Dritte Abtheilung.
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abenden und Vorabenden von Festtagen von 5½ Uhr Nachmittags
bis 8½ Abends (§ 138a Absatz 5),
3. wegen „Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Natur=Ereignisse ¬
oder Unglücksfälle“ eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestattung ¬
der Nachtarbeit und Wegfall der Pausen für die jugendlichen
und weiblichen Arbeiter (§ 139 Absatz 1),
wegen der „Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter
Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an Vorabenden von Sonnund ¬
Festtagen, sowie Abkürzung und Wegfall der Pausen für jugendliche ¬
und weibliche Arbeiter, aber ohne Ueberschreitung der gesetzlichen
Arbeitszeit und unter Gewährung einer mindestens einstündigen Pause
für jugendliche Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden ¬
dauert. (§ 139 Absatz 2).
§ 33.
Verlängerung der Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16
Jahren wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.
(§ 138 a Absatz 1 bis 4).
1. Zuständig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeiterinnen wegen
„außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist die Distriktsverwaltungsbehörde, ¬
in München die Polizeidirektion (§ 49 der Allerh. VO.
29. März 1892) nur dann, wenn die längere Beschäftigung
für
da
höchstens 2 Wochen nachgesucht wird, d. h. für 10 Arbeitstage,
diese 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage und
2 Sonnabende umfassen. Im Uebrigen ist die k. Regierung, Kammer
des Innern, zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen
eine Fortdauer der längeren Beschäftigung nachgesucht wird. Innerhalb ¬
des Kalenderjahres ist die Distriktsverwaltungsbehörde (Polizeidirektion) ¬
nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihr
oder der k. Regierung, Kammer des Innern, zugelassenen längeren
Beschäftigung in der Fabrik oder der betreffenden Betriebs-Abtheilung
die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten und ein neuer Antrag
wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt ist.
Der schriftliche oder erschöpfende Antrag ist an die nach Ziffer 1 zur
Genehmigung der Ueberarbeit zuständige Behörde zu richten. Ist die
Zuständigkeit der k. Regierung, Kammer des Innern, gegeben, so ist
das Gesuch zur Weiterbeförderung bei der Distriktsverwaltungsbehörde
einzureichen. Diese Behörde hat mangelhafte Anträge sofort zur Vervollständigung ¬
zurückzugeben, andernfalls die Richtigkeit der thatsächlichen ¬
Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß dieser
Feststellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befördern.
Die dreitägige Frist für den von der Distriktspolizeibehörde (Polizeidirektion) ¬
zu ertheilenden Bescheid beginnt mit dem Zeitpunkt des
Eingangs des den gesetzlichen Anforderungen völlig entsprechenden
Antrages.
Der Bescheid auf den Antrag ist schriftlich zu ertheilen. Abschrift
der ertheilten Genehmiguug ist alsbald der Ortspolizeibehörde zukommen ¬
zu lassen.
Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit
genehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des
Jahres einzutreten braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für