fullscreen : Eger, Georg: ¬Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899

104  Abschn.  III.  §  26.  Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebsstörungen.
nehmenden  Bedingungen  abhängig  zu  machen,  wie  auch,  für  gewisse
Fahrkarten  ganz  auszuschließen.  Beides  darf  jedoch  nur  mit  Genehmigung ¬
  der  Aufsichtsbehörde  geschehen.  Eine  allgemeine  Aufhebung  des
Rechts  zur  Fahrtunterbrechung  ist  hiernach  überhaupt  nicht  gestattet,  auch  nicht
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Die  Beschränkung  kann  sich  vielmehr
nur  auf  die  Erstellung  besonderer  Bedingungen  oder  auf  gewisse  Fahrkarten ¬
  beziehen.  So  ist  z.  B.  die  Befugniß  zur  Unterbrechung  der  Fahrt  für
den  Lokalverkehr  der  Berliner  Stadt=  und  Ringbahn  ausgeschlossen.  (Erl.  an  d.
K.  E.=D.  Berlin  vom  25.  November  1881  II  b  T  7369.)  Auch  hier  liegt  —  wie
im  Abs.  1  Satz  2  (Anm.  93)  —  in  einer  derartigen  tarifarischen  Vorschrift,  da  sie
durch  Abs.  2  Satz  2  ausdrücklich  gestattet  wird,  keine  von  der  Verk.=Ord.  abweichende ¬
  Vorschrift  im  Sinne  des  Abs.  3  Satz  2ff.  der  Eingangsbestimmungen
vor.  Es  bedarf  daher  nicht  der  besonderen  Bewilligung  der  Landesaufsichtsbehörde ¬
  und  Zustimmung  des  Reichs=Eisenbahnamts,  sondern  es  genügt  die
Beobachtung  der  für  tarifarische  Vorschriften  der  betr.  Bahn  bezeichneten  Voraussetzungen ¬
  unter  Genehmigung  der  tarifarischen  Aufsichtsbehörde.
Vgl.  Erl.  des  Preuß.  Min.  d.  öff.  Arb.  vom  15.  Juni  1893,  betr.  die
Ueberwachung  des  Verkehrs  mit  Rückfahrkarten  (E.=V.=Bl.  S.  208).
§.  26.
Verspätung  oder  Ausfall  von  Zügen.  Betriebsstörungen.
(1)  Verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  sowie  der  Ausfall  eines
Zuges  begründen  keinen  Anspruch  auf  Schadensersatz  gegen  die
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Eisenbahn.
(2)  Wird  in  Folge  einer  Zugverspätung  der  Anschluß  an  einen
anderen  Zug  versäumt,  so  ist  dem  mit  durchgehender  Fahrkarte  versehenen ¬
  Reisenden,  sofern  er  mit  dem  nächsten  zurückführenden  Zuge
ununterbrochen  zur  Abgangsstation  zurückgekehrt  ist,  der  bezahlte
Preis  für  die  Hin=  und  Rückreise  in  der  auf  der  Hinreise  benutzten
Wagenklasse  zu  erstatten.
(3)  Dieser  Anspruch  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  vom
Reisenden  unter  Vorlegung  seiner  Fahrkarte  sogleich  nach  Ankunft
des  verspäteten  Zuges  dem  Stationsvorsteher  sowie  nach  Rückkehr
zur  Abgangsstation  dem  Vorsteher  der  letzteren  anzumelden.  Ueber
diese  Meldungen  haben  beide  Stationsvorsteher  Bescheinigung  zu  er97 ¬

theilen.
(4)  Bei  gänzlichem  oder  theilweisem  Ausfall  einer  Fahrt  sind  die
Reisenden  berechtigt,  entweder  das  Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene
Strecke  zurückzufordern  oder  die  Beförderung  mit  dem  nächsten,  auf
der  gleichen  oder  auf  einer  um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  weiteren
Strecke  derselben  Bahnen  nach  dem  Bestimmungsorte  führenden  Zuge
            
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