Object : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 3 (1826))

Chr.  Lud.  Ern.  Stemann,  de  vet,  dotis  act.  etc.  169
migen  zu  lassen,  „consules,  ut  convocarent  patres, -
  coegit“,  ist  doch  wahrlich  so  gut  wie  keines,
denn  der  Tribun  hat  ja  nicht  convocirt,  und  die  Consuln -
  haben  dem  Drang  der  Umstände,  nicht  einem
wirklichen  Zwangsrecht  der  Tribunen  nachgegeben,
Die  Worte  des  Capito  bey  Gell.  14,  8.  aber:  „nam
et  tribunis  plebis  senatus  habendi  jus  erat,  quamquam
senatores  non  essent  ante  Atinium  plebiscitum"  könnten -
  doch  wohl  auch  so  verstanden  werden:  „Obgleich
die  Tribunen  vor  der  lex  Atinia  nicht  einmal  Mitglieder -
  des  Senats  waren,  so  sind  sie  seitdem  so  weit  ge
kommen,  dafs  sie  sogar  das  Präsidium  führen  dürfen
(oder  das  jus  convocandi  haben,  das  ihnen  in  der  spâteren -
  Zeit  freilich  unleugbar  zustand).  —  Der  Verf.
gibt  zu  fortgesezter  Erörterung-  über  die  Gewalt  der
Tribunen  Hoffnung,  möchte  seine  Zusage  in  Erfüllung
gehen!
Z.
Chr.  Ludw.  Ern.  Stemann  Diss.  inaug.  de  veteris -
  dotis  actionum,  rei  uxoriae  atque  ex  stipulatu.
differentiis.  Kil.  1826.  40  S.  4.  I11  gr.
Die  nach  aufgelöfster  Ehe  zuständige  Klage  auf
Rückgabe  der  Dos  war  vor  Justinian  eine  andere
wenn  eine  über  diese  Rückgabe  getroffene  Verabredung,
eine  andere,  wenn  die  vom  Gesetz  verliehene  Garantie
des  Rückfalls  zur  Grundlage  dient.  Jene  war  ex  stipulatu -
  oder  praescriptis  verbis  actio,  welcher  lezteren
unser  Vf.  nur  einmal  beiläufig  gedenkt,  ohne  übrigens
auf  die  Frage  einzugehn,  ob  sie  von  der  andern  Klage -
  eben  so  verschieden  sey,  als  die  ex  stipulatu.  Die
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Max-Planck-Institut  für
            
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