104 Abschn. III. § 26. Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
nehmenden Bedingungen abhängig zu machen, wie auch, für gewisse
Fahrkarten ganz auszuschließen. Beides darf jedoch nur mit Genehmigung ¬
der Aufsichtsbehörde geschehen. Eine allgemeine Aufhebung des
Rechts zur Fahrtunterbrechung ist hiernach überhaupt nicht gestattet, auch nicht
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Beschränkung kann sich vielmehr
nur auf die Erstellung besonderer Bedingungen oder auf gewisse Fahrkarten ¬
beziehen. So ist z. B. die Befugniß zur Unterbrechung der Fahrt für
den Lokalverkehr der Berliner Stadt= und Ringbahn ausgeschlossen. (Erl. an d.
K. E.=D. Berlin vom 25. November 1881 II b T 7369.) Auch hier liegt — wie
im Abs. 1 Satz 2 (Anm. 93) — in einer derartigen tarifarischen Vorschrift, da sie
durch Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich gestattet wird, keine von der Verk.=Ord. abweichende ¬
Vorschrift im Sinne des Abs. 3 Satz 2ff. der Eingangsbestimmungen
vor. Es bedarf daher nicht der besonderen Bewilligung der Landesaufsichtsbehörde ¬
und Zustimmung des Reichs=Eisenbahnamts, sondern es genügt die
Beobachtung der für tarifarische Vorschriften der betr. Bahn bezeichneten Voraussetzungen ¬
unter Genehmigung der tarifarischen Aufsichtsbehörde.
Vgl. Erl. des Preuß. Min. d. öff. Arb. vom 15. Juni 1893, betr. die
Ueberwachung des Verkehrs mit Rückfahrkarten (E.=V.=Bl. S. 208).
§. 26.
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
(1) Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall eines
Zuges begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die
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Eisenbahn.
(2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen
anderen Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen ¬
Reisenden, sofern er mit dem nächsten zurückführenden Zuge
ununterbrochen zur Abgangsstation zurückgekehrt ist, der bezahlte
Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der Hinreise benutzten
Wagenklasse zu erstatten.
(3) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom
Reisenden unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft
des verspäteten Zuges dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr
zur Abgangsstation dem Vorsteher der letzteren anzumelden. Ueber
diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher Bescheinigung zu er97 ¬
theilen.
(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die
Reisenden berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene
Strecke zurückzufordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf
der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Viertheil weiteren
Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte führenden Zuge