Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Dritte  Abtheilung.
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abenden  und  Vorabenden  von  Festtagen  von  5½  Uhr  Nachmittags
bis  8½  Abends  (§  138a  Absatz  5),
3.  wegen  „Unterbrechung  des  regelmäßigen  Betriebes  durch  Natur=Ereignisse ¬
  oder  Unglücksfälle“  eine  Verlängerung  der  Arbeitszeit,  Gestattung ¬
  der  Nachtarbeit  und  Wegfall  der  Pausen  für  die  jugendlichen
und  weiblichen  Arbeiter  (§  139  Absatz  1),
wegen  der  „Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter
Gestattung  der  Arbeit  zur  Nachtzeit  und  an  Vorabenden  von  Sonnund ¬
  Festtagen,  sowie  Abkürzung  und  Wegfall  der  Pausen  für  jugendliche ¬
  und  weibliche  Arbeiter,  aber  ohne  Ueberschreitung  der  gesetzlichen
Arbeitszeit  und  unter  Gewährung  einer  mindestens  einstündigen  Pause
für  jugendliche  Arbeiter,  wenn  ihre  Beschäftigung  länger  als  6  Stunden ¬
  dauert.  (§  139  Absatz  2).
§  33.
Verlängerung  der  Arbeitszeit  von  Arbeiterinnen  über  16
Jahren  wegen  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit.
(§  138  a  Absatz  1  bis  4).
1.  Zuständig  für  die  Zulassung  der  Ueberarbeit  von  Arbeiterinnen  wegen
„außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit“  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde, ¬
  in  München  die  Polizeidirektion  (§  49  der  Allerh.  VO.
29.  März  1892)  nur  dann,  wenn  die  längere  Beschäftigung
für
da
höchstens  2  Wochen  nachgesucht  wird,  d.  h.  für  10  Arbeitstage,
diese  2  Wochen  außer  den  etwaigen  Feiertagen  stets  2  Sonntage  und
2  Sonnabende  umfassen.  Im  Uebrigen  ist  die  k.  Regierung,  Kammer
des  Innern,  zuständig,  also  auch  dann,  wenn  vor  Ablauf  der  2  Wochen
eine  Fortdauer  der  längeren  Beschäftigung  nachgesucht  wird.  Innerhalb ¬
  des  Kalenderjahres  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde  (Polizeidirektion) ¬
  nur  von  Neuem  zuständig,  wenn  nach  Ablauf  der  von  ihr
oder  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zugelassenen  längeren
Beschäftigung  in  der  Fabrik  oder  der  betreffenden  Betriebs-Abtheilung
die  gesetzliche  Beschäftigung  wieder  eingetreten  und  ein  neuer  Antrag
wegen  Wiederkehr  außergewöhnlicher  Häufung  der  Arbeit  gestellt  ist.
Der  schriftliche  oder  erschöpfende  Antrag  ist  an  die  nach  Ziffer  1  zur
Genehmigung  der  Ueberarbeit  zuständige  Behörde  zu  richten.  Ist  die
Zuständigkeit  der  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  gegeben,  so  ist
das  Gesuch  zur  Weiterbeförderung  bei  der  Distriktsverwaltungsbehörde
einzureichen.  Diese  Behörde  hat  mangelhafte  Anträge  sofort  zur  Vervollständigung ¬
  zurückzugeben,  andernfalls  die  Richtigkeit  der  thatsächlichen ¬
  Angaben  festzustellen  und  den  Antrag  mit  dem  Ergebniß  dieser
Feststellung  und  ihrer  gutachtlichen  Aeußerung  weiter  zu  befördern.
Die  dreitägige  Frist  für  den  von  der  Distriktspolizeibehörde  (Polizeidirektion) ¬
  zu  ertheilenden  Bescheid  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt  des
Eingangs  des  den  gesetzlichen  Anforderungen  völlig  entsprechenden
Antrages.
Der  Bescheid  auf  den  Antrag  ist  schriftlich  zu  ertheilen.  Abschrift
der  ertheilten  Genehmiguug  ist  alsbald  der  Ortspolizeibehörde  zukommen ¬
  zu  lassen.
Für  höchstens  40  Arbeitstage  im  Kalenderjahre  kann  die  Ueberarbeit
genehmigt  werden,  ohne  daß  ein  Ausgleich  in  der  übrigen  Zeit  des
Jahres  einzutreten  braucht.  Soll  aber  die  Ueberarbeit  auch  nur  für
            
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