einer  Sache  nicht  aufgeopfert ¬
  werden.  Wo  das  gerichtliche  Verfahren
keinen  provisorischen  Zustand,  sondern  einen
peremtorischen  unter  den  Parteien  herstellen  soll,
dort  mag  manches  nicht  sogleich  liquide  Vorbringen =
  zur  besondern  Rechtsausfuͤhrung  verwiesen ¬
  werden;  aber  hier  muß  man  vollkommene =
  Rechtsvertheidigung  zulassen,  illiquide  Einreden, ¬
  nicht  schleunige  Beweismittel  finden  hier
wie  im  ordentlichen  Prozesse  Statt  b).
3)  Was  im  ordentlichen  Prozesse  unter
dem  Gewande  einer  Formalität  dahin  abzielt,
die  Rechtsvertheidigung  einzuleiten  oder  moͤglich
zu  machen,  das  muß  auch  im  unbestimmten
summarischen  Prozesse  entweder  beybehalten/
a)  Grolman  §.  229.
6)  Die  angef.  Clem.  „non  sic  tamen  judex  litem
abbreviet,  quin  probationes  necessariae  et  defensiones ¬
  legitimae  admittantur.“
            
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